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Document C2014/026/07

    Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — EACEA/05/14 — Programm Erasmus+ — Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft

    ABl. C 26 vom 29.1.2014, p. 6–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    29.1.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 26/6


    AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN — EACEA/05/14

    Programm Erasmus+

    Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft

    2014/C 26/07

    EINLEITUNG

    Die Zusammenarbeit mit Organisationen der Zivilgesellschaft in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend ist wichtig zur Sensibilisierung für die Strategie für Wachstum und Beschäftigung „Europa 2020“, den Strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung („ET 2020“), die EU-Strategie für Jugend und andere europäische sektorspezifische politische Strategien. Sie ist für die Sicherstellung der aktiven Einbindung der Akteure bei der Umsetzung politischer Reformen in den einzelnen Ländern, für die Förderung ihrer Mitwirkung am Programm Erasmus+ und an anderen europäischen Programmen sowie für die Verbreitung der politischen und der Programmergebnisse und der bewährten Verfahren über ihre flächendeckenden Mitgliedernetze von entscheidender Bedeutung.

    In diesem Zusammenhang werden im Rahmen der vorliegenden Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen Finanzmittel für die folgenden zwei Lose bereitgestellt:

    1.

    Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung (Los 1)

    2.

    Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft im Bereich Jugend (Los 2)

    Dabei ist zu beachten, dass eine Organisation im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nur einen Antrag stellen kann, und zwar entweder für Los 1 oder für Los 2, jedoch nicht für beide Lose.

    GEMEINSAME MERKMALE BEIDER LOSE

    1.   Allgemeine Ziele

    Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zielt darauf ab, strukturelle Unterstützung in der Form eines Betriebskostenzuschuss an europäischen Nichtregierungsorganisationen (ENRO) und an EU-weiten Netzwerken zu vergeben, die im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung oder im Bereich Jugend tätig sind und eines oder mehrere der folgenden Ziele verfolgen:

    Sensibilisierung der Akteure für die europäische politische Tagesordnungen auf den Gebieten allgemeine und berufliche Bildung und Jugend, insbesondere Europa 2020, die Strategie „Allgemeine und berufliche Bildung 2020“ („ET 2020“), die EU-Strategie für die Jugend und andere sektorspezifische politische Agenden;

    Steigerung des Engagements der Akteure und Zusammenarbeit mit Behörden bei der Umsetzung der Strategien und Reformen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend, insbesondere der länderspezifischen Empfehlungen, die im Rahmen des „Europäischen Semesters“ abgegeben werden;

    Förderung der Beteiligung der Akteure auf den Gebieten allgemeine und berufliche Bildung und Jugend;

    Steigerung des Engagements der Akteure bei der Verbreitung von politischen und Programmaktivitäten und -ergebnissen sowie von bewährten Verfahren unter ihren Mitgliedern.

    2.   Förderfähigkeit

    2.1   Förderfähige Antragsteller

    Diese Aufforderung steht zwei Kategorien von Einrichtungen offen:

    Kategorie 1: Europäische Nichtregierungsorganisationen (ENRO) auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung oder im Bereich Jugend;

    Kategorie 2: EU-weite Netzwerke auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung oder im Bereich Jugend.

    Um für einen Zuschuss in Frage zu kommen, müssen Antragsteller folgende Bedingungen erfüllen: Sie müssen

    eine Nichtregierungsorganisation sein;

    gemeinnützig sein.

    Darüberhinau muss zu ihrem Personalbestand mindestens ein (bezahlter oder unbezahlter) Mitarbeiter (Vollzeitäquivalent) gehören.

    Genauere Angaben zu den beiden Kategorien von förderfähigen Antragstellern finden Sie unter den einzelnen Losen.

    Im Rahmen dieser Aufforderung sind weder Nationale Agenturen des Programms Erasmus+ noch Organisationen, deren Mitglieder überwiegend aus Nationalen Agenturen des Programms Erasmus+ bestehen (mindestens zwei Drittel), förderfähig.

    2.2   Förderfähige Länder

    Im Rahmen dieser Aufforderung sind Anträge juristischer Personen, die in einem der folgenden Länder niedergelassen sind, förderfähig:

    EU-Mitgliedstaaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern;

    die Staaten der Europäischen Freihandelszone (EFTA): Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz, Schweizerische Eidgenossenschaft vorbehaltlich des Abschlusses eines bilateralen Übereinkommens mit diesem Land;

    Kandidatenländer, die im Rahmen einer Heranführungsstrategie auf den Beitritt vorbereitet werden, gemäß den allgemeinen Grundsätzen und den allgemeinen Bedingungen und Modalitäten der Rahmenabkommen, die mit diesen Ländern im Hinblick auf ihre Teilnahme an den EU-Programmen geschlossen werden: ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und die Türkei.

    3.   Vergabekriterien

    Die Förderfähigkeit der Anträge wird anhand folgender Kriterien beurteilt (1):

    Relevanz (höchstens 30 Punkte);

    Qualität der Gestaltung und Umsetzung des Arbeitsplans (höchstens 20 Punkte);

    Profil sowie Anzahl der an den Aktivitäten beteiligten Teilnehmer und Länder (höchstens 20 Punkte);

    Wirkung, Verbreitung und Nachhaltigkeit (höchstens 30 Punkte).

    Für eine Förderung kommen nur solche Anträge in Betracht, die für jedes der vorstehenden Vergabekriterien mindestens die Hälfte der Höchstpunktzahl erreichen (d. h. mindestens 15 Punkte für die Kriterien „Relevanz“ und „Wirkung, Verbreitung und Nachhaltigkeit“, 10 Punkte für die Kriterien „Qualität der Gestaltung und Umsetzung des Arbeitsplans“ und „Profil sowie Anzahl der an den Aktivitäten beteiligten Teilnehmer und Länder“).

    4.   Mittelausstattung

    Ziel dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ist die Auswahl von Organisationen im Hinblick auf den Abschluss jährlicher Vereinbarungen über die Gewährung eines Betriebskostenzuschusses für das Haushaltsjahr 2014.

    Für die Kofinanzierung der Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft aus EU-Mitteln stehen insgesamt 5 800 000 EUR zur Verfügung.

    Die Kommission behält sich das Recht vor, nicht alle verfügbaren Mittel zu vergeben.

    5.   Frist für die Einreichung der Anträge

    Die Anträge sind mithilfe des Online-Antragsformulars (eForm) zu stellen.

    Das offizielle Online-Antragsformular für Betriebskostenzuschüsse (eForm) ist im Internet in Englisch, Französisch und Deutsch unter folgender Adresse abrufbar:

    https://eacea.ec.europa.eu/erasmus-plus/funding/call-for-proposals-eacea052014-erasmusplus-ka3-support-for-policy-reform-civil_en

    und ordnungsgemäß in einer der Amtssprachen der Europäischen Union auszufüllen.

    Das korrekt ausgefüllte Online-Antragsformular ist bis spätestens 17. März 2014 um 12.00 Uhr mittags (Brüsseler Ortszeit) zusammen mit folgenden einschlägigen Anhängen einzureichen (2):

    1.

    Mittelausstattung;

    2.

    Ehrenwörtliche Erklärung;

    3.

    Formular „Finanzangaben“.

    6.   Zusätzliche Informationen

    Die Anträge müssen den Bestimmungen des Leitfadens für Antragsteller — Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen EACEA/05/14 — entsprechen. Diese sind im Internet unter folgender Adresse zu finden:

    https://eacea.ec.europa.eu/erasmus-plus/funding/call-for-proposals-eacea052014-erasmusplus-ka3-support-for-policy-reform-civil_en

    LOS 1

    Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft: Allgemeine und berufliche Bildung

    1.   Spezifische Ziele

    Von den auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung tätigen Organisationen wird erwartet, dass sie:

    die lernerzentrierte Bereitstellung von Grund- und Querschnittsfertigkeiten und -kompetenzen einschließlich Sprach-, Computer- und unternehmerische Kompetenz fördern und für offene Bildungsressourcen (Open Educational Resources, OER) sensibilisieren;

    die Durchführung von Reformen zur Verringerung der Anzahl derjenigen, die ihre Schulausbildung vorzeitig abbrechen, sowie die soziale Eingliederung fördern und das Berufsprofil von Lehrern und Ausbildern schärfen;

    europäische Instrumente für Transparenz und Anerkennung sowie die Neu- und Höherqualifizierung von gering qualifzierten Erwachsenen fördern; die Entwicklung hochwertiger Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung, einschließlich des Lernens am Arbeitsplatz, fördern; Partnerschaften zwischen Bildungsanbietern, Unternehmen und Sozialpartnern sowie Maßnahmen zur Abstimmung der Berufsbildungspolitik mit Strategien zur wirtschaftlichen Entwicklung fördern; neue Qualifizierungswege in potenziellen Wachstumsbereichen oder in Bereichen, in denen es an qualifizierten Arbeitskräften mangelt, fördern;

    die Umsetzung der EU-Agenda für die Modernisierung des Hochschulwesens und der Strategien zur Internationalisierung des Hochschulwesens unterstützen;

    Analysen und Debatten auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene über effiziente und nachhaltige Investitionen in die allgemeine und berufliche Bildung auf europäischer und nationaler Ebene fördern; innovative Förderkonzepte sondieren bzw. entwickeln.

    2.   Antrag stellende Einrichtungen

    Kategorie 1: Europäische Nichtregierungsorganisation (ENRO):

    Im Rahmen von Los 1 sollen die antragstellenden Organisationen (ENROs) in einem der Bildungssektoren (Frühkindliche Bildung, Allgemeine Bildung, Berufliche Bildung, Hochschulbildung, Erwachsenenbildung) oder in sektorübergreifenden europäischen Bildung und Ausbildung Schlüsselbereichen tätig sein oder mit maßgeblichen Akteuren in diesen Bereichen (z.B. Studierende, Lehrer/-innen, Trainer/-innen, Eltern …) zusammenarbeiten. Die Organisationen müssen:

    im Rahmen einer offiziell anerkannten Struktur tätig sein, die aus a) einer/einem europäischen Einrichtung/Sekretariat (der Antragsteller), die/das zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags seit mindestens zwei Jahren in einem der Programmländer rechtmäßig niedergelassen ist, sowie aus b) nationalen Organisationen/Niederlassungen in mindestens zwölf Programmländern besteht, die mit der europäischen Einrichtung bzw. dem europäischen Sekretariat eine rechtliche Verbindung haben;

    auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung tätig sein und Aktivitäten ausüben, die der Umsetzung des strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung („ET 2020“) förderlich sind;

    von Behörden und politschen Parteien oder kommerziellen Organisationen unabhängig sein.

    Kategorie 2: Ein EU-weites Netzwerk (formelles Netzwerk)

    Im Rahmen von Los 1 ist ein EU-weites Netzwerk ein Dachverband europäischer Nichtregierungsorganisationen (ENROs wie in Kategorie 1 festgelegt). Ein solches EU-weites Netzwerk muss eine eigene juristische Person und eine gemeinnützige Organisation sein. Das Netzwerk muss:

    aus rechtlich selbständigen Organisationen ohne Erwerbszweck bestehen, die auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung tätig sind und Aktivitäten ausüben, die der Umsetzung des strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung („ET 2020“) in mehr als einem Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung förderlich sind;

    zum Zeitpunkt der Einreichung der Anträge seit mindestens zwei Jahren in einem der Programmländer rechtmäßig niedergelassen sein (Antragsteller müssen eine Kopie der Satzung der Organisation des Antragstellers sowie der amtlichen Eintragungsurkunde vorlegen);

    über satzungsgemäße Mitgliedsorganisationen (ENRO) in mindestens zwanzig Programmländern verfügen;

    von Behörden und politschen Parteien oder kommerziellen Organisationen unabhängig sein.

    Als förderfähig im Sinne von Los 1 gelten nur Einrichtungen, die den vorstehenden Definitionen entsprechen.

    3.   Aktivitäten

    Förderfähige Aktivitäten müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit den allgemeinen und spezifischen Zielen dieser Aufforderung stehen und in einem Jahresarbeitsprogramm niedergelegt sein.

    Sie können auf europäischer, grenzübergreifender, nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ausgeübt werden und folgende Aktivitäten (nicht erschöpfende Beispielliste) umfassen:

    Aktivitäten, die den Zugang und die Beteiligung der Akteure an der Umsetzung der politischen Prioritäten ermöglichen;

    Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren;

    Schulungen zum Thema EU-Strategien für Mitglieder der ENRO/des EU-weiten Netzwerks (Lehrgänge, Peer-Learning-Veranstaltungen, Beratung, Orientierungshilfe und Coaching usw.);

    Aufbau von Kapazitäten für Mitgliedsorganisationen;

    Vernetzung und Partnerschaften mit anderen Akteuren zur effektiven Verwirklichung der Ziele der/des begünstigten ENRO/EU-weiten Netzwerks;

    Entwicklung der Mitgliedschaftszahlen der/des begünstigten ENRO/EU-weiten Netzwerks;

    Analyse der Politik der einzelnen Länder im Bereich der Kompetenz der/des begünstigten ENRO/EU-weiten Netzwerks; insbesondere im Hinblick auf länderspezifische Empfehlungen der Europäischen Union;

    Studien, Analysen, Erhebungen und Berichte über Strategien der Europäischen Union auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung;

    Kooperationsprojekte;

    Aktivitäten zur Sensibilisierung, Information, Verbreitung und Förderung (Seminare, Workshops, Kampagnen, Sitzungen, öffentliche Debatten, Anhörungen usw.).

    Dabei werden Aktivitäten unterstützt, die Synergien zwischen dem Programm Erasmus+ und anderen EU- oder nationalen/regionalen Finanzierungsquellen herstellen.

    4.   Mittelausstattung

    Für die Kofinanzierung der Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung stehen insgesamt 2 000 000 EUR aus EU-Mitteln zur Verfügung.

    Hinweis:

    Auf ENRO im Sinne von Kategorie 1 entfallen rund 90 % der für die allgemeine und berufliche Bildung verfügbaren Mittel;

    auf EU-weite Netzwerke im Sinne von Kategorie 2 entfallen rund 10 % der für die allgemeine und berufliche Bildung verfügbaren Mittel.

    Der maximale jährliche Betriebskostenzuschuss beläuft sich auf:

    125 000 EUR für ENRO (Kategorie 1);

    200 000 EUR für EU-weite Netzwerke (Kategorie 2).

    Der finanzielle Beitrag der Europäischen Union ist auf höchstens 75 % der förderfähigen Gesamtkosten beschränkt.

    LOS 2

    Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft: Jugend

    1.   Spezifische Ziele

    Von den im Bereich Jugend tätigen Organisationen, die im Rahmen dieser Aufforderung gefördert werden, wird erwartet, dass sie Aktivitäten ausüben mit dem Ziel:

    die Beschäftigungsfähigkeit Jugendlicher zu fördern, insbesondere über Aktivitäten, die den Erwerb von Fähigkeiten und Kompetenzen über die nicht formale Bildung fördern;

    die Befähigung, Stärkung und Aktivierung von Jugendlichen in der Gesellschaft sowie ihre Teilnahme an Entscheidungsprozessen zu fördern;

    zur persönlichen, sozialpädagogischen und beruflichen Entwicklung junger Menschen in Europa beizutragen;

    einen Beitrag zur Entwicklung der Jugendarbeit auf europäischer, nationaler, regionaler oder lokaler Ebene zu leisten;

    zur Debatte über bzw. zur Entwicklung von politischen Fragen beizutragen, die Jugendliche und Jugendorganisationen auf europäischer, nationaler, regionaler oder lokaler Ebene betreffen;

    das interkulturelle Lernen, die Achtung der Vielfalt und der Werte Solidarität, Chancengleichheit und Menschenrechte unter Jugendlichen in Europa zu fördern;

    benachteiligte junge Menschen in die Gesellschaft einzugliedern.

    2.   Antrag stellende Einrichtungen

    Im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft im Bereich Jugend gelten folgende Definitionen:

    Kategorie 1: Eine europäische Nichtregierungsorganisation (ENRO) muss:

    im Rahmen einer offiziell anerkannten Struktur tätig sein, die aus a) einer/einem europäischen Einrichtung/Sekretariat (der Antragsteller), die/das zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags seit mindestens einem Jahr in einem der Programmländer rechtmäßig niedergelassen ist, sowie aus b) nationalen Organisationen/Niederlassungen in mindestens zwölf Programmländern besteht, die mit der europäischen Einrichtung bzw. dem europäischen Sekretariat eine rechtliche Verbindung haben;

    im Bereich Jugend tätig sein und Aktivitäten ausüben, die der Umsetzung der Aktionsbereiche der EU-Strategie für die Jugend förderlich sind;

    Jugendliche in die Verwaltung und Führung der Organisation einbinden.

    Kategorie 2: Ein EU-weites Netzwerk (informelles Netzwerk) muss:

    aus rechtlich selbständigen Organisationen ohne Erwerbszweck bestehen, die im Bereich Jugend tätig sind und Aktivitäten ausüben, die der Umsetzung der Aktionsbereiche der EU-Strategie für die Jugend förderlich sind;

    im Rahmen einer informellen Verwaltungsstruktur tätig sein, die aus a) einer Organisation, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags seit mindestens einem Jahr in einem der Programmländer rechtmäßig niedergelassen ist und Koordinations- und Unterstützungsfunktionen für das Netzwerk auf europäischer Ebene wahrnimmt (der Antragsteller); sowie aus b) anderen Organisationen besteht, die in mindestens zwölf Programmländern niedergelassen sind;

    Jugendliche in die Verwaltung und Führung des Netzwerks einbinden.

    Als förderfähig im Sinne von Los 2 gelten nur Einrichtungen, die den vorstehenden Definitionen entsprechen.

    3.   Aktivitäten

    Antragstellende Einrichtungen müssen einen stimmigen Arbeitsplan vorlegen, der auch gemeinnützige Aktivitäten umfasst, die von Jugendlichen geleitet werden und geeignet sind, zur Erreichung der Ziele dieser Aufforderung beizutragen.

    Dies sind insbesondere:

    auf Jugendliche und junge Arbeitnehmer ausgerichtete nicht formale und informelle Lern- und Aktivitätsprogramme;

    Aktivitäten für die qualitative Weiterentwicklung der Jugendarbeit;

    Aktivitäten für die Entwicklung und Förderung von Instrumenten für Anerkennung und Transparenz im Bereich Jugend;

    Seminare, Sitzungen, Workshops, Anhörungen oder Debatten für Jugendliche über Jugendpoliitk und/oder europäische Angelegenheiten;

    Anhörungen von Jugendlichen, die in den struktrierten Dialog im Bereich Jugend einfließen;

    Aktivitäten zur Förderung der aktiven Mitwirkung Jugendlicher am demokratischen Leben;

    Aktivitäten zur Förderung des interkulturellen Lernens und Verständnisses in Europa;

    Medien- und Kommunikationsaktivitäten und -werkzeuge zu Jugend- und europäischen Fragen.

    4.   Mittelausstattung

    Für die Kofinanzierung der Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft im Bereich Jugend stehen insgesamt 3 800 000 EUR aus EU-Mitteln zur Verfügung.

    Hinweis:

    Auf Einrichtungen im Sinne von Kategorie 1 (ENRO), die ausschließlich im Bereich Jugend tätig sind, entfallen rund 70 % der für den Aktionsbereich Jugend verfügbaren Mittel;

    auf Einrichtungen im Sinne von Kategorie 1 (ENRO) mit einem breiter gefächerten Tätigkeitsbereich, die jedoch eine Abteilung umfassen, die sich Jugendfragen widmet, entfallen rund 10 % der für den Aktionsbereich Jugend verfügbaren Mittel;

    auf Einrichtungen im Sinne von Kategorie 2 (EU-weite Netzwerke), die ausschließlich im Bereich Jugend tätig sind, entfallen rund 20 % der für den Aktionsbereich Jugend verfügbaren Mittel.

    Der maximale jährliche Betriebskostenzuschuss beläuft sich für beide Kategorien (ENRO und EU-weite Netzwerke) auf 50 000 EUR.

    Der finanzielle Beitrag der Europäischen Union ist auf höchstens 80 % der förderfähigen Gesamtkosten beschränkt.


    (1)  Nähere Angaben zu den Vergabekriterien sind Abschnitt 10 des Leitfadens für Antragsteller zu entnehmen.

    (2)  Weitere Verwaltungsdokumente, die gemäß dem Leitfaden für Antragsteller einzureichen sind, sind bei der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur per E-Mail bis spätestens 17. März 2014 (mittags, Brüsseler Ortszeit) unter folgender E-Mail-Adresse einzureichen: Los 1: EACEA-CIVIL-EDU@ec.europa.eu — Los 2: EACEA-YOUTH@ec.europa.eu


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