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Document C2015/323/05

Kriterien für die Zuweisung der Rechtssachen an die Kammern

ABl. C 323 vom 1.10.2015, p. 4–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

1.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 323/4


Kriterien für die Zuweisung der Rechtssachen an die Kammern

(2015/C 323/05)

Am 11. September 2015 hat das Gericht gemäß Artikel 4 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs und Artikel 13 Absatz 2 seiner Verfahrensordnung beschlossen, die Rechtssachen unbeschadet einer Verweisung an das Plenum oder an den Einzelrichter mit dem Eingang der Klageschrift in der Reihenfolge ihrer Eintragung in das Register der Kanzlei abwechselnd der Ersten, der Zweiten und der Dritten Kammer zuzuweisen.

Der Präsident des Gerichts kann aus Gründen der Konnexität sowie zur Sicherstellung einer ausgewogenen und kohärenten Arbeitslast innerhalb des Gerichts von den vorstehenden Zuweisungsregeln abweichen.

Aus den gleichen Gründen kann der Präsident des Gerichts nach Anhörung der betroffenen Richter und vor der Vorlage des in Artikel 58 der Verfahrensordnung des Gerichts genannten Vorberichts beschließen, Rechtssachen während des Verfahrens neu zuzuweisen.


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