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Document C2015/370/07

    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7749 — BMW/BMW Intec/Viessmann/DES) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. C 370 vom 7.11.2015, p. 7–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    7.11.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 370/7


    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

    (Sache M.7749 — BMW/BMW Intec/Viessmann/DES)

    Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2015/C 370/07)

    1.

    Am 30. Oktober 2015 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die BMW Intec Beteiligungs GmbH („BMW Intec“, Deutschland), die von der Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft („BMW“, Deutschland) kontrolliert wird, und die Viessmann Werke GmbH & Co. KG („Viessmann“, Deutschland) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b und 3 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Digital Energy Solutions GmbH & Co. KG („DES“, Deutschland) durch Erwerb von Anteilen an einem neugegründeten Gemeinschaftsunternehmen.

    2.

    Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

    —   BMW Intec und BMW: Automobilindustrie weltweit, u. a. Elektrofahrzeuge und Plug-in Hybridfahrzeuge;

    —   Viessmann: Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von Heiz- und Energiesystemen;

    —   DES: Unterstützung von in erster Linie kleinen und mittleren Unternehmen aus Industrie und Gewerbe im Hinblick auf Energieflexibilität und Energieoptimierung durch vernetzte, datenbasierte Energiedienstleistungen und -systemlösungen.

    3.

    Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

    4.

    Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

    Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7749 — BMW/BMW Intec/Viessmann/DES per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Wettbewerb

    Registratur Fusionskontrolle

    1049 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË


    (1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

    (2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


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