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Document C2014/383/06

Aufforderung zur Einreichung von Eorschlägen — „Förderung von Informationsmaßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP)“ im Jahr 2015

ABl. C 383 vom 29.10.2014, p. 5–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

29.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 383/5


AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON EORSCHLÄGEN

„Förderung von Informationsmaßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP)“ im Jahr 2015

(2014/C 383/06)

1.   EINLEITUNG — HINTERGRUND

Grundlage für diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ist die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1).

Mit der vorliegenden Aufforderung wird um Vorschläge für Informationsmaßnahmen im Sinne von Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zur Finanzierung im Rahmen der Mittel des Haushaltsjahres 2015 ersucht. Diese Aufforderung betrifft Informationsmaßnahmen, die zwischen dem 1. Mai 2015 und dem 30. April 2016 umzusetzen sind (einschließlich Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung und Bewertung).

Eine Informationsmaßnahme ist ein in sich geschlossenes und kohärentes Bündel von Informationstätigkeiten, die auf der Grundlage eines gemeinsamen Finanzierungsplans durchgeführt werden.

Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen unterliegt auch der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (2) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (3) (im Folgenden „Anwendungsbestimmungen“).

2.   ZIELE, THEMA/THEMEN UND ZIELGRUPPEN

Die Informationsmaßnahmen sollen insbesondere dazu beitragen, die GAP zu erläutern, durchzuführen und weiterzuentwickeln und die Öffentlichkeit für den Inhalt und die Ziele der GAP zu sensibilisieren.

2.1.   Thema

Prioritäres Thema

Die GAP nach 2013

Spezifische Themen nach Zielgruppe

Die prioritären Themen für die Zielgruppe der Bürger sind allgemeine Aspekte der GAP. Dabei sollte der Schwerpunkte auf den drei Kernelementen der GAP liegen: Lebensmittelsicherheit, nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und Entwicklung des ländlichen Raums. Ziel dieser Maßnahmen ist es, einer breiten Öffentlichkeit Informationen über die grundlegenden Themen der neuen GAP zu vermitteln.

Bei Informationsmaßnahmen, die sich an Akteure im ländlichen Raum richten, sollte der Schwerpunkt auf der Umsetzung der im Rahmen der jüngsten Reform der GAP eingeführten Maßnahmen sowie auf besondere Fragen im Zusammenhang mit politischen Initiativen liegen, die nach der Reform der GAP eingeleitet wurden, z. B. „ökologischer Landbau“.

In Ziffer 6.2 sind einige Beispielvorschläge für die Art von Informationsinstrumenten zur Integration von Informationskampagnen aufgeführt.

2.2.   Zielgruppen

Zielgruppen sind die breite Öffentlichkeit (unter besonderer Berücksichtigung von Jugendlichen in städtischen Gebieten) und speziell die Akteure im ländlichen Raum. Die Auswirkungen der Maßnahme werden nach Art und Zielgruppe des Vorhabens bewertet.

3.   VORAUSSICHTLICHER ZEITPLAN

 

Etappen

Termin und Zeitpunkt oder voraussichtlicher Zeitraum

a)

Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen

1. Hälfte Oktober 2014

b)

Frist für die Einreichung von Anträgen

5.1.2015

c)

Bewertung

12.1.2015-31.3.2015

d)

Benachrichtigung der Antragsteller

1. Hälfte April 2015

e)

Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarungen

2. Hälfte April 2015

f)

Beginn der Maßnahme

1.5.2015

4.   VERFÜGBARE MITTEL

Für die Kofinanzierung von Maßnahmen werden Mittel in Höhe von insgesamt 3 000 000 EUR veranschlagt.

Voraussetzung ist allerdings, dass die im Haushaltsentwurf für 2015 eingesetzten Mittel nach Feststellung des Haushaltsplans 2015 durch die Haushaltsbehörde oder die im Rahmen der Regelung der vorläufigen Zwölftel vorgesehenen Mittel zur Verfügung stehen.

Die Kommission behält sich das Recht vor, nicht alle zur Verfügung stehenden Mittel zu verteilen.

5.   VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ZULÄSSIGKEIT

Anträge sind bis spätestens 5. Januar 2015 auf dem Postweg (per Einschreiben; dabei gilt das Datum des Poststempel auf dem Umschlag bzw. das Datum des Eingangs als Nachweis für die termingerechte Versendung) oder per Kurierdienst (dabei gilt das Datum des Eingangs beim Kurierdienst als Nachweis für die termingerechte Versendung) zu übermitteln.

Anträge sind in schriftlicher Form (siehe Abschnitt 14) unter Verwendung des Antragsformulars und des Formulars für den Finanzierungsplan einzureichen, die unter http://ec.europa.eu/agriculture/grants-for-information-measures/ abgerufen werden können.

Die Anträge sind in einer der Amtssprachen der Europäischen Union auszufüllen. Zur Gewährleistung einer zügigen Bearbeitung wird den Antragstellern jedoch nahegelegt, ihre Anträge in Deutsch, Englisch oder Französisch einzureichen oder, falls dies nicht möglich ist, zumindest eine Übersetzung der ausführlichen Beschreibung der Informationsmaßnahme (Formular Nr. 3) in Englisch beizufügen.

Antragsteller dürfen für diese Aufforderung nur einen Vorschlag einreichen.

Die Nichterfüllung dieser Voraussetzungen führt zur Ablehnung des Antrags.

6.   KRITERIEN FÜR DIE FÖRDERFÄHIGKEIT

6.1.   Zulässige Antragsteller

Der Antragsteller (und gegebenenfalls mit ihm verbundene Einrichtungen) muss eine juristische Person mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat sein.

Einrichtungen, die nach geltendem nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können zulässige Antragsteller sein, sofern ihre Vertreter befugt sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, sofern sie den Schutz der finanziellen Interessen der Union in gleicher Weise garantieren wie juristische Personen und sofern sie nachweisen, dass ihre finanzielle und operative Leistungsfähigkeit der von juristischen Personen gleichwertig ist.

Entsprechende Nachweise sind gemeinsam mit dem Antragsformular vorzulegen.

Natürliche Personen sowie Einrichtungen, die zum alleinigen Zweck der Durchführung einer Maßnahme im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gegründet wurden, sind keine zulässigen Antragsteller.

Beispiele für zulässige Einrichtungen:

(private oder öffentliche) Einrichtungen ohne Erwerbszweck,

(nationale, regionale, lokale) Behörden,

europäische Verbände,

Hochschulen,

Bildungseinrichtungen,

Forschungszentren,

Unternehmen (z. B. im Bereich der Kommunikationsmedien tätige Unternehmen).

Juristische Personen, die mit Antragstellern rechtlich oder finanziell verbunden sind, können als verbundene Einrichtungen an der Maßnahme teilnehmen und förderfähige Ausgaben gemäß Abschnitt 11.2 geltend machen, wenn diese Verbindung weder auf die Maßnahme beschränkt ist noch zum alleinigen Zweck ihrer Durchführung eingegangen wurde (z. B. Mitglieder von Netzen, Verbänden, Gewerkschaften).

Die rechtliche und finanzielle Verbindung sollte weder auf die Maßnahme beschränkt noch zum alleinigen Zweck ihrer Durchführung geschaffen worden sein. Dies bedeutet, dass die Verbindung unabhängig von der Gewährung der Finanzhilfe besteht; sie sollte vor der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bereits bestanden haben und nach Abschluss der Maßnahme weiterbestehen.

Es gibt drei Formen der rechtlichen und finanziellen Verbindung:

i)

Kontrolle gemäß der Definition in der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen.

Mit einem Begünstigten verbundene Einrichtungen können daher sein:

direkt oder indirekt vom Begünstigten kontrollierte Einrichtungen (Tochterunternehmen). Dabei kann es sich auch um Einrichtungen handeln, die von einer vom Begünstigten kontrollierten Einrichtung kontrolliert werden (Enkelunternehmen). Gleiches gilt für weitere Kontrollebenen;

Einrichtungen, die den Begünstigten direkt oder indirekt kontrollieren (Mutterunternehmen). Entsprechend kann es sich auch um Einrichtungen handeln, die eine den Begünstigten kontrollierende Einrichtung kontrollieren;

Einrichtungen, die derselben direkten oder indirekten Kontrolle wie der Begünstigte unterliegen (Schwesterunternehmen);

ii)

Mitgliedschaft, d. h., der Begünstigte ist rechtlich z. B. als ein Netzwerk, ein Verband oder eine Vereinigung definiert, an dem/der sich die vorgeschlagenen verbundenen Einrichtungen ebenfalls beteiligen, oder der Begünstigte beteiligt sich an derselben Einheit (z. B. Netzwerk, Verband, Vereinigung) wie die vorgeschlagenen verbundenen Einrichtungen.

iii)

Sonderfall öffentlicher Stellen und Einrichtungen

Öffentliche Einrichtungen und öffentliche Stellen (d. h. nach nationalem, europäischem oder internationalem Recht als solche begründete Einrichtungen) gelten nicht immer als verbundene Einrichtungen (beispielsweise öffentliche Hochschulen oder Forschungseinrichtungen).

Der Begriff der Verbundenheit bei öffentlichen Stellen und Einrichtungen umfasst Folgendes:

Bei dezentralen Verwaltungen können die verschiedenen Ebenen der Verwaltungsstruktur (z. B. nationale, regionale oder lokale Ministerien (im Falle von eigenständigen rechtlichen Einheiten)) als mit dem Staat verbunden gelten;

eine öffentliche Stelle, die zu administrativen Zwecken von einer öffentlichen Behörde eingerichtet wurde und von dieser Behörde überwacht wird. Diese Bedingung ist anhand der Satzung oder anderer Rechtstexte zur Einrichtung der öffentlichen Stelle zu überprüfen. Dies bedeutet nicht zwangsläufig, dass die öffentliche Stelle ganz oder teilweise aus dem öffentlichen Haushalt finanziert wird (z. B. mit dem Staat verbundene nationale Schulen).

Folgende Einrichtungen sind keine mit einem Begünstigten verbundenen Einrichtungen:

Einrichtungen, die einen (Beschaffungs-)Vertrag oder (Beschaffungs-)Untervertrag mit dem Begünstigten geschlossen haben oder die für den Begünstigten als Konzessionäre oder Beauftragte für öffentliche Dienstleistungen tätig sind;

Einrichtungen, die vom Begünstigten finanziell unterstützt werden;

Einrichtungen, die auf der Grundlage einer Vereinbarung regelmäßig mit dem Begünstigten zusammenarbeiten oder einige Vermögenswerte teilen;

Einrichtungen, die im Rahmen der Finanzhilfevereinbarung eine Konsortialvereinbarung geschlossen haben.

Wenn verbundene Einrichtungen an der Maßnahme beteiligt sind, hat der Antragsteller

solche verbundenen Einrichtungen im Antragsformular anzugeben;

die schriftliche Zustimmung der mit ihm verbundenen Einrichtungen beizufügen;

die entsprechenden Nachweise zu übermitteln, damit die Einhaltung der Förderfähigkeits- und der Ausschlusskriterien überprüft werden kann.

Zur Prüfung der Zulässigkeit der Antragsteller sind folgende Unterlagen sowohl für den Antragsteller als auch für die mit ihm verbundenen Einrichtungen einzureichen:

Dokument

Beschreibung

Bemerkungen

Dokument A

Kopie der Satzung/Statuten/Gründungsurkunde oder eines gleichwertigen Dokuments

 

Dokument B

Kopie der Bescheinigung über die amtliche Registrierung oder eines anderen amtlichen Dokuments, das die Gründung der Einrichtung belegt

 

Dokument C

(gegebenenfalls)

Nachweis einer finanziellen oder rechtlichen Verbindung mit dem Antragsteller

Für verbundene Einrichtungen

Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit sollten die angeführten Unterlagen einreichen. Können die angeführten Unterlagen nicht vorgelegt werden, so ist dies durch alle als relevant erachteten Dokumente zu begründen.

Darüber hinaus ist ein Nachweis darüber vorzulegen, dass die rechtlichen Vertreter befugt sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen.

6.2.   Im Rahmen dieser Aufforderung förderfähige Maßnahmen

Im Rahmen der vorliegenden Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen kommen zwei Arten von integrierten öffentlichen Kommunikationsvorhaben für eine Förderung in Betracht:

1.

Maßnahmen auf nationaler Ebene (Maßnahmen, die sich nur auf regionaler Ebene auswirken, sind nicht förderfähig);

2.

Maßnahmen auf europäischer Ebene (in mehreren Mitgliedstaaten).

Die Vorschläge sollten mehrere Kommunikationsmaßnahmen oder -instrumente aus der nachstehenden (nicht erschöpfenden) Liste umfassen:

Entwicklung und Verbreitung von Multimediamaterial oder audiovisuellem Material;

Herstellung und Verbreitung von Druckerzeugnissen (Veröffentlichungen, Poster usw.);

Einrichtung von Internettools und Instrumenten zur Vernetzung in sozialen Netzwerken;

Medienveranstaltungen;

Konferenzen, Seminare, Workshops und Studien zu Fragen im Zusammenhang mit der GAP;

Veranstaltungen der Art „Bauernhof in der Stadt“, die dazu beitragen, der städtischen Bevölkerung die Bedeutung der Landwirtschaft zu erläutern;

Veranstaltungen der Art „Tag der offenen Tür“, die den Bürgern die Aufgaben der Landwirtschaft veranschaulichen sollen;

stationäre oder mobile Ausstellungen oder Informationsstände.

Folgende Maßnahmen sind nicht förderfähig:

gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen;

Maßnahmen, die von der Europäischen Union aus einer anderen Haushaltslinie finanziert werden;

Generalversammlungen oder satzungsmäßige Zusammenkünfte.

Durchführungszeitraum:

Die Maßnahmen dürfen nicht vor dem 1. Mai 2015 beginnen.

Die Maßnahmen sind bis spätestens 30. April 2016 abzuschließen.

7.   AUSSCHLUSSKRITERIEN

7.1.   Ausschluss von der Teilnahme

Von der Teilnahme an der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sind Antragsteller ausgeschlossen, die sich in einer der folgenden Situationen befinden:

a)

Sie befinden sich im Konkursverfahren, in Liquidation oder unter gerichtlicher Zwangsverwaltung, sie haben einen Vergleich mit Gläubigern geschlossen oder ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt, gegen sie laufen diesbezügliche Verfahren, oder sie befinden sich aufgrund eines in den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer vergleichbaren Lage.

b)

Sie oder Personen, die ihnen gegenüber über eine Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnis verfügen, sind aufgrund eines rechtskräftigen Urteils einer zuständigen Instanz eines Mitgliedstaats aus Gründen bestraft worden, welche ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellen.

c)

Sie haben im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen, welche auf eine Art und Weise nachgewiesen wurde, die der Auftraggeber rechtfertigen kann, einschließlich durch Beschlüsse der EIB und internationaler Organisationen.

d)

Sie sind ihrer Pflicht zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, Steuern oder sonstigen Abgaben nach den Rechtsvorschriften des Landes ihrer Niederlassung, des Landes des zuständigen Anweisungsbefugten oder des Landes, in dem die Maßnahme laut Finanzhilfevereinbarung durchgeführt werden soll, nicht nachgekommen.

e)

Sie oder Personen, die ihnen gegenüber über eine Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnis verfügen, sind rechtskräftig wegen Betrug, Korruption, Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, Geldwäsche oder einer anderen rechtswidrigen, gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten Handlung verurteilt worden.

f)

Sie sind von einer verwaltungsrechtlichen Sanktion nach Artikel 109 Absatz 1 der Haushaltsordnung betroffen.

7.2.   Ausschluss von der Gewährung einer Finanzhilfe

Antragsteller kommen für die Gewährung einer Finanzhilfe nicht in Betracht, wenn sie sich während des Gewährungsverfahrens in einer der folgenden Situationen befinden:

a)

Sie befinden sich in einem Interessenkonflikt.

b)

Sie haben im Zuge der Mitteilung der von der Kommission für die Teilnahme am Gewährungsverfahren verlangten Auskünfte falsche Erklärungen abgegeben oder die verlangten Auskünfte nicht erteilt.

c)

Sie befinden sich in einer der den Ausschluss begründenden Situationen gemäß Abschnitt 7.1.

Diese Kriterien für den Ausschluss von der Teilnahme gelten auch für mit Antragstellern verbundene Einrichtungen.

Gegen Antragsteller oder gegebenenfalls mit ihnen verbundene Einrichtungen, die falsche Angaben gemacht haben, können verwaltungsrechtliche oder finanzielle Sanktionen verhängt werden.

7.3.   Nachweise

Antragsteller und mit ihnen verbundene Einrichtungen müssen eine ehrenwörtliche Erklärung unterschreiben, dass sie sich in keiner der in Artikel 106 Absatz 1 und den Artikeln 107, 108 und 109 der Haushaltsordnung genannten Situationen befinden, und zu diesem Zweck das entsprechende Formular ausfüllen, das dem Antragsformular für diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen beigefügt ist und unter folgender Internetadresse abgerufen werden kann: http://ec.europa.eu/agriculture/grants-for-information-measures/

8.   AUSWAHLKRITERIEN

8.1.   Finanzielle Leistungsfähigkeit

Die Antragsteller müssen über stabile und ausreichende Finanzierungsquellen verfügen, damit sie ihre Tätigkeit während der Dauer der Durchführung der geförderten Maßnahme bzw. während des Rechnungsjahres, für das die Finanzhilfe gewährt wird, aufrechterhalten und sich an ihrer Finanzierung beteiligen können. Die finanzielle Leistungsfähigkeit der Antragsteller wird anhand von folgenden Nachweisen beurteilt, die mit dem Antrag eingereicht werden müssen:

ehrenwörtliche Erklärung und

Gewinn- und Verlustrechnung sowie Jahresabschluss für das letzte abgeschlossene Rechnungsjahr;

bei neu gegründeten Rechtspersonen kann der Geschäftsplan die vorstehenden Unterlagen ersetzen.

Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit müssen nachweisen, dass ihre finanzielle Leistungsfähigkeit der von juristischen Personen gleichwertig ist.

Öffentliche Einrichtungen sind von der Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit nicht betroffen. Daher brauchen öffentliche Einrichtungen, die Anträge einreichen, die vorgenannten Nachweise nicht vorzulegen.

Wenn der nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte die finanzielle Leistungsfähigkeit auf der Grundlage der eingereichten Nachweise für nicht ausreichend erachtet, kann er

zusätzliche Informationen anfordern;

den Antrag ablehnen.

8.2.   Operative Leistungsfähigkeit

Antragsteller müssen über die erforderlichen Fachkenntnisse und beruflichen Qualifikationen verfügen, um die vorgeschlagene Maßnahme vollständig durchführen zu können.

Als Belege haben die Antragsteller eine ehrenwörtliche Erklärung und folgende Nachweise einzureichen:

Lebenslauf oder Beschreibung des Profils der hauptsächlich für die Verwaltung und Durchführung der Maßnahme zuständigen Personen;

Tätigkeitsberichte der Einrichtungen;

Liste früherer Projekte und Tätigkeiten, die in dem Politikbereich durchgeführt wurden oder in Beziehung zu dem Politikbereich stehen, der Gegenstand dieser Aufforderung ist, bzw. die in Beziehung zu den durchzuführenden Maßnahmen stehen.

Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit müssen nachweisen, dass ihre operative Leistungsfähigkeit der von juristischen Personen gleichwertig ist.

9.   GEWÄHRUNGSKRITERIEN

Die verschiedenen Kommunikationsmittel und -aktivitäten müssen miteinander verknüpft sein; ihr konzeptioneller Ansatz und die zu erreichenden Ergebnisse müssen klar sein. Sie müssen zudem spürbare Auswirkungen haben, die anhand externer und interner objektiv überprüfbarer Indikatoren, die den SMART-Kriterien (konkret, messbar, erreichbar, sachgerecht, mit einem Datum versehen) Rechnung tragen, gemessen werden können. Externe Indikatoren sind Indikatoren, die außerhalb der Einrichtung des Begünstigten und/oder der Maßnahme erstellt werden. Interne Indikatoren sind Indikatoren, die entweder von der Einrichtung des Begünstigten und/oder innerhalb der Maßnahme erstellt werden.

Die Anträge werden anhand von folgenden Kriterien bewertet:

Relevanz der Maßnahme und ihrer erwarteten Ergebnisse in Bezug auf die in Abschnitt 2 der Aufforderung genannten Themen und Zielgruppen (10 Punkte);

Wirksamkeit, Zweckmäßigkeit und Einheitlichkeit der vorgeschlagenen Methodik und Organisation (einschließlich Zeitplan, Programm, Beteiligung eines nationalen/europäischen Netzes usw.) (20 Punkte);

Relevanz und Qualität der für die Durchführung eingesetzten Mittel und der zur Erreichung der angestrebten Ziele eingesetzten Ressourcen (insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Kostenwirksamkeit) (10 Punkte);

geografischer Erfassungsbereich der Maßnahme (15 Punkte);

innovativer Charakter der Maßnahme und der eingesetzten Kommunikationsmittel (10 Punkte);

Auswirkung und Verbreitung der erwarteten Ergebnisse (Zielgruppen, Zahl der direkten und indirekten Begünstigten, erwarteter Multiplikatoreffekt) (15 Punkte);

Übertragbarkeit und Nachhaltigkeit der erwarteten Ergebnisse (10 Punkte);

vorgeschlagene Ex-ante- und Ex-post-Bewertung und im Vorschlag vorgesehene Überwachungsmaßnahmen (10 Punkte).

10.   RECHTLICHE VERPFLICHTUNGEN

Wenn die Kommission eine Finanzhilfe gewährt, wird dem Begünstigten eine in Euro ausgestellte Finanzhilfevereinbarung übermittelt, in der die Bedingungen und die Höhe der Finanzierung sowie das Verfahren für die Formalisierung der Pflichten der Parteien im Einzelnen dargelegt sind.

Zunächst hat der Begünstigte die beiden Ausfertigungen der Original-Finanzhilfevereinbarung zu unterschreiben und der Kommission umgehend zurückzuschicken. Die Kommission leistet ihre Unterschrift zuletzt.

Zu beachten ist, dass die Gewährung einer Finanzhilfe keinen Anspruch für weitere Jahre begründet.

11.   FINANZIELLE MODALITÄTEN

11.1.   Allgemeine Grundsätze

a)   Kumulierungsverbot

Für eine Maßnahme kann nur eine Finanzhilfe aus dem EU-Haushalt gewährt werden.

Auf keinen Fall können dieselben Kosten zweimal aus dem Haushalt der Union finanziert werden. Um dies zu gewährleisten, haben die Antragsteller für alle Zuschüsse der Union, die sie in dem betreffenden Rechnungsjahr für dieselbe Maßnahme, einen Teil der Maßnahme oder ihre Betriebskosten erhalten bzw. beantragt haben, die Quellen und Beträge sowie alle sonstigen Finanzierungen anzugeben, die sie für dieselbe Maßnahme erhalten bzw. beantragt haben.

b)   Rückwirkungsverbot

Die rückwirkende Gewährung einer Finanzhilfe für bereits abgeschlossene Maßnahmen ist nicht zulässig.

c)   Kofinanzierung

Kofinanzierung bedeutet, dass die für die Durchführung der Maßnahme erforderlichen Mittel nicht in voller Höhe über die Finanzhilfe der Europäischen Union bereitgestellt werden dürfen.

Quellen für Kofinanzierungsmittel für die Maßnahme sind beispielsweise

Eigenmittel des Begünstigten,

Einnahmen aus der Maßnahme,

Finanzbeiträge Dritter.

d)   Ausgeglichenes Budget

Der Voranschlag des Maßnahmenbudgets ist dem Antragsformular beizufügen. Er muss

in Euro aufgestellt sein. Antragsteller, die die Entstehung von Kosten in einer anderen Währung vorsehen, sind verpflichtet, den auf der Website „Infor-euro“ unter der Adresse http://ec.europa.eu/budget/contracts_grants/info_contracts/inforeuro/inforeuro_de.cfm veröffentlichten Wechselkurs anzuwenden

eine ausgeglichene Ausgaben- und Einnahmenübersicht enthalten;

unter detaillierter Kostenschätzung und unter Angabe der entsprechenden Erläuterungen in der Spalte „Kommentare“ erstellt worden sein. Pauschalbeträge (ausgenommen für Kosten gemäß Abschnitt 11.2) werden nicht akzeptiert;

den von der Kommission festgesetzten Höchstbeträgen für bestimmte Ausgabenkategorien Rechnung tragen (siehe zugehörige Unterlagen, die unter folgender Adresse abgerufen werden können: http://ec.europa.eu/agriculture/grants-for-information-measures/);

ohne Mehrwertsteuer erstellt sein, wenn der Antragsteller mehrwertsteuerpflichtig und -abzugsberechtigt ist oder wenn es sich um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft handelt;

auf der Einnahmenseite den direkten Beitrag des Antragstellers, die bei der Kommission beantragte Finanzhilfe und (gegebenenfalls) die genauen Beiträge anderer Geldgeber sowie sämtliche Einnahmen aus dem Projekt, einschließlich etwaiger Teilnahmegebühren, enthalten.

e)   Ausführungsaufträge/Untervergabe

Erfordert die Umsetzung einer Maßnahme die Vergabe von Aufträgen (Ausführungsverträgen), hat der Begünstigte dem wirtschaftlich günstigsten Angebot bzw. (gegebenenfalls) dem Angebot mit dem niedrigsten Preis den Zuschlag zu erteilen; dabei vermeidet er jeglichen Interessenkonflikt und bewahrt die Unterlagen für eine eventuelle Prüfung auf.

Übersteigt der Wert eines Auftrags 60 000 EUR, muss der Begünstigte besondere Vorschriften beachten, auf die in der Finanzhilfevereinbarung im Anhang zur Aufforderung hingewiesen wird. Ferner hat der Begünstigte das Ausschreibungsverfahren in klarer Form zu dokumentieren und die Unterlagen für eine eventuelle Prüfung aufzubewahren.

Einrichtungen müssen als öffentliche Auftraggeber gemäß der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) oder als Auftraggeber gemäß der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) die anwendbaren nationalen Bestimmungen für das öffentliche Beschaffungswesen einhalten.

Im Falle einer Untervergabe, d. h. der Übertragung bestimmter Aufgaben oder Tätigkeiten, die laut der im Vorschlag enthaltenen Beschreibung Teil der Maßnahme sind, sind die für Ausführungsverträge anwendbaren Bestimmungen (siehe oben) sowie folgende Bestimmungen einzuhalten:

Die Untervergabe darf sich nur auf einen begrenzten Teil der Maßnahme beziehen;

sie muss im Hinblick auf die Art der Maßnahme und die Erfordernisse ihrer Durchführung begründet sein;

sie muss im Vorschlag ausdrücklich erwähnt sein.

f)   Finanzielle Unterstützung Dritter

Die Anträge dürfen keine finanzielle Unterstützung Dritter vorsehen.

11.2.   Finanzierung

Die Finanzierung wird in Form einer Mischfinanzierung gewährt, die sich wie folgt zusammensetzt:

Erstattung von 50 % der tatsächlich entstandenen förderfähigen direkten Kosten;

Pauschalbeitrag in Höhe von 7 % der förderfähigen direkten Gesamtkosten der Maßnahme; dieser ist im Rahmen der indirekten Kosten förderfähig, die den der Maßnahme zurechenbaren allgemeinen Verwaltungskosten des Begünstigten entsprechen.

Bei Organisationen, die für den Zeitraum der Durchführung der Informationsmaßnahme einen Betriebskostenzuschuss erhalten, sind indirekte Kosten nicht förderfähig.

Gleiches gilt für Personalkosten, die bereits durch einen Betriebskostenzuschuss gedeckt werden.

Höhe der Finanzhilfe

Die Finanzhilfe (einschließlich des Pauschalbeitrags für indirekte Kosten) beläuft sich auf 75 000 EUR bis 300 000 EUR.

Folglich muss ein Teil der Informationsmaßnahme vom Begünstigten oder durch Nicht-EU-Beiträge finanziert werden.

(Siehe Abschnitt 11.1 Buchstabe c.)

Förderfähige Kosten

Förderfähige Kosten sind Kosten, die der Begünstigte tatsächlich tätigt und die alle nachstehenden Kriterien erfüllen:

Sie entstehen während der Dauer der Maßnahme, mit Ausnahme der Kosten für Schlussberichte.

Sie sind im Finanzierungsplan der Maßnahme ausgewiesen.

Sie sind für die Durchführung der Maßnahme, die mit der Finanzhilfe gefördert werden soll, erforderlich.

Sie sind identifizierbar und kontrollierbar und sind insbesondere in der Buchführung des Begünstigten entsprechend den im Land der Niederlassung des Begünstigten geltenden Rechnungslegungsgrundsätzen und den üblichen Kostenrechnungsverfahren des Begünstigten erfasst.

Sie erfüllen die Anforderungen der geltenden steuer- und sozialrechtlichen Bestimmungen.

Sie sind angemessen und gerechtfertigt und entsprechen den Anforderungen an eine wirtschaftliche Haushaltsführung, insbesondere hinsichtlich der Sparsamkeit und Effizienz.

Die internen Rechnungslegungs- und Prüfungsverfahren des Begünstigten müssen den direkten Abgleich der Kosten und der für die Maßnahme erklärten Ausgaben mit den zugehörigen Bilanzen und Nachweisen ermöglichen.

Diese Kriterien gelten auch für die mit Antragstellern verbundenen Einrichtungen.

Förderfähige direkte Kosten

Die förderfähigen direkten Kosten der Maßnahme sind die Kosten, die unter Berücksichtigung der vorgenannten Bestimmungen für die Förderfähigkeit als spezifische Kosten in direktem Zusammenhang mit der Durchführung der Maßnahme stehen und ihr daher direkt zugeordnet werden können, unter anderem:

Kosten für Personal, das auf der Grundlage eines mit dem Antragsteller geschlossenen Arbeitsvertrags oder eines gleichwertigen Dienstverhältnisses tätig und für die Maßnahme zugeteilt ist; diese Kosten umfassen die tatsächlichen Arbeitsentgelte, die Sozialabgaben und weitere in die Vergütung eingehende gesetzlich vorgeschriebene Aufwendungen, sofern diese der üblichen Gehalts- bzw. Lohnpolitik des Antragstellers entsprechen. Diese Kosten können Zusatzvergütungen umfassen, einschließlich Zahlungen auf der Grundlage ergänzender Verträge, unabhängig von der Art dieser Verträge, sofern diese Vergütungen in einheitlicher Weise für alle Tätigkeiten oder Fachkompetenzen gleicher Art geleistet werden und nicht an eine Finanzierung aus bestimmten Mitteln gebunden sind. Kosten für Gehälter von nationalen Bediensteten sind ebenfalls förderfähig, soweit diese Gehälter mit den Ausgaben für Maßnahmen, die die betreffende Behörde ohne das betreffende Projekt nicht durchführen würde, in Zusammenhang stehen;

Reisekosten (zur Teilnahme an Sitzungen gegebenenfalls einschließlich Auftaktsitzungen, Konferenzen usw.), sofern sie der für den Begünstigten üblichen Reisepraxis entsprechen;

Kosten, die im Rahmen der von den Begünstigten erteilten Ausführungsaufträge zur Durchführung der Maßnahme entstehen, sofern die Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarung eingehalten werden;

Kosten, die in direktem Zusammenhang mit Anforderungen im Rahmen der Durchführung der Maßnahme stehen (Verbreitung von Informationen, spezifische Auswertung der Maßnahme, Übersetzungen, Wiedergabe).

In Anhang V des Entwurfs der Finanzhilfevereinbarung, der dieser Aufforderung beigefügt ist, sind Nachweise für bestimmte förderfähige Kosten sowie die mit dem Schlussbericht vorzulegenden Nachweise aufgelistet.

Förderfähige indirekte Kosten (Gemeinkosten)

Ein Pauschalbetrag in Höhe von 7 % der förderfähigen direkten Gesamtkosten der Maßnahme ist im Rahmen der indirekten Kosten als der Maßnahme zurechenbare allgemeine Verwaltungskosten des Begünstigten vorgesehen.

Indirekte Kosten dürfen keine Kosten beinhalten, die unter einem anderen Haushaltsposten angegeben werden.

Nicht förderfähige Kosten

Folgende Kosten sind nicht förderfähig:

Beiträge in Form von Sachleistungen;

Kosten für den Erwerb neuer oder gebrauchter Ausrüstung;

Abschreibungskosten von Ausrüstung;

die Mehrwertsteuer, es sei denn, die Begünstigten weisen nach, dass sie ihnen nach geltendem einzelstaatlichen Recht nicht erstattet wird. Von öffentlich-rechtlichen Körperschaften gezahlte Mehrwertsteuer ist jedoch nicht förderfähig;

Kapitalrendite;

Verbindlichkeiten und damit verbundene Schuldendienstkosten;

Rückstellungen für Verluste oder Verbindlichkeiten;

Sollzinsen;

zweifelhafte Forderungen;

Bankgebühren des Begünstigten für eine Überweisung der Kommission,

Wechselkursverluste;

vom Begünstigten angegebene Kosten, die im Rahmen einer anderen Maßnahme mit EU-Mitteln gefördert werden.

übermäßige oder unbedachte Ausgaben.

Berechnung des endgültigen Finanzhilfebetrags

Die endgültige Finanzhilfe, die dem Begünstigten gewährt werden soll, wird nach Beendigung der Maßnahme und nach Genehmigung des Antrags auf Zahlung, dem folgende Unterlagen gegebenenfalls einschließlich zugehöriger Nachweise beizufügen sind, auf folgender Grundlage festgestellt:

technischer Schlussbericht mit ausführlichen Angaben zur Durchführung und zu den Ergebnissen der Maßnahme und mit zugehörigen Nachweisen;

Endabrechnung der tatsächlich getätigten Kosten mit zugehörigen Nachweisen (siehe Anhang V des Entwurfs der Finanzhilfevereinbarung, der dieser Aufforderung beigefügt ist).

Mit Finanzhilfen der Europäischen Union darf der Begünstigte im Rahmen seiner Maßnahme keinen Gewinn anstreben oder erzielen. „Gewinn“ ist ein Überschuss an Einnahmen, die über die vom Begünstigten getätigten zuschussfähigen Kosten zu dem Zeitpunkt hinausgehen, zu dem der Antrag auf Zahlung des Restbetrags gestellt wird. Wird ein Gewinn erzielt, ist die Kommission befugt, den prozentualen Anteil am Gewinn einzuziehen, der dem Beitrag der Union zu den förderfähigen Kosten entspricht, die dem Begünstigten im Rahmen der Ausführung der Maßnahme tatsächlich entstanden sind.

11.3.   Berichtszeiträume und Zahlungsmodalitäten

Hinsichtlich der Berichtszeiträume und Zahlungsmodalitäten bestehen folgende Optionen:

Option 1 (vor Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung zu bestätigen)

Erster Berichtszeitraum ab dem Inkrafttreten bis zum Ablauf des sechsten Monats der Durchführung der Maßnahme:

Der Begünstigte erhält eine Zwischenzahlung. Sie darf nicht mehr als 40 % des Höchstbetrags gemäß Artikel I.3 der Finanzhilfevereinbarung betragen.

Letzter Berichtszeitraum ab dem siebten Monat der Durchführung der Maßnahme bis zu deren Ende:

Der Begünstigte erhält die Abschlusszahlung.

Option 2 (vor Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung zu bestätigen)

Einziger Berichtszeitraum ab dem Inkrafttreten der Vereinbarung bis zum Ende des Zeitraums gemäß Artikel I.2.2 der Finanzhilfevereinbarung:

Der Begünstigte erhält die Abschlusszahlung.

12.   PUBLIZITÄT

12.1.   Verantwortlichkeiten der Begünstigten

Die Begünstigten müssen in allen Veröffentlichungen oder im Zusammenhang mit den Aktivitäten, für die die Finanzhilfe verwendet wird, deutlich auf die Unterstützung durch die Europäische Union hinweisen. Ferner müssen die Begünstigten in einem Haftungsausschluss-Vermerk darauf hinweisen, dass die Europäische Union keine Haftung für die Meinungen übernimmt, die in den Veröffentlichungen oder im Zusammenhang mit den Aktivitäten, für die die Finanzhilfe verwendet wird, geäußert werden.

Die Begünstigten sind in diesem Zusammenhang gehalten, in allen ihren Veröffentlichungen, Aushängen, Programmen und sonstigen aus der kofinanzierten Maßnahme hervorgehenden Produkten deutlich sichtbar Name und Logo der Europäischen Union anzubringen.

Hierzu müssen sie den Text und das Logo der Europäischen Union sowie den Haftungsausschluss-Vermerk verwenden, die unter folgender Adresse verfügbar sind: http://ec.europa.eu/agriculture/grants-for-information-measures/

Kommt der Begünstigte dieser Verpflichtung nicht umfassend nach, kann die Finanzhilfe entsprechend den Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarung gekürzt werden.

12.2.   Verantwortlichkeiten der Kommission

Alle Informationen zu Finanzhilfen, die im Laufe eines Rechnungsjahres gewährt wurden, werden spätestens am 30. Juni des Jahres, das auf das Rechnungsjahr folgt, in dem die Finanzhilfen gewährt wurden, auf einer Website der Einrichtungen der Europäischen Union veröffentlicht.

Die Kommission veröffentlicht folgende Angaben:

Name des Begünstigten,

Anschrift des Begünstigten,

Gegenstand der Finanzhilfe,

gewährter Betrag.

Auf hinreichend begründeten Antrag der Begünstigten kann auf die Veröffentlichung verzichtet werden, wenn durch eine Offenlegung der Informationen die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützten Rechte und Freiheiten des Einzelnen verletzt oder die geschäftlichen Interessen der Begünstigten beeinträchtigt würden.

13.   DATENSCHUTZ

Bei der Bearbeitung von Antworten auf Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen werden auch personenbezogene Daten (wie Name, Anschrift, Lebenslauf) erfasst und verarbeitet. Diese Daten werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (7) verarbeitet. Sofern nicht anders angegeben, werden die Antworten auf die Fragen und die personenbezogenen Daten, die für die Bewertung des Antrags in Übereinstimmung mit den Bedingungen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen benötigt werden, nur zu diesem Zweck vom Referat E5 der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Europäischen Kommission verarbeitet. Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten sind der Datenschutzerklärung auf folgender Website zu entnehmen: http://ec.europa.eu/dataprotectionofficer/privacystatement_publicprocurement_en.pdf

Der Rechnungsführer der Kommission darf personenbezogene Daten nur im Frühwarnsystem oder im Frühwarnsystem und in der zentralen Ausschlussdatenbank speichern, wenn sich der Begünstigte in einer Situation befindet, die aufgeführt ist in

dem Beschluss 2008/969/EG, Euratom der Kommission vom 16. Dezember 2008 über das von den Anweisungsbefugten der Kommission und den Exekutivagenturen zu verwendende Frühwarnsystem (8) (weitere Informationen hierzu finden Sie in der Datenschutzerklärung unter

http://ec.europa.eu/budget/contracts_grants/info_contracts/legal_entities/legal_entities_en.cfm)

oder

der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1302/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 über die zentrale Ausschlussdatenbank (9) (weitere Informationen hierzu finden Sie in der Datenschutzerklärung unter:

http://ec.europa.eu/budget/explained/management/protecting/protect_en.cfm)

14.   VERFAHREN FÜR DIE EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN

Vorschläge sind in Übereinstimmung mit den förmlichen Anforderungen bis zu dem in Abschnitt 5 angegebenen Termin einzureichen.

Nach Ablauf der Einreichungsfrist sind Änderungen des Antrags nicht mehr zulässig. Legt ein Antragsteller jedoch aufgrund eines offensichtlichen Irrtums des Antragstellers Nachweise nicht vor oder gibt Erklärungen nicht ab, ersucht die Kommission den Antragsteller darum, während des Bewertungsverfahrens die fehlenden Informationen beizubringen bzw. die Belege zu erläutern. Solche Informationen oder Erläuterungen dürfen den Vorschlag nicht in wesentlichen Punkten ändern.

Die Antragsteller werden schriftlich über die Ergebnisse des Verfahrens zur Bewertung ihres Antrags unterrichtet.

Einreichung in Papierform

Antragsformulare stehen unter folgender Adresse zur Verfügung: http://ec.europa.eu/agriculture/grants-for-information-measures/

Die Anträge sind unter Verwendung des richtigen Formulars, ordnungsgemäß ausgefüllt, mit Datum versehen, mit einem ausgeglichenen Budget (Einnahmen/Ausgaben) und mit der Unterschrift der Person einzureichen, die bevollmächtigt ist, im Namen der Antrag stellenden Einrichtung eine rechtsverbindliche Verpflichtung einzugehen.

Gegebenenfalls kann der Antragsteller weitere Seiten mit allen zusätzlichen Informationen beifügen, die er für erforderlich hält.

Die Anträge sind an folgende Anschrift zu schicken:

Europäische Kommission

Referat AGRI. E.5

Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen 2014/C 383/06

Zu Händen des Referatsleiters

L130 4/148A

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

per Post, es gilt das Datum des Eingangs bei der Post gemäß Datum des Poststempels;

per Kurierdienst, es gilt das angegebene Datum des Eingangs beim Kurierdienst.

Dennoch werden die Antragsteller zur Vereinfach der Bearbeitung der Anträge ersucht, den Antrag auch in elektronischer Form per E-Mail an folgende Adresse zu übermitteln: agri-grants-applications-only@ec.europa.eu (NICHT an agri-grants@ec.europa.eu). Die Einreichungsfrist für den Antrag in elektronischer Form endet am 5. Januar 2015 um 24.00 Uhr.

Die Zulässigkeit der Anträge wird auf der Grundlage der Papierfassung beurteilt.

Bitte beachten Sie, dass ausschließlich per E-Mail eingereichte Anträge nicht zulässig sind.

Kontakte

Fragen zu der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen können an folgende E-Mail-Adresse gerichtet werden: agri-grants@ec.europa.eu. Die Frist für die Zusendung von Fragen endet am 15. Dezember 2014 um 24.00 Uhr.

Die wichtigsten Fragen und Antworten werden veröffentlicht und können unter folgender Internetadresse abgerufen werden: http://ec.europa.eu/agriculture/grants-for-information-measures/

15.   BEWERTUNGSVERFAHREN

Anträge von Antragstellern, die die Voraussetzungen für die Zulässigkeit erfüllt haben, werden in folgender Reihenfolge auf Einhaltung der verschiedenen Kriterien geprüft:

1.

Der Bewertungsausschuss prüft die Vorschläge zunächst daraufhin, ob keines der Ausschlusskriterien zutrifft (siehe Abschnitt 7 der Aufforderung).

2.

Danach prüft der Bewertungsausschuss die Anträge daraufhin, ob die Auswahlkriterien erfüllt sind (siehe Abschnitt 8 der Aufforderung).

3.

Schließlich prüft der Bewertungsausschuss die Anträge, die die vorangegangene Bewertungsphase erfolgreich durchlaufen haben, daraufhin, ob die Gewährungskriterien erfüllt sind (siehe Abschnitt 9 der Aufforderung).

4.

Abschließend prüft der Bewertungsausschuss die Anträge daraufhin, ob die Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt sind (siehe Abschnitt 6 der Aufforderung).

Die Anträge müssen für jedes Gewährungskriterium mindestens 50 % und insgesamt mindestens 60 % der Höchstpunktzahl erreichen. Anträge, die unter den Mindestwerten für die Qualität liegen, werden abgelehnt.

Im Anschluss an die Bewertung der Anträge erstellt die Kommission eine Rangliste aller Anträge, die die Mindestpunktzahl erreicht haben.

Aus der genannten Liste wählt die Kommission je nach den für diese Aufforderung zur Verfügung stehenden Mitteln einige Anträge für eine mögliche Förderung aus.

16.   ANHÄNGE

Antragsformular (mit Checkliste der einzureichenden Unterlagen), verfügbar unter http://ec.europa.eu/agriculture/grants-for-information-measures/

Muster der Finanzhilfevereinbarung, verfügbar unter http://ec.europa.eu/agriculture/grants-for-information-measures/


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(2)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(3)  ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19.

(5)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.

(6)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1.

(7)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(8)  ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 125.

(9)  ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 12.


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