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Document C2015/301/11

    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7743 — Trailstone/E2M) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. C 301 vom 12.9.2015, p. 17–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    12.9.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 301/17


    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

    (Sache M.7743 — Trailstone/E2M)

    Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2015/C 301/11)

    1.

    Am 4. September 2015 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen TrailStone UK Ltd. („Trailstone“, Vereinigtes Königreich), das letztlich von dem Unternehmen Riverstone Holdings LLC. („Riverstone“, USA) kontrolliert wird, übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Energy2Market GmbH („E2M“, Deutschland).

    2.

    Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

    Trailstone UK ist ein Logistik- und Risikomanagement-Unternehmen, das vor allem im Energie- und Rohstoffsektor tätig ist;

    Riverstone ist eine Private-Equity-Gesellschaft, die sich auf Investitionen im Energie- und Stromsektor konzentriert;

    E2M ist ein überwiegend in Deutschland tätiger unabhängiger Energiehändler, der erneuerbaren Strom aus kleinen und mittleren Windkraft-, Solar-, Wasserkraft- und Biomasseanlagen vermarktet.

    3.

    Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

    4.

    Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

    Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7743 — Trailstone/E2M per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Wettbewerb

    Registratur Fusionskontrolle

    1049 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË


    (1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

    (2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


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