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Document C2015/324/14

    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7809 — Grosvenor/PSPIB/Real estate asset in Milan) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. C 324 vom 2.10.2015, p. 32–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    2.10.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 324/32


    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

    (Sache M.7809 — Grosvenor/PSPIB/Real estate asset in Milan)

    Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2015/C 324/14)

    1.

    Am 23. September 2015 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Grosvenor International Investments Limited, das der Grosvenor Group Limited („Grosvenor“, Vereinigtes Königreich) angehört, und das Unternehmen PSPLUX S.à.r.l., das dem Public Sector Pension Investment Board („PSPIB“, Kanada) angehört, übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über eine Immobilie in Mailand (Italien).

    2.

    Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

    Grosvenor, eine in Privateigentum stehende Immobiliengruppe, ist Eigentümer von Immobilien, entwickelt und verwaltet Immobilien, und ist in damit verbundenen Geschäftsbereichen tätig.

    PSPIB legt das Vermögen der Pensionspläne des kanadischen öffentlichen Dienstes, der kanadischen Streitkräfte und der Königlich Kanadischen Berittenen Polizei (RCMP) an. Die Investitionen werden in ein diversifiziertes, weltweites Portfolio getätigt, das Aktien, Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere sowie privates Beteiligungskapital, Immobilien, Infrastruktur und natürliche Ressourcen umfasst.

    3.

    Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

    4.

    Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

    Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7809 — Grosvenor/PSPIB/Real estate asset in Milan per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Wettbewerb

    Registratur Fusionskontrolle

    1049 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË


    (1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

    (2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


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