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Document C2015/336/02
Prior notification of a concentration (Case M.7686 — Avago/Broadcom) (Text with EEA relevance)
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7686 — Avago/Broadcom) (Text von Bedeutung für den EWR)
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7686 — Avago/Broadcom) (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. C 336 vom 10.10.2015, p. 2–2
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
10.10.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 336/2 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.7686 — Avago/Broadcom)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2015/C 336/02)
1. |
Am 2. Oktober 2015 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Avago Technologies Limited („Avago“, Singapur) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Broadcom Corporation („Broadcom“, USA). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — Avago: Entwicklung, Herstellung, Vermarktung und Verkauf einer Reihe von Halbleitern für die Bereiche drahtgebundene und drahtlose Kommunikation, Lagerhaltung und industrielle Anwendungen; — Broadcom: Halbleiterlösungen für die drahtgebundene und drahtlose Kommunikation. |
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können bei der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7686 — Avago/Broadcom per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).