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Document C2017/205/10

    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8500 — Central/SIGNA Prime/JVCo) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR. )

    ABl. C 205 vom 29.6.2017, p. 59–59 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    29.6.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 205/59


    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

    (Sache M.8500 — Central/SIGNA Prime/JVCo)

    Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2017/C 205/10)

    1.

    Am 20. Juni 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Harng Central Department Store Ltd („Central“, Thailand) und Berlin, Tauentzienstraße 21-24 Beteiligung A Sàrl, eine Tochtergesellschaft der SIGNA Prime Selection AG („SIGNA“, Österreich), übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Berlin, Passauer Straße 1-3 Immobilien GmbH & Co. KG („JVCo“, Deutschland).

    2.

    Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

    —   Central: Holdinggesellschaft in Familienbesitz, die über Tochtergesellschaften hauptsächlich in Südostasien, insbesondere Thailand, Indonesien und Vietnam, in den Bereichen Warenhandel, Immobilien, Einzelhandel sowie Hotel- und Gastronomiegewerbe tätig ist;

    —   SIGNA: im Bereich Immobilien tätiges Unternehmen, das Grundstücke und Immobilien erwirbt, vermietet, verpachtet und verwaltet und auch Immobilienentwicklung betreibt; die Gruppe verbundener Unternehmen, die von SIGNA Retail GmbH kontrolliert wird, ist im Einzelhandel tätig und betreibt insbesondere die Warenhauskette Karstadt.

    —   JVCo: Eigentümer eines Grundstücks mit derzeit als mehrstöckiges Parkhaus genutzter Immobilie in Berlin.

    3.

    Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

    4.

    Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

    Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8500 — Central/SIGNA Prime/JVCo per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Wettbewerb

    Registratur Fusionskontrolle

    1049 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË


    (1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

    (2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


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