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Document C2015/017/05

    Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — Leitlinien — EACEA 03/2015 — EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe — Technische Unterstützung für Entsendeorganisationen — Kapazitätsaufbau für humanitäre Hilfe bei Aufnahmeorganisationen

    ABl. C 17 vom 20.1.2015, p. 10–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    20.1.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 17/10


    AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN

    Leitlinien — EACEA 03/2015

    EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe

    Technische Unterstützung für Entsendeorganisationen

    Kapazitätsaufbau für humanitäre Hilfe bei Aufnahmeorganisationen

    (2015/C 17/05)

    1.   EINFÜHRUNG — HINTERGRUND

    Die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe (im Folgenden: „EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe“) bildet einen Rahmen für gemeinsame Beiträge europäischer Freiwilliger zur Unterstützung und Ergänzung von humanitären Hilfsmaßnahmen in Drittländern.

    Ihr Ziel besteht darin, einen Beitrag zur Stärkung der Kapazitäten der Union zu leisten, bedarfsorientierte humanitäre Hilfe zu leisten, durch die Leben gerettet werden, menschliches Leid vermieden oder gelindert und die menschliche Würde gewahrt wird, sowie einen Beitrag zur Stärkung der Kapazitäten und der Widerstandsfähigkeit gefährdeter oder von Katastrophen bereits betroffener Bevölkerungsgruppen in Drittländern zu leisten, insbesondere durch Katastrophenbereitschaft, die Reduzierung des Katastrophenrisikos und die bessere Verknüpfung von Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung. Außerdem soll sie den Zugang von Unionsbürgern zur Teilnahme an humanitären Hilfsaktivitäten und -maßnahmen durch eine Stärkung der Kohärenz und Einheitlichkeit der Freiwilligenprogramme der Mitgliedstaaten verbessern und dadurch zur Stärkung und Verbesserung der Fähigkeit der Union zur Leistung humanitärer Hilfe beitragen.

    In diesem Rahmen dient die vorliegende Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen der Bereitstellung finanzieller Mittel für Maßnahmen, mit denen die Kapazitäten angehender Aufnahmeorganisationen, sich auf humanitäre Krisen vorzubereiten und darauf zu reagieren, gestärkt werden sollen. Gefördert werden sollen außerdem Maßnahmen zur Verstärkung der technischen Kapazitäten angehender Entsendeorganisationen, sich an der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe zu beteiligen.

    2.   ZIELE

    Das Ziel dieser Aufforderung besteht darin, die Kapazitäten von Entsende- und Aufnahmeorganisationen, die sich an der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe beteiligen möchten, zu verstärken und dafür zu sorgen, dass die Standards und Verfahren für Kandidaten und EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe eingehalten werden.

    Die Europäische Kommission erwartet sich von dieser Aufforderung folgende Ergebnisse:

    Stärkung der Kapazitäten von bis zu 100 Entsende- und Aufnahmeorganisationen in den Bereichen

    Katastrophenrisikomanagement, -bereitschaft und -abwehrkapazität, Verknüpfung von Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung;

    Betreuung von Freiwilligen gemäß den dafür vorgesehenen Standards und Verfahren für Kandidaten und EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe;

    Stärkung der örtlichen Freiwilligentätigkeit in Drittländern;

    Zertifizierung von Kapazitäten, einschließlich der Verwaltungskapazitäten;

    Instrumente und Methoden für die Bedarfsermittlung vor Ort;

    Aufbau von Partnerschaften im Hinblick auf die Entwicklung gemeinsamer Projekte im Zusammenhang mit der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe;

    Verbreitung der Grundsätze für humanitäre Hilfe, welche die Europäische Union im europäischen Konsens für humanitäre Hilfe vereinbart hat, sowie ein höherer Bekanntheitsgrad und eine stärkere Sichtbarkeit humanitärer Hilfe der EU.

    3.   ZEITPLAN

     

    Stufen

    Datum und Zeitpunkt oder Richtzeitraum

    1. Frist

    Datum und Zeitpunkt oder Richtzeitraum

    2. Frist

    a)

    Veröffentlichung der Aufforderung

    21. Januar 2015

    21. Januar 2015

    b)

    Ende der Einreichungsfrist

    1. April 2015

    12 Uhr Brüsseler Zeit

    1. September 2015

    12 Uhr Brüsseler Zeit

    c)

    Bewertungszeitraum

    Mai 2015

    Oktober 2015

    d)

    Unterrichtung der Antragsteller

    Juli 2015

    November 2015

    e)

    Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung

    Juli 2015

    Dezember 2015

    f)

    Beginn der Projektmaßnahme

    1. September 2015

    1. Februar 2016

    4.   MITTELAUSSTATTUNG

    Der für die Kofinanzierung der Projekte vorgesehene Gesamtbetrag wird auf 6 948 000 EUR geschätzt.

    Es ist vorgesehen, für die erste Runde (Projektvorschläge, die bis zum 1. April 2015 eingehen) 70 % der für Projekte verfügbaren Mittel zu verwenden (4 863 600 EUR).

    Für Projekte, die zur zweiten Frist am 1. September 2015 eingereicht werden, stehen 30 % (2 084 400 EUR) zur Verfügung.

    Die maximale Höhe der Finanzhilfe beträgt 700 000 EUR. Anträge auf Finanzhilfen von weniger als 100 000 EUR werden nicht geprüft. Die Agentur geht davon aus, 20 Vorschläge zu finanzieren.

    Die Agentur behält sich für beide Runden das Recht vor, nicht alle verfügbaren Mittel zu vergeben.

    5.   ZULÄSSIGKEITSANFORDERUNGEN

    Die Anträge müssen folgenden Anforderungen genügen:

    Sie müssen spätestens zum in Abschnitt 3 der vorliegenden Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannten Schlusstermin an die Agentur gesandt werden.

    Sie müssen in schriftlicher Form unter Verwendung des elektronischen Antragsformulars eingereicht werden.

    Sie müssen in einer der Amtssprachen der EU abgefasst sein.

    Sie müssen in elektronischer Form unter Verwendung des offiziellen Antragsformulars eingereicht werden und mit allen Unterlagen versehen sein, die auf der Website, auf der das Antragsformular zur Verfügung gestellt wird, aufgeführt sind.

    Wenn diese Anforderungen nicht erfüllt werden, wird der Antrag nicht zur weiteren Prüfung zugelassen.

    Um einen Antrag einzureichen, müssen die Antragsteller und Partner ihren Teilnehmeridentifikationscode (Partner Identification Code, PIC) auf dem Antragsformular angeben. Einen PIC erhalten Sie, wenn Sie Ihre Organisation über das Teilnehmerportal Bildung, Audiovisuelles, Kultur, Bürgerschaft und Freiwilligenarbeit beim einheitlichen Registrierungssystem (Unique Registration Facility, URF) registrieren. Beim URF handelt es sich um ein von mehreren Dienststellen der Europäischen Kommission gemeinsam genutztes Werkzeug. Wenn ein Antragsteller oder Partner bereits über einen PIC verfügt, der für andere Programme (z. B. Forschungsprogramme) verwendet wurde, gilt derselbe PIC auch für die vorliegende Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen.

    Über das Teilnehmerportal können Antragsteller und Partner Angaben zu ihrer Rechtsform machen oder aktualisieren und dazu die erforderlichen rechts- und finanzbezogenen Unterlagen hochladen.

    Weitere Informationen finden Sie in Abschnitt 14.2.

    6.   FÖRDERFÄHIGKEITSKRITERIEN

    Anträge, die die folgenden Kriterien erfüllen, werden einer ausführlichen Bewertung unterzogen.

    6.1.   Förderfähige Einrichtungen

    6.1.1.   Antragsteller

    Für beide Aktivitätsbereiche, technische Unterstützung und Kapazitätsaufbau, können nur von folgenden Einrichtungen Vorschläge eingereicht werden:

    nicht gewinnorientierte Nichtregierungsorganisationen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründet wurden und ihren Hauptsitz innerhalb der Union haben;

    zivile öffentlich-rechtliche Einrichtungen, die dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegen;

    der Internationale Verband der nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes und des Roten Halbmonds.

    Antragsteller (Antragsteller — koordinierende Organisationen) müssen am Stichtag für die Einreichung von Vorschlägen über mindestens fünf Jahre Erfahrung auf dem Gebiet humanitärer Hilfsmaßnahmen verfügen.

    Antragsberechtigt sind ausschließlich Antragsteller mit Rechtspersönlichkeit und Sitz in einem der nachfolgenden Länder:

    die Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern.

    Als Berechtigungsnachweis müssen die Antragsteller folgende Begleitunterlagen einreichen:

    privatrechtliche Einrichtung: Auszug aus dem Amts- oder Gesetzblatt, Satzung, Auszug aus dem Handels- oder Verbandsregister, Kopie des Dokuments, aus dem hervorgeht, ob der Antragsteller mehrwertsteuerpflichtig ist (in manchen Ländern ist die Handelsregisternummer mit der USt.-IdNr. identisch, in diesen Fällen ist nur eines dieser Dokumente erforderlich);

    öffentlich-rechtliche Einrichtung: Kopie der Urkunde oder des Beschlusses, mit der bzw. dem das Bestehen des öffentlich-rechtlichen Unternehmens nachgewiesen wird, oder ein anderer amtlicher Nachweis für das Bestehen der öffentlich-rechtlichen Körperschaft.

    6.1.2.   Partner und förderfähige Partnerschaften

    Als Partner sind folgende Organisationen zulässig:

    nicht gewinnorientierte Nichtregierungsorganisationen;

    zivile öffentlich-rechtliche Einrichtungen;

    der Internationale Verband der nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes und des Roten Halbmonds.

    a)

    Einrichtungen mit Sitz in einem der nachfolgenden Länder können sich als Partner für Projekte zur technischen Unterstützung bewerben:

    die Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern.

    Bei Projekten zur technischen Unterstützung müssen der Antragsteller und die Partnerorganisationen aus mindestens drei verschiedenen am Programm teilnehmenden Ländern stammen, wobei gilt:

    Mindestens eine Partnerorganisation ist seit mindestens fünf Jahren auf dem Gebiet der humanitären Hilfe im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Einrichtung des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe („EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe“) (1) tätig.

    Mindestens ein Partner kann mindestens fünf Jahre Erfahrung bei der Betreuung von Freiwilligen nachweisen.

    b)

    Einrichtungen mit Sitz in einem der nachfolgenden Länder können sich als Partner für Projekte zum Kapazitätsaufbau bewerben:

    die Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern.

    Drittländer, in denen humanitäre Hilfe geleistet wird (2). Die Liste der Drittländer ist im Internet verfügbar unter: https://eacea.ec.europa.eu/eu-aid-volunteers/funding/

    Bei Projekten zum Kapazitätsaufbau müssen der Antragsteller und die Partnerorganisationen aus mindestens sechs verschiedenen Ländern stammen, wobei gilt:

    Mindestens drei Partner müssen aus Drittstaaten stammen.

    Alle Partner aus Ländern, die am Programm teilnehmen, müssen seit mindestens fünf Jahren auf dem Gebiet der humanitären Hilfe tätig sein.

    Mindestens zwei Partner aus Drittländern müssen auf dem Gebiet der humanitären Hilfe tätig sein.

    Mindestens ein Partner aus Ländern, die am Programm teilnehmen, muss seit mindestens fünf Jahren auf dem Gebiet der Betreuung von Freiwilligen tätig sein.

    Antragsteller dürfen sowohl Projekte zur technischen Unterstützung als auch Projekte zum Kapazitätsaufbau einreichen. In diesem Fall vermerken sie in ihrem Antrag, dass sie sich für beide Arten von Maßnahmen bewerben.

    Für beide Arten von Maßnahmen müssen die Antragsteller und die Partner eine Vollmacht ausstellen, die von den Personen unterzeichnet ist, die befugt sind, rechtsverbindliche Verpflichtungen einzugehen, damit der Antragsteller im Namen der Partner handeln kann. Der Antragsteller und die Partnerorganisationen werden nachfolgend als „das Konsortium“ bezeichnet.

    6.1.3.   Assoziierte Organisationen

    Andere Organisationen und Einrichtungen können sich als assoziierte Organisationen an der Maßnahme beteiligen. Solche assoziierte Organisationen übernehmen bei der Maßnahme eine klare Aufgabe (beispielsweise als spezialisierte Dienstleister für Kapazitätsaufbau und/oder technische Unterstützung). Sie gehen keine vertragliche Beziehung mit der Kommission ein und müssen die in diesem Abschnitt aufgeführten Zulassungskriterien nicht erfüllen. Es darf sich beispielsweise um gewinnorientierte Privatunternehmen handeln. Die assoziierten Organisationen sind im elektronischen Formular zu nennen.

    6.2.   Förderfähige Aktivitäten

    Technische Unterstützung und Kapazitätsaufbau können sich auf folgende Dimensionen erstrecken:

    (interne) Organisationsentwicklung, d. h. Kapazitätsaufbau und technische Unterstützung für eine effektive interne Leitung der Organisation;

    (externe) Organisationsentwicklung, d. h. Kapazitätsaufbau in Bezug auf die Interaktion und das Zusammenwirken der Organisation mit anderen Beteiligten;

    sonstige Arten des Kapazitätsaufbaus in bestimmter technischer oder thematischer Hinsicht, insbesondere im Hinblick auf die technischen Anforderungen, die durch die in Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 genannten Standards und Verfahren vorgegeben sind, um eine Zertifizierung angehender Entsende- und Aufnahmeorganisationen zu erreichen, sowie im Hinblick auf die technischen Kapazitäten in den mit der humanitären Hilfe verbundenen Sektoren.

    Im Hinblick auf die Methoden und Instrumente für den Kapazitätsaufbau und die technische Unterstützung können Interventionen folgender Art in Erwägung gezogen werden:

    qualifikationsbezogene Interventionen wie Schulungen, die in eine Verhaltensänderung oder Organisationsentwicklung münden.

    Interventionen zur Organisationsentwicklung, von Teambildungsmaßnahmen oder moderierten Tagungen zwecks Erarbeitung von Organisationsstrategien bis hin zu Beratungspaketen samt Bedarfsermittlung, eine Reihe gezielter Schulungen, Organisationsprüfungen und -bewertungen sowie die Entwicklung, Umsetzung und Evaluierung einer Strategie für die Organisation.

    Interventionen zum Systemaufbau, bei denen verschiedene nationale und/oder örtliche Beteiligte an humanitärer Hilfe zusammengebracht werden, um Kapazitäten für humanitäre Hilfsaktionen aufzubauen, mit denen im Krisenfall Reaktionen durchgeführt oder vorbereitet werden können. Hierbei kann es sich um Bedarfsermittlung, Koordination und Abstimmung, Schulung, Gruppenübungen oder technische Unterstützung handeln.

    Beispiele für Aktivitäten, die im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Projektvorschlägen in beiden Bereichen, technische Unterstützung und Kapazitätsaufbau, gefördert werden können, sind:

    Studien/Bestandsaufnahmen vor Ort/Aufzeichnungen und Analysen

    Seminare/Workshops/Konferenzen

    Job-Shadowing/Ausbildung am Arbeitsplatz

    Austauschbesuche von Mitarbeitern/Partnerschaftsvereinbarungen

    Überwachung und Evaluierung

    Organisationsprüfungen/Organisationsbewertungen

    Coaching und Mentoring

    Moderierte Tagungen/Teambildung

    Schulungen/Schulung der Ausbilder

    Fernunterricht/Webinare/Massive Open Online Courses (MOOC)

    Beratungsdienste

    Austausch von bewährten Verfahren/Peer-Learning

    Simulationsübungen/Reaktionsbewertungen

    Im Rahmen dieser Aktivitäten können folgende Themen bearbeitet werden: humanitäre Hilfe der EU: Funktionsweise und Prinzipien; Überwachung und Evaluierung; Führungsentwicklung; Organisationsentwicklung/Strategieplanung/Change Management; Verwaltung/Finanzverwaltung/Buchführung; Verbesserung von Rechenschaftspflicht/Steuerung/Teilhabe; Kommunikation/Sichtbarkeit/Beziehungen zu Betroffenen; Beratung; Forschung/Erstellung von Nachweisen; Programm- und Projektleitung; (örtliche) Entwicklung von Freiwilligendiensten; Finanzierung/Spendensammlungen; Aufbau von Netzwerken/Partnerschaften und Bündnissen (u. a. für zukünftige humanitäre Hilfsprojekte der EU); Standards und Verfahren der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe.

    Für Projekte zum Kapazitätsaufbau können darüber hinaus folgende Themen in Erwägung gezogen werden:

    Aufbau technischer Kapazitäten für humanitäre Maßnahmen mit den Schwerpunkten Bedarfsermittlungsmethoden/Informationsmanagement, Katastrophenrisikomanagement, Katastrophenvorbeugung/Katastrophenbereitschaft, Krisenreaktion (und verwandte Bereiche), Verknüpfung von Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung, Widerstandsfähigkeit und Anpassung an den Klimawandel.

    Die Projekte für beide Arten von Maßnahmen, deren Einreichungsfrist am 1. April 2015 endet, müssen zwischen dem 1. September 2015 und dem 31. Dezember 2015 anlaufen; ihre Mindestlaufzeit beträgt sechs Monate und ihre Höchstlaufzeit 24 Monate.

    Die Projekte für beide Arten von Maßnahmen, deren Einreichungsfrist am 1. September 2015 endet, müssen zwischen dem 1. Februar 2016 und dem 31. Mai 2016 anlaufen; ihre Mindestlaufzeit beträgt sechs Monate und ihre Höchstlaufzeit 24 Monate.

    Anträge für Projekte mit einer längeren oder kürzeren Laufzeit als in dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vorgesehen sind nicht zulässig.

    Eine Verlängerung des Förderzeitraums über die maximale Laufzeit hinaus ist nicht möglich.

    6.3.   Förderfähige Finanzierungsanträge

    Für die mögliche Vergabe einer Finanzhilfe werden nur Anträge berücksichtigt, die die Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllen. Antragsteller, deren Antrag als nicht förderfähig eingestuft wurde, werden über die Gründe für die Ablehnung informiert.

    7.   AUSSCHLUSSKRITERIEN

    7.1.   Ausschluss von der Teilnahme

    Von der Teilnahme an der vorliegenden Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ausgeschlossen werden Antragsteller, wenn sie

    a)

    sich im Konkursverfahren, in Liquidation oder im gerichtlichen Vergleichsverfahren befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt haben oder sich aufgrund eines in den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer vergleichbaren Lage befinden;

    b)

    oder ihre Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugten aufgrund eines rechtskräftigen Urteils einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats aus Gründen bestraft worden sind, welche ihre berufliche Zuverlässigkeit infrage stellen;

    c)

    im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen haben, die vom zuständigen Anweisungsbefugten nachweislich (einschließlich durch Entscheidungen der EIB und internationaler Organisationen) festgestellt wurde;

    d)

    ihrer Pflicht zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, Steuern oder sonstigen Abgaben nach den Rechtsvorschriften des Landes ihrer Niederlassung, des Landes des zuständigen Anweisungsbefugten oder des Landes der Finanzhilfevereinbarung nicht nachgekommen sind;

    e)

    oder ihre Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugten rechtskräftig wegen Betrugs, Korruption, Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, Geldwäsche oder einer anderen illegalen, gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichteten Handlung verurteilt worden sind;

    f)

    zurzeit von einer verwaltungsrechtlichen Sanktion nach Artikel 109 Absatz 1 der Haushaltsordnung betroffen sind.

    7.2.   Ausschluss von der Finanzhilfevergabe

    Den Antragstellern wird keine finanzielle Unterstützung gewährt, wenn sie im Laufe des Verfahrens der Finanzhilfevergabe

    a)

    sich in einem Interessenkonflikt befinden;

    b)

    in Bezug auf die von der Agentur als Bedingung für die Teilnahme am Verfahren der Finanzhilfevergabe verlangten Auskünfte falsche Angaben gemacht haben oder die verlangten Auskünfte nicht erteilt haben;

    c)

    sich in einer der in Abschnitt 7.1 beschriebenen Ausschlusssituationen befinden.

    Gegen Antragsteller, die sich falscher Erklärungen schuldig gemacht oder offensichtlich gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen im Rahmen eines früheren Vergabeverfahrens für Finanzhilfen verstoßen haben, können verwaltungsrechtliche oder finanzielle Sanktionen verhängt werden.

    7.3.   Belege

    Antragsteller müssen eine ehrenwörtliche Erklärung abgeben, in der sie bestätigen, dass sie sich nicht in einer der in den Abschnitten 7.1 und 7.2 genannten Situationen befinden, indem sie das entsprechende Formular ausfüllen und dieses dem Antragsformular beifügen, das der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen beiliegt und unter https://eacea.ec.europa.eu/eu-aid-volunteers/funding/ verfügbar ist.

    8.   AUSWAHLKRITERIEN

    Antragsteller müssen eine ausgefüllte und unterzeichnete ehrenwörtliche Erklärung vorlegen, in der bescheinigt wird, dass sie juristische Personen sind und finanziell und in operativer Hinsicht in der Lage sind, die vorgeschlagenen Tätigkeiten durchzuführen.

    8.1.   Finanzielle Leistungsfähigkeit

    Antragsteller müssen über stabile und ausreichende Finanzierungsquellen verfügen, um ihre Tätigkeit während der Dauer der Durchführung der geförderten Maßnahme bzw. während des Rechnungsjahres, für das eine Finanzhilfe gewährt wird, aufrechtzuerhalten und sich an ihrer Finanzierung zu beteiligen. Die finanzielle Leistungsfähigkeit der Antragsteller wird auf der Grundlage folgender, mit dem Antrag einzureichender Belege geprüft:

    ehrenwörtliche Erklärung;

    Jahresabschlüsse (einschließlich Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Anlagen) für die letzten beiden abgeschlossenen Geschäftsjahre;

    Formular zur finanziellen Leistungsfähigkeit, das mit dem Antragsformular zur Verfügung gestellt wird und in das die entsprechenden gesetzlichen Bilanzdaten zur Berechnung der im Formular aufgeführten Kennzahlen einzutragen sind.

    Kommt die Agentur aufgrund der eingereichten Unterlagen zu dem Schluss, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht ausreicht, kann sie:

    weitere Auskünfte anfordern;

    eine Finanzhilfevereinbarung ohne Vorfinanzierung vorschlagen;

    eine Finanzhilfevereinbarung mit in Raten gezahlter Vorfinanzierung vorschlagen;

    eine Finanzhilfevereinbarung mit durch eine Bankbürgschaft gedeckter Vorfinanzierung vorschlagen (siehe Abschnitt 11.4);

    den Antrag ablehnen.

    8.2.   Operative Leistungsfähigkeit

    Die Antragsteller müssen über die für die Durchführung der Maßnahme erforderlichen Fachkenntnisse und beruflichen Qualifikationen verfügen. In dieser Hinsicht müssen sie eine ehrenwörtliche Erklärung einreichen und den diesbezüglichen Teil des auf der Website zur Verfügung gestellten Antragsformulars ausfüllen.

    9.   ZUSCHLAGSKRITERIEN

    Förderfähige Anträge werden anhand folgender Kriterien beurteilt:

    Relevanz des Projekts (maximal 30 Punkte):

    Bedeutung des Vorschlags für die in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannten Ziele und Prioritäten.

    Das Ausmaß, in dem folgende Kriterien erfüllt sind:

    Die Ziele sind klar definiert, realistisch und auf für die beteiligten Organisationen und für die Zielgruppen relevante Themen zugeschnitten.

    Grundlage der Projekte ist nachweislich eine gründliche Bedarfsermittlung im Hinblick auf den Gesamtbedarf an Kapazitätsaufbau, dem das Projekt gewidmet ist.

    Ausschließlich für Projekte zum Kapazitätsaufbau gilt ein ergänzendes Zuschlagskriterium:

    Für die Drittländer, aus denen die Projektpartner stammen, gilt:

    Es handelt sich um Länder, die im „Global Vulnerability and Crisis Assessment Final Index“ des Global Vulnerability and Crisis Assessment (GVCA) von 2014 oder nach dem „Forgotten Crisis Index“ von 2014 als gefährdet oder krisenanfällig eingestuft wurden, oder

    sie sind im Aktionsplan der EU für Resilienz in krisenanfälligen Ländern aufgeführt.

    Die Liste der Drittländer ist im Internet verfügbar unter: https://eacea.ec.europa.eu/eu-aid-volunteers/funding/

    Qualität der Projektkonzeption und -durchführung (maximal 30 Punkte):

    Klarheit, Vollständigkeit und Qualität der Maßnahme unter Berücksichtigung geeigneter Phasen für die Vorbereitung, Durchführung, Überwachung, Evaluierung und (sofern angebracht) Verbreitung;

    Angemessenheit und Qualität der vorgeschlagenen Methodik: Übereinstimmung der Projektziele mit den vorgeschlagenen Aktivitäten, logische Zusammenhänge zwischen den benannten Problemen, dem Bedarf und den Lösungsvorschlägen (z. B. Konzept nach dem Logical Framework Approach); Machbarkeit des Projekts innerhalb des vorgeschlagenen Zeitrahmens;

    Vorhandensein und Relevanz von Maßnahmen zur Qualitätskontrolle, mit denen gewährleistet wird, dass das Projekt in hoher Qualität, fristgerecht und zu den geplanten Kosten umgesetzt wird;

    Kosteneffizienz: Der vorgeschlagene Haushaltsplan ist für die ordnungsgemäße Umsetzung ausreichend und das Projekt ist so ausgelegt, dass es das optimale Preis-Leistungs-Verhältnis gewährleistet.

    Qualität und Relevanz der Partnerschaft und der Kooperationsvereinbarungen (maximal 20 Punkte):

    das Ausmaß, in dem die Zusammensetzung der einander ergänzenden Teilnehmerorganisationen für das Projekt geeignet ist, alle erforderlichen Profile und Erfahrungen für eine erfolgreiche Verwirklichung aller Projektaspekte zu gewährleisten;

    das Vorhandensein wirksamer Mechanismen für die Abstimmung und Kommunikation zwischen den Teilnehmerorganisationen.

    Ausschließlich für Projekte zur technischen Unterstützung gilt ein ergänzendes Zuschlagskriterium:

    das Ausmaß, in dem das vorgeschlagene Projekt Organisationen aus Ländern, die 2004 oder später der EU beigetreten sind, oder Organisationen aus anderen am Programm teilnehmenden Ländern, die bei humanitärer Hilfe unzureichend vertreten sind, zugutekommt.

    Wirkung und Verbreitung (maximal 20 Punkte):

    die Qualität der Maßnahmen, mit denen die Wirkung des Projekts gemessen werden soll;

    die Wirkung des Projekts auf die Teilnehmer- und Partnerorganisationen während und nach der Projektlaufzeit;

    die Qualität des Verbreitungsplans: die Angemessenheit und Qualität der Maßnahmen, mit denen die Ergebnisse des Projekts innerhalb und außerhalb der Teilnehmerorganisationen weitergegeben werden sollen;

    europäische Dimension:

    Die erwarteten Ergebnisse lassen erkennen, dass der Antragsteller und seine Partner von ihrem Verständnis und ihren Kapazitäten her in der Lage sind, die im europäischen Konsens für humanitäre Hilfe von der Union vereinbarten Grundsätze für humanitäre Hilfe zu kommunizieren und den Bekanntheitsgrad und die Sichtbarkeit dieser humanitären Hilfe zu steigern.

    Die erwarteten Ergebnisse dienen den Interessen einer großen Anzahl am Programm teilnehmender Länder und könnten in effizienter Weise reproduziert und/oder auf andere Teilnehmerstaaten, Regionen oder Organisationen übertragen werden.

    Projekte, die insgesamt weniger als 60 Punkte erhalten, kommen nicht für eine Finanzhilfe infrage.

    Alle Projekte werden unabhängig davon, ob sie den Aufbau von Kapazitäten oder technische Unterstützung betreffen, gemäß der Anzahl der erreichten Punkte in eine Rangfolge gebracht.

    10.   RECHTLICHE VERPFLICHTUNGEN

    Gewährt die Agentur eine Finanzhilfe, wird dem Begünstigten eine Finanzhilfevereinbarung übersandt, in der die Bedingungen und die Höhe der Finanzierung in Euro beschrieben werden. Des Weiteren wird darin das Verfahren zur Formalisierung der Verpflichtungen der Parteien festgelegt.

    Die Vereinbarung (in zwei Originalausfertigungen) ist unverzüglich vom Begünstigten im Namen des Konsortiums zu unterzeichnen und an die Agentur zurückzusenden. Die Agentur unterzeichnet als letzte Partei.

    Bitte beachten Sie, dass die Gewährung einer Finanzhilfe nicht mit einem Anspruch für nachfolgende Jahre verbunden ist.

    11.   FINANZIELLE BESTIMMUNGEN

    11.1.   Allgemeine Grundsätze

    a)   Kumulierungsverbot

    Für eine Maßnahme kann nur eine einzige Finanzhilfe aus dem EU-Haushalt bereitgestellt werden.

    Auf keinen Fall können dieselben Kosten zweimal aus dem Haushalt der Union finanziert werden. Die Antragsteller geben daher auf dem Antragsformular für alle Unionsfinanzhilfen, die sie in dem betreffenden Rechnungsjahr für dieselbe Maßnahme, einen Teil dieser Maßnahme oder für ihre Betriebskosten erhalten bzw. beantragt haben, die Quellen und Beträge und alle sonstigen Finanzhilfen an, die sie für dieselbe Maßnahme erhalten bzw. beantragt haben.

    b)   Keine rückwirkenden Zuschüsse

    Die rückwirkende Gewährung einer Finanzhilfe für bereits abgeschlossene Maßnahmen ist nicht zulässig.

    c)   Kofinanzierung

    Kofinanzierung bedeutet, dass die für die Durchführung der Maßnahme erforderlichen Ausgaben nicht in voller Höhe durch die EU-Finanzhilfe gedeckt werden dürfen.

    Die Kofinanzierung der Maßnahme kann in folgender Form erfolgen:

    Eigenmittel des Begünstigten,

    durch die Maßnahme erzielte Einnahmen,

    Finanzbeiträge Dritter.

    d)   Ausgeglichener Haushalt

    Dem Antragsformular ist ein Haushaltsplan für die Maßnahme beizufügen. Dieser ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

    Der Haushaltsplan muss auf Euro lauten.

    Antragsteller, deren Kosten voraussichtlich nicht in Euro anfallen werden, müssen den zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Wechselkurs verwenden, der auf der Website InforEuro unter http://ec.europa.eu/budget/contracts_grants/info_contracts/inforeuro/inforeuro_de.cfm verfügbar ist.

    e)   Durchführungsaufträge/Untervergabe

    Erfordert die Durchführung der Maßnahme die Vergabe von Aufträgen, muss der Begünstigte gewährleisten, dass dem wirtschaftlich günstigsten Angebot oder gegebenenfalls dem preisgünstigsten Angebot der Zuschlag erteilt wird; er muss Interessenkonflikte vermeiden und die Unterlagen für eine eventuelle Prüfung aufbewahren.

    Bei der Vergabe eines Auftrags mit einem Wert von über 60 000 EUR muss der Begünstigte zusätzliche Vorschriften beachten; diese sind in der Finanzhilfevereinbarung, die diesem Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen beigefügt ist, enthalten. Darüber hinaus ist der Begünstigte verpflichtet, das Vergabeverfahren klar zu dokumentieren und diese Unterlagen für eine eventuelle Rechnungsprüfung aufzubewahren.

    Einrichtungen, die als öffentliche Auftraggeber im Sinne der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (3) oder im Sinne der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (4) handeln, müssen die geltenden nationalen Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge einhalten.

    In Unteraufträgen, d. h. bei der Externalisierung von in der Maßnahme entsprechend dem Vorschlag enthaltenen spezifischen Aufgaben oder Tätigkeiten, die nicht vom Begünstigten selbst geleistet werden können, müssen die oben genannten für Durchführungsaufträge geltenden und zusätzlich die folgenden Bedingungen eingehalten werden:

    Sie betreffen nur die Umsetzung eines begrenzten Teils der Maßnahme;

    sie sind hinsichtlich der Art der Maßnahme gerechtfertigt und für ihre Umsetzung erforderlich;

    sie sind im Vorschlag eindeutig angegeben, andernfalls muss eine vorherige schriftliche Genehmigung von der Agentur eingeholt werden.

    f)   Förderung Dritter durch einen Finanzhilfebegünstigten

    Im Rahmen der Anträge dürfen keine Finanzhilfen an Dritte vorgesehen sein.

    11.2.   Finanzierungsform: Finanzierung auf der Grundlage der Kostenaufstellung

    Die Finanzhilfe der EU beträgt mindestens 100 000 EUR und darf 700 000 EUR nicht überschreiten. Sie ist auf 85 % der förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme beschränkt.

    Daher muss ein Teil der in die Kostenaufstellung eingetragenen förderfähigen Gesamtkosten aus anderen Quellen als der Finanzhilfe der Europäischen Union finanziert werden.

    Die Höhe der Finanzhilfe darf weder die förderfähigen Kosten noch die beantragte Summe überschreiten. Alle Beträge werden in Euro angegeben.

    Mit der Bewilligung eines Antrags verpflichtet sich die Exekutivagentur nicht, eine Finanzhilfe in der vom Begünstigten beantragten Höhe zu gewähren.

    11.2.1.   Förderfähige Kosten

    Förderfähige Kosten sind Kosten, die dem Finanzhilfebegünstigten tatsächlich entstehen und die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:

    Sie entstehen während der Dauer der Maßnahme, wie in der Finanzhilfevereinbarung ausgewiesen, mit Ausnahme der Kosten, die im Zusammenhang mit Abschlussberichten und Prüfungsbescheinigungen entstehen. Der Förderzeitraum beginnt an dem Tag, der in der Finanzhilfevereinbarung angegeben ist. Kann der Begünstigte der Finanzhilfe nachweisen, dass das Projekt vor Unterzeichnung der Vereinbarung in Angriff genommen werden musste, so können auch vor der Unterzeichnung der Vereinbarung angefallene Ausgaben genehmigt werden. Der Beginn des Förderzeitraums kann auf keinen Fall vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen (siehe Abschnitt 11.1, Unterpunkt b).

    Sie sind im veranschlagten Gesamthaushalt für die Maßnahme angegeben.

    Sie entstehen im Zusammenhang mit der Maßnahme, die Gegenstand der Finanzhilfe ist, und sind für deren Umsetzung erforderlich.

    Sie sind identifizierbar und überprüfbar, insbesondere sind sie in den Buchführungsunterlagen des Begünstigten enthalten und gemäß den geltenden Rechnungsführungsstandards des Landes, in dem der Begünstigte seinen Sitz hat, sowie gemäß den üblichen Kostenrechnungsverfahren des Begünstigten bestimmt.

    Sie erfüllen die Anforderungen der geltenden Steuer- und Sozialgesetzgebung.

    Sie sind angemessen, gerechtfertigt und entsprechen den Anforderungen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, insbesondere im Hinblick auf Wirtschaftlichkeit und Effizienz.

    Die internen Buchführungs- und Rechnungsprüfungsverfahren des Begünstigten müssen eine unmittelbare Abstimmung der aufgeführten Ausgaben und Einnahmen im Rahmen der Maßnahme mit den entsprechenden Buchungsposten und Belegen gestatten.

    a)   Förderfähige direkte Kosten:

    Als förderfähige direkte Kosten für die Maßnahme gelten die spezifischen Kosten, die entsprechend den oben genannten Bedingungen für die Förderfähigkeit unmittelbar mit der Umsetzung der Maßnahme zusammenhängen und dieser direkt angelastet werden können, beispielsweise:

    Kosten für Personal, das auf der Grundlage eines mit dem Antragsteller geschlossenen Arbeitsvertrags oder eines gleichwertigen Dienstverhältnisses tätig und der Maßnahme zugeteilt ist; diese Kosten umfassen die tatsächlichen Arbeitsentgelte, die Sozialabgaben und weitere in die Vergütung eingehende gesetzlich vorgeschriebene Aufwendungen, sofern diese der üblichen Gehalts- bzw. Lohnpolitik des Antragstellers oder ggf. seiner Partner entsprechen. Anmerkung: Bei diesen Kosten muss es sich um Kosten handeln, die dem Begünstigten tatsächlich entstanden sind; Personalkosten anderer Einrichtungen sind nur förderfähig, wenn sie vom Begünstigten unmittelbar gezahlt oder erstattet werden. Diese Kosten können Zusatzvergütungen umfassen, einschließlich Zahlungen auf der Grundlage ergänzender Verträge, unabhängig von der Art dieser Verträge, sofern diese Vergütungen in einheitlicher Weise für alle Tätigkeiten oder Fachkompetenzen gleicher Art geleistet werden und nicht an eine Finanzierung aus bestimmten Mitteln gebunden sind.

    Entsprechende Personalentgeltkosten nationaler Behörden sind insoweit förderfähige Kosten, als sie mit den Ausgaben für Aktivitäten, die die betreffende Behörde ohne das jeweilige Projekt nicht umsetzen würde, in Zusammenhang stehen;

    Aufenthaltskosten, sofern sie den üblichen Gepflogenheiten des Begünstigten entsprechen;

    Reisekosten, sofern sie den üblichen Gepflogenheiten des Begünstigten für Reisen entsprechen;

    Kosten aus sonstigen Aufträgen, die der Begünstigte oder seine Partner für die Zwecke der Durchführung der Maßnahme vergeben, soweit die Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung eingehalten werden;

    Kosten der Maßnahme, die sich unmittelbar aus deren Durchführung ergeben (Mieten für Veranstaltungsräume und Geräte, Verdolmetschung, Veröffentlichung, Herstellung, Übersetzung, Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse usw.);

    Kosten im Zusammenhang mit externen Prüfungen, wenn dies zur Unterstützung der Zahlungsaufforderung notwendig ist;

    nichtabzugsfähige Mehrwertsteuer für alle Aktivitäten, sofern diese nicht mit Tätigkeiten öffentlicher Behörden in den Mitgliedstaaten in Verbindung stehen.

    b)   Förderfähige indirekte Kosten (Gemeinkosten)

    Indirekte Kosten sind in Höhe eines Pauschalbetrags von 7 % der förderfähigen direkten Kosten der Maßnahme förderfähig; hierbei handelt es sich um die allgemeinen Verwaltungskosten des Empfängers, die als maßnahmenbezogen betrachtet werden können.

    Förderfähig sind nur indirekte Kosten, die keine unter einer anderen Rubrik des Haushaltsplans verbuchten Kosten enthalten.

    Die Antragsteller werden darauf hingewiesen, dass Organisationen, die bereits einen Betriebskostenzuschuss erhalten, für die indirekten Kosten aus spezifischen Maßnahmen keine Finanzhilfe mehr gewährt werden kann.

    11.2.2.   Nicht förderfähige Kosten

    Folgende Kosten gelten als nicht förderfähig:

    Kapitalrendite;

    Verbindlichkeiten und Schuldendienste;

    Rückstellungen für Verluste oder Verbindlichkeiten;

    geschuldete Zinsen;

    zweifelhafte Forderungen;

    Wechselkursverluste;

    von der Bank des Begünstigten in Rechnung gestellte Kosten für Überweisungen der Agentur;

    vom Begünstigten angegebene Kosten, die von einer anderen Aktion abgedeckt werden, für die er einen Zuschuss der Europäischen Union erhält; nicht förderfähig sind vor allem indirekte Kosten im Rahmen einer Finanzhilfe für eine Maßnahme, die einem Begünstigten gewährt wird, der bereits für den betreffenden Zeitraum einen aus dem Unionshaushalt finanzierten Beitrag zu den Betriebskosten erhält;

    Sachleistungen;

    übermäßige oder unbedachte Ausgaben;

    Versicherungskosten für Teilnehmer aus Drittstaaten, die sich an Aktivitäten zum Kapazitätsaufbau innerhalb Europas beteiligen, da im Rahmen der EU-Freiwilligeninitiative ein übergreifender Versicherungsschutz gewährt wird.

    11.2.3.   Berechnung des endgültigen Betrags der Finanzhilfe — Belege

    Die endgültige Höhe der an den Begünstigten zu vergebenden Finanzhilfe wird nach Abschluss der Maßnahme bei Bewilligung des Zahlungsantrags festgelegt; diesem Antrag sind folgende Belege beigefügt:

    ein Abschlussbericht, der detaillierte Angaben zur Durchführung und zu den Ergebnissen der Maßnahme enthält;

    die endgültige Kostenaufstellung, aus der die tatsächlich entstandenen Kosten hervorgehen.

    Der Begünstigte muss zur Unterstützung der endgültigen Zahlung einen Prüfungsbericht zum abschließenden Finanzbericht — Typ 1 einreichen, der von einem zugelassenen Rechnungsprüfer oder im Fall von öffentlichen Einrichtungen von einem zuständigen und unabhängigen Beamten erstellt werden muss.

    Das Verfahren und das Format, die von dem zugelassenen Rechnungsprüfer oder im Fall von öffentlichen Einrichtungen von dem zuständigen und unabhängigen Beamten eingehalten werden müssen, sind im folgenden Leitfaden beschrieben:

    https://eacea.ec.europa.eu/sites/eacea-site/files/annex_iii_guidance_notes_audit_type_i_03-2014_de.pdf

    Das im Leitfaden vorgegebene Berichtsformat ist zwingend einzuhalten.

    Fallen die tatsächlich beim Begünstigten entstandenen förderfähigen Kosten geringer aus als erwartet, so wird die Agentur die in der Finanzhilfevereinbarung festgehaltene Kofinanzierungsrate auf die tatsächlich entstandenen Kosten anwenden.

    Im Falle der Nichtausführung oder der eindeutig unzureichenden Ausführung einer der gemäß dem Antrag im Anhang zur Finanzierungsvereinbarung geplanten Aktivitäten wird der endgültige Finanzhilfebetrag entsprechend reduziert.

    11.2.4.   Gewinnverbot

    Mit der EU-Finanzhilfe darf der Begünstigte im Rahmen seiner Maßnahme keinen Gewinn anstreben oder erzielen. Ein „Gewinn“ ist definiert als ein Überschuss an Einnahmen, die über die beim Begünstigten entstandenen förderfähigen Kosten zu dem Zeitpunkt hinausgehen, zu dem der Antrag auf Zahlung des Restbetrags gestellt wird. Wird ein Gewinn erzielt, ist die Agentur befugt, den prozentualen Anteil am Gewinn einzuziehen, der dem Beitrag der Union zu den förderfähigen Kosten entspricht, die dem Begünstigten im Rahmen der Ausführung der Maßnahme tatsächlich entstanden sind.

    11.3.   Zahlungsmodalitäten

    Innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum, an dem die letzte der beiden Parteien die Vereinbarung unterzeichnet hat, erhält der Begünstigte eine Vorfinanzierung in Höhe von 75 % des Gesamtbetrags der Finanzhilfe, sofern alle erforderlichen Sicherheiten vorliegen.

    Die Agentur legt die Höhe der an den Begünstigten zu leistenden Abschlusszahlung auf der Grundlage der Berechnung des endgültigen Betrags der Finanzhilfe fest (siehe Abschnitt 11.2). Übersteigt der Gesamtbetrag der bereits geleisteten Zahlungen den endgültigen Betrag der Finanzhilfe, erstattet der Begünstigte den von der Kommission zu viel gezahlten Betrag im Zuge einer Einziehungsanordnung.

    11.4.   Sicherheitsleistung für die Vorfinanzierung

    Falls die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers als nicht zufriedenstellend bewertet wird, kann für die Vorfinanzierung eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der Vorfinanzierung verlangt werden, um das mit der Auszahlung der Vorfinanzierung verbundene Risiko zu mindern.

    Die auf Euro lautende Sicherheit wird von einem zugelassenen Bank- oder Finanzinstitut mit Sitz in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gestellt.

    Hat der Begünstigte seinen Sitz in einem Drittland, so kann der zuständige Anweisungsbefugte eine von einem Bank- oder Finanzinstitut mit Sitz in diesem Drittland gestellte Sicherheit akzeptieren, wenn er der Ansicht ist, dass das Bank- oder Finanzinstitut eine gleichwertige Sicherheit und gleichwertige Merkmale wie eine Bank bzw. ein Finanzinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat bietet. Beträge, die sich auf Sperrkonten befinden, werden nicht als finanzielle Sicherheitsleistungen akzeptiert.

    Die Freigabe der Sicherheit erfolgt im Zuge der Verrechnung der Vorfinanzierung mit den Zwischenzahlungen oder der Zahlung des Restbetrags, die nach Maßgabe der Finanzhilfevereinbarung an den Begünstigten geleistet wird.

    Dieses Erfordernis gilt nicht für:

    öffentliche Einrichtungen und Organisationen des internationalen öffentlichen Rechts, die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen eingerichtet wurden, sowie deren Sonderagenturen;

    das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) und den Internationalen Verband der nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes und des Roten Halbmonds.

    12.   KOMMUNIKATION UND SICHTBARKEIT

    12.1.   Vonseiten der Begünstigten

    Freiwillige und Partnerorganisationen sind verpflichtet, die EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe als Beispiel für europäische Solidarität bekannt zu machen. Dabei sollen sie den Beitrag der Europäischen Union auf allen Stufen der Durchführung ausdrücklich würdigen, insbesondere durch:

    Sicherstellung, dass alle Materialien, die mit dem Projekt zusammenhängen, insbesondere bei Kommunikations- und Verbreitungsaktivitäten mit der visuellen Identität der EU versehen sind (Näheres unter http://www.echo-visibility.eu/standard-visibility/the-eus-humanitarian-aid-visual-identity). Im Rahmen des Projekts müssen alle Mitteilungen im Zusammenhang mit den Aktivitäten, für welche die Beihilfe verwendet wird, den Hinweis enthalten: „Dieses Projekt wird im Rahmen der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe von der Europäischen Union kofinanziert.“ Das Logo der Europäischen Union sowie der Name und das Motto müssen auf allen Produkten, die der Kommunikation oder Sichtbarkeit dienen, klar erkennbar sein, um deutlich zu machen, dass die Freiwilligen der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe angehören, und um die europäische Dimension ihrer Identität hervorzuheben.

    Orientierung der Kommunikations- und Verbreitungsaktivitäten an einem gemeinsamen Kommunikationsplan, der im Internet unter folgender Adresse aufgerufen werden kann. http://ec.europa.eu/echo/en/what/humanitarian-aid/eu-aid-volunteers Die geplanten Aktivitäten müssen die nachstehend aufgeführten Bestandteile aufweisen, die jeweils im Einzelfall mitgeteilt werden.

    1.

    Schriftliche/audiovisuelle Erzeugnisse: mindestens ein Blog-Beitrag, mindestens ein Video, mindestens eine Fotostory (die Fotos müssen die höchstmögliche Qualität aufweisen und mit einer kurzen Beschreibung versehen sein, aus der der Name der abgebildeten Person oder Örtlichkeit hervorgeht; sofern möglich, sind kurze Aussagen der abgelichteten Personen beizufügen). Bitte beachten Sie, dass diese Materialien ins Englische übersetzt oder mit englischen Untertiteln versehen werden müssen, falls die Originalsprache nicht Englisch ist.

    2.

    Medienarbeit: potenzielle Interviews/Beiträge für ausgewählte Medien, die von den regionalen Informationsbeauftragten (RIO) und Partnern auf dem entsprechenden Gebiet bestimmt werden.

    3.

    Auftritte in den sozialen Medien, um das Programm bekannter zu machen und die Berichte über die EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe zwecks Wirkungssteigerung einem breiteren Publikum zu vermitteln. Auch die wichtigsten Websites der Partnerorganisationen sollten in die Verbreitungsstrategie einbezogen werden.

    regelmäßige Weitergabe aller maßgeblichen Kommunikationserzeugnisse an die ECHO, einschließlich Statistiken über die Reichweite der Kommunikationstätigkeit der Aufnahmeorganisation und des Freiwilligen;

    Benennung einer Kontaktstelle, die speziell für Fragen der Kommunikation und Sichtbarkeit zuständig ist, für jede Organisation.

    Entspricht der Begünstigte diesem Erfordernis nicht umfassend, so kann die Finanzhilfe gemäß den Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarung gekürzt werden.

    Neben dem für das EU-Programm oder Teilprogramm vorgesehenen Logo wird die EU den Begünstigten den Wortlaut eines Haftungsausschlusses zur Verfügung stellen, in dem ausgesagt wird, dass die EU keine Verantwortung für die Ansichten übernimmt, die in den Veröffentlichungen oder im Zusammenhang mit aus der Finanzhilfe finanzierten Aktivitäten geäußert werden.

    12.2.   Vonseiten der Agentur und/oder der Kommission

    Alle Informationen über die im Laufe eines Haushaltsjahres gewährten Finanzhilfen, mit Ausnahme von Stipendien für natürliche Personen und anderer Direkthilfen, die besonders bedürftigen natürlichen Personen gezahlt werden, werden spätestens am 30. Juni des Jahres, das auf das Haushaltsjahr folgt, zu dessen Lasten sie gewährt wurden, auf einer Internetseite der Europäischen Union veröffentlicht.

    Die Agentur und/oder die Kommission veröffentlichen die folgenden Informationen:

    Name des Begünstigten;

    Sitz des Begünstigten: wenn es sich beim Begünstigten um eine juristische Person handelt, die Adresse; wenn es sich beim Begünstigten um eine natürliche Person handelt, die Region gemäß der Definition auf NUTS-2-Ebene (5), falls er in der EU ansässig ist, oder Gleichwertiges, falls er außerhalb der EU ansässig ist;

    Höhe des Betrags der Finanzhilfe;

    Art und Zweck der Finanzhilfe.

    Auf hinreichend begründeten Antrag des Finanzhilfeempfängers kann auf die Veröffentlichung verzichtet werden, wenn durch eine Offenlegung der Informationen die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützten Rechte und Freiheiten des Einzelnen verletzt oder die geschäftlichen Interessen des Finanzhilfeempfängers beeinträchtigt würden.

    13.   DATENSCHUTZ

    Die Verarbeitung personenbezogener Daten (z. B. Name, Anschrift, Lebenslauf) erfolgt entsprechend den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (6).

    Sofern sie nicht als optional markiert sind, müssen alle Fragen im Antragsformular vom Antragsteller beantwortet werden, damit der Finanzhilfeantrag gemäß der Leistungsbeschreibung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bewertet und weiterverarbeitet werden kann. Personenbezogene Daten werden ausschließlich zu diesem Zweck von der Abteilung oder dem Referat verarbeitet, die/das für das entsprechende Finanzhilfeprogramm der Europäischen Union zuständig ist (als für die Verarbeitung Verantwortlicher). Personenbezogene Daten können, wenn deren Kenntnis notwendig ist, an Dritte weitergegeben werden, die an der Bewertung der Anträge oder am Verwaltungsverfahren der Finanzhilfe beteiligt sind, unbeschadet der Weitergabe an Einrichtungen, die gemäß dem Recht der Europäischen Union für Überwachungs- und Prüfungsaufgaben zuständig sind. Insbesondere dürfen personenbezogene Daten zur Wahrung der finanziellen Interessen der Union an interne Auditdienste, den Europäischen Rechnungshof, das Fachgremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten oder das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung weitergeleitet sowie zwischen den Anweisungsbefugten der Kommission und den Exekutivagenturen ausgetauscht werden. Der Antragsteller hat das Recht, Auskunft über die ihn betreffenden Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken. Bei Fragen zu diesen Daten wird er gebeten, sich an den für die Verarbeitung Verantwortlichen zu wenden. Der Antragsteller kann sich jederzeit an den Europäischen Datenschutzbeauftragten wenden. Eine ausführliche Datenschutzerklärung einschließlich Kontaktdaten ist auf der Website der EACEA verfügbar:

    http://eacea.ec.europa.eu/about/documents/calls_gen_conditions/eacea_grants_privacy_statement.pdf

    Antragsteller und, falls es sich um Rechtsträger handelt, Personen, die über entsprechende Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse verfügen, werden darauf hingewiesen, dass, falls eine der Situationen gemäß

    dem Beschluss 2008/969/EG, Euratom der Kommission vom 16. Dezember 2008 über das von den Anweisungsbefugten der Kommission und den Exekutivagenturen zu verwendende Frühwarnsystem (ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 125) oder

    der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1302/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 über die zentrale Ausschlussdatenbank (ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 12).

    auf sie zutrifft, ihre persönlichen Daten (Name, Vorname bei natürlichen Personen, Anschrift, Rechtsform sowie Name und Vorname der Personen mit Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnis bei juristischen Personen) nur im Frühwarnsystem oder sowohl im Frühwarnsystem als auch in der zentralen Ausschlussdatenbank erfasst und an die Personen und Organisationen weitergeleitet werden können, die im o. g. Beschluss und in der o. g. Verordnung im Zusammenhang mit der Vergabe oder Ausführung eines öffentlichen Auftrags oder einer Finanzhilfevereinbarung oder einer Finanzhilfeentscheidung aufgeführt sind.

    14.   VERFAHREN FÜR DIE EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN

    14.1.   Veröffentlichung

    Die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen wird im Amtsblatt der Europäischen Union und auf der Website der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA) unter der folgenden Adresse veröffentlicht:

    https://eacea.ec.europa.eu/eu-aid-volunteers/funding_en

    14.2.   Registrierung beim Teilnehmerportal

    Vor der Einsendung eines elektronischen Antrags müssen die Antragsteller und Partner ihre Organisation über das Teilnehmerportal Bildung, Audiovisuelles, Kultur, Bürgerschaft und Freiwilligenarbeit (Participant Portal) registrieren und einen Teilnehmeridentifikationscode (Participant Identification Code, PIC) erhalten. Der PIC ist auf dem Antragsformular anzugeben.

    Über das Teilnehmerportal werden alle rechtlichen und finanziellen Informationen zu den einzelnen Organisationen verwaltet. Informationen zur Registrierung sind auf der Portalwebsite verfügbar unter:

    http://ec.europa.eu/education/participants/portal/desktop/en/home.html

    Über das Teilnehmerportal können die Antragsteller außerdem verschiedene Dokumente zu ihrer Organisation hochladen. Diese Dokumente müssen nur einmal hochgeladen werden. Sie werden anschließend für Folgeanträge derselben Organisation nicht erneut angefordert.

    Einzelheiten zu den Belegen, die über das Teilnehmerportal hochzuladen sind, finden Sie im Internet unter: http://ec.europa.eu/education/participants/portal/desktop/en/organisations/register.html

    14.3.   Einreichung des Antrags auf Finanzhilfe

    Die Vorschläge müssen in Übereinstimmung mit den Zulässigkeitsanforderungen und bis zu dem in den Abschnitten 3 und 5 genannten Stichtag eingereicht werden.

    Nach Ablauf der Frist für die Einreichung von Vorschlägen dürfen die Anträge nicht mehr geändert werden. Sind jedoch einzelne Punkte zu klären oder Schreibfehler zu berichtigen, kann sich die Agentur zu diesem Zweck während des Evaluierungsprozesses an den Antragsteller wenden.

    Alle Antragsteller werden schriftlich über die Ergebnisse des Auswahlverfahrens in Kenntnis gesetzt.

    Antragsteller, die ein elektronisches Antragsformular (E-Formular) verwenden möchten, finden dieses im Internet unter https://eacea.ec.europa.eu/documents/eforms_en; es ist das dort vorgegebene Verfahren einzuhalten.

    Das ordnungsgemäß ausgefüllte elektronische Antragsformular ist für den ersten Stichtag bis spätestens 1. April 2015 und für den zweiten Stichtag am 1. September 2015 bis jeweils 12 Uhr mittags (MEZ) einzureichen.

    Per Post, Telefax oder E-Mail übermittelte Anträge werden nicht berücksichtigt.

    14.4.   Maßgebliche Rechtsvorschriften

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1);

    Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1);

    Verordnung (EU) Nr. 375/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Einrichtung des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe („EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe“) (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 1).

    14.5.   Ansprechpartner

    Wenn Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an folgende Adresse: EACEA-EUAID-VOLUNTEERS@ec.europa.eu


    (1)  ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 1.

    (2)  Der Begriff „humanitäre Hilfe“ im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 375/2014, d. h. Aktivitäten und Maßnahmen in Drittländern, die in Form bedarfsorientierter Soforthilfe darauf ausgerichtet sind, Leben zu retten, menschliches Leid zu verhindern oder zu lindern und angesichts von Naturkatastrophen oder von Menschen verursachter Katastrophen die Menschenwürde zu wahren. Diese Hilfe umfasst unter anderem Hilfs-, Rettungs- und Schutzmaßnahmen bei humanitären Krisen oder in der Zeit unmittelbar danach, Unterstützungsmaßnahmen, die den Zugang zu bedürftigen Bevölkerungsgruppen ermöglichen und die ungehinderte Bereitstellung der Hilfe erleichtern, sowie Maßnahmen, die zur Verbesserung der Katastrophenbereitschaft und der Reduzierung des Katastrophenrisikos sowie zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und der Fähigkeit der Bevölkerung beitragen, Krisen zu bewältigen und ihre Folgen zu überwinden.

    (3)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.

    (4)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1.

    (5)  Verordnung (EG) Nr. 105/2007 der Kommission vom 1. Februar 2007 zur Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 39 vom 10.2.2007, S. 1).

    (6)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


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