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Document C2015/006/05

    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7469 — Itochu/Hitachi Construction Machinery/Hitachi Construction Machinery Finance Indonesia/JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. C 6 vom 10.1.2015, p. 5–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    10.1.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 6/5


    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

    (Sache M.7469 — Itochu/Hitachi Construction Machinery/Hitachi Construction Machinery Finance Indonesia/JV)

    Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2015/C 6/05)

    1.

    Am 23. Dezember 2014 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Itochu Corporation („Itochu-Gruppe“, Japan) und die Unternehmen Hitachi Construction Machinery Co., Ltd und PT Hexindo Adiperkasa Tbk („Hitachi-Gruppe“, Japan) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen PT Hitachi Construction Machinery Finance Indonesia („JV“, Indonesien).

    2.

    Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

    Die Itochu-Gruppe ist weltweit im Handel mit verschiedenen Produkten wie Textilien, Maschinen, Metallen, Mineralien, Energie, Chemikalien und Lebensmitteln sowie in folgenden Branchen tätig: Informations- und Kommunikationstechnologie, Immobilien, Versicherungen, Logistik, Bauwesen und Finanzen.

    Die Hitachi-Gruppe stellt weltweit Baumaschinen, insbesondere Hydraulikbagger, her und verkauft Radlader, geländegängige Muldenkipper sowie andere Produkte.

    Das JV erbringt Finanzdienstleistungen für Kunden und Händler für den Kauf von Baumaschinen und Lastkraftwagen der Hitachi-Gruppe in Indonesien.

    3.

    Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

    4.

    Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

    Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können bei der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7469 — Itochu/Hitachi Construction Machinery/Hitachi Construction Machinery Finance Indonesia/JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Wettbewerb

    Registratur Fusionskontrolle

    1049 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË


    (1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

    (2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


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