Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document C2015/147/05

    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7611 — IDeA/IP/Hunt/Corin) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. C 147 vom 5.5.2015, p. 10–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    5.5.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 147/10


    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

    (Sache M.7611 — IDeA/IP/Hunt/Corin)

    Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2015/C 147/05)

    1.

    Am 29. April 2015 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen IDeA Capital Funds SGR S.p.A. („IDeA“, Italien), IP Investimenti e Partecipazioni S.r.l. („IP“, Italien) und Hunt Capital S.A. („Hunt“, Luxemburg) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Geschäftsführungsvertrag in Form einer geänderten Gesellschaftervereinbarung die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Corin Group PLC („Corin“, Vereinigtes Königreich).

    2.

    Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

    —   IDeA: Verwaltung von Dachfonds für Private Equity und von Direktinvestitionen über Beteiligungsfonds; IDeA wird mittelbar von De Agostini S.p.A., der Muttergesellschaft von der Unternehmensgruppe De Agostini („De Agostini“), kontrolliert. De Agostini ist in den vier Bereichen Verlagswesen, Medien, Spiele und Dienstleistungen sowie Finanzen tätig.

    —   IP: Investmentgeschäfte einschließlich fremdfinanzierter Firmenübernahmen, Management-Buy-Outs, gewerblicher Ausgründungen und Komplettsanierungen, Familienunternehmen und Betriebsübergabe an die nächste Generation.

    —   Hunt: Investmentgeschäfte jeglicher Form in Unternehmen aller Sektoren (Handel, Industrie, Finanzen und andere).

    —   Corin: Entwurf, Herstellung, Vertrieb und Verkauf orthopädischer Produkte.

    3.

    Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

    4.

    Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

    Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können bei der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7611 — IDeA/IP/Hunt/Corin per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Wettbewerb

    Registratur Fusionskontrolle

    1049 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË


    (1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

    (2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


    Top