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Document C2016/313/04
Prior notification of a concentration (Case M.8155 — Computer Sciences Corporation/Hewlett Packard Enterprise Services) — Candidate case for simplified procedure (Text with EEA relevance)
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8155 — Computer Sciences Corporation/Hewlett Packard Enterprise Services) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR)
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8155 — Computer Sciences Corporation/Hewlett Packard Enterprise Services) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. C 313 vom 27.8.2016, p. 22–22
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
27.8.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 313/22 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8155 — Computer Sciences Corporation/Hewlett Packard Enterprise Services)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2016/C 313/04)
1. |
Am 17. August 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Computer Sciences Corporation („CSC“, USA) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit der Unternehmensdienstleistungssparte der Hewlett Packard Enterprise Company, Hewlett Packard Enterprise Services („HPES“, USA). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — CSC: Bereitstellung von Diensten und Lösungen im Bereich Informationstechnologie (IT-Dienste und -Lösungen); — HPES: Technologieberatungs-, IT-Outsourcing- und Supportleistungen für den klassischen Bereich und für den Bereich der Dienstleistungen für Unternehmen. |
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8155 — Computer Sciences Corporation/Hewlett Packard Enterprise Services per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.