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Document C2014/387/04

    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7387 — BP/Statoil Fuel and Retail Aviation) Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. C 387 vom 1.11.2014, p. 4–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    1.11.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 387/4


    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

    (Sache M.7387 — BP/Statoil Fuel and Retail Aviation)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2014/C 387/04)

    1.

    Am 27. Oktober 2014 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen BP Global Investments Limited („BP GIL“, Vereinigtes Königreich), eine 100 %ige Tochtergesellschaft des Unternehmens BP plc. („BP“, Vereinigtes Königreich), erwirbt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Statoil Fuel & Retail Aviation AS („SFRA“, Norwegen), eine 100 %ige Tochtergesellschaft des Unternehmens Alimentation Couche-Tard Inc. („Alimentation Couche-Tard“, Kanada).

    2.

    Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

    BP ist die Muttergesellschaft einer weltweiten Gruppe von Unternehmen, die in der Exploration, Erschließung und Förderung von Öl und Gas tätig sind. BP GIL ist ein britisches Unternehmen und eine der wichtigsten Holdinggesellschaften der BP-Gruppe, die weltweit in vielen Geschäftsbereichen und Regionen tätig ist. Air BP, eine 100 %ige Tochtergesellschaft von BP, konzentriert sich auf die weltweite Lieferung von Flugkraftstoff.

    SFRA ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft von Alimentation Couche-Tard, die an 80 Flughäfen im EWR, in erster Linie jedoch in Skandinavien, Flugkraftstoff auf Into-Plane-Basis liefert (d. h., die Flugzeuge der Luftverkehrsgesellschaften, die ihre Kunden sind, werden auf bestimmten Flughäfen direkt betankt).

    3.

    Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

    4.

    Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

    Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7387 — BP/Statoil Fuel and Retail Aviation per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Wettbewerb

    Registratur Fusionskontrolle

    1049 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË


    (1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


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