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Document C2013/353/06

    Öffentlicher Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen im Hinblick auf die Ernennung von Richtern am Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union

    ABl. C 353 vom 3.12.2013, p. 11–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    3.12.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 353/11


    Öffentlicher Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen im Hinblick auf die Ernennung von Richtern am Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union

    2013/C 353/06

    1.

    Der Rat hat mit dem Beschluss 2004/752/EG, Euratom (1) das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union errichtet. Das Gericht, das dem Gericht der Europäischen Union beigeordnet ist und bei diesem seinen Sitz hat, ist im ersten Rechtszug für Streitsachen zwischen der Union und ihren Bediensteten gemäß Artikel 270 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zuständig, einschließlich der Streitsachen zwischen den Einrichtungen oder Ämtern und Agenturen und deren Bediensteten, für die der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig ist.

    2.

    Das Gericht für den öffentlichen Dienst besteht aus sieben Richtern, aus deren Mitte ihr Präsident gewählt wird. Ihre Amtszeit beträgt sechs Jahre; eine Wiederernennung ist zulässig. Die Richter werden vom Rat durch einstimmigen Beschluss nach Anhörung eines Ausschusses ernannt, der sich aus sieben Persönlichkeiten zusammensetzt, die aus dem Kreis ehemaliger Mitglieder des Gerichtshofs und des Gerichts der Europäischen Union sowie von Juristen von anerkannter Befähigung ausgewählt werden. Der Ausschuss gibt eine Stellungnahme über die Eignung der Bewerber für die Ausübung des Amtes eines Richters beim Gericht für den öffentlichen Dienst ab. Er fügt seiner Stellungnahme eine Liste von Bewerbern bei, die aufgrund ihrer Erfahrung auf hoher Ebene am geeignetsten erscheinen. Die Liste enthält mindestens doppelt so viele Bewerber wie die Zahl der zu ernennenden Richter.

    3.

    Die Rechtsstellung der Richter und die allgemeinen Bedingungen für die Ausübung des Richteramts sind in Artikel 5 des Anhangs I des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union festgelegt. Die Gehälter, Ruhegehälter und Vergütungen der Richter sind in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 202/2005 des Rates vom 18. Januar 2005 zur Änderung der Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz (2) festgelegt.

    4.

    Da die Amtszeit zweier Richter am Gericht für den öffentlichen Dienst am 30. September 2014 abläuft, wird im Hinblick auf die Ernennung zweier Richter für eine Amtszeit von sechs Jahren vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. September 2020 zur Einreichung von Bewerbungen aufgerufen.

    5.

    Nach Artikel 257 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 3 von Anhang I des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union müssen die Bewerber um das Richteramt folgende Voraussetzungen erfüllen:

    Sie müssen jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten.

    Sie müssen über die Befähigung zur Ausübung richterlicher Tätigkeiten verfügen.

    Sie müssen die Unionsbürgerschaft besitzen.

    Die Bewerber werden darauf aufmerksam gemacht, dass der vorgenannte Ausschuss neben diesen Mindestanforderungen insbesondere die Fähigkeit der Bewerber, innerhalb eines Kollegiums in einem multinationalen und mehrsprachigen Umfeld zu arbeiten, sowie Art, Bedeutung und Dauer ihrer für das auszuübende Amt relevanten Erfahrung berücksichtigen wird.

    6.

    Die Bewerber werden gebeten, ihrer Bewerbung einen Lebenslauf und ein Begründungsschreiben sowie Fotokopien von Belegen beizufügen.

    Die Bewerbungen sind an folgende Anschrift zu senden:

    Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union

    Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen für das Gericht für den öffentlichen Dienst

    Büro 20 40 LM 15

    Rue de la Loi/Wetstraat 175

    1048 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË

    Die Bewerbungen sind ausschließlich per Einschreiben bis spätestens 17. Januar 2014 (es gilt das Datum des Poststempels) zu übersenden.

    Um die Bearbeitung der Bewerbungen zu erleichtern, werden die Bewerber gebeten, ihren Lebenslauf und ihr Begründungsschreiben zudem per E-Mail, vorzugsweise als Word-Datei (bitte nicht im PDF-Format), an folgende Adresse zu senden:

    cdstfp@consilium.europa.eu

    Die Übermittlung per E-Mail ersetzt jedoch nicht die Übermittlung per Einschreiben und hat keinerlei Einfluss in Bezug auf die Zulässigkeit der Bewerbungen.

    7.

    Schutz der personenbezogenen Daten — Information der betroffenen Personen — Verarbeitung in Bezug auf die Verfahren zur Ernennung der Mitglieder des Gerichts für den öffentlichen Dienst

    Die betroffenen Personen werden auf folgende Informationen hingewiesen, die gemäß Artikel 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 mitgeteilt werden:

    a)

    Identität des für die Verarbeitung Verantwortlichen und mit der Verarbeitung beauftragter Dienst

    Direktor der Direktion 4 (Institutionelle Fragen/Haushalt/Statut) des Juristischen Dienstes des Rates der Europäischen Union — E-Mail: sj.fop-coj@consilium.europa.eu

    b)

    Zweck der Verarbeitung

    Die Verarbeitung soll dem Rat ermöglichen, unter Gewährleistung der Vertraulichkeit und des ordnungsgemäßen Ablaufs der Verfahren die Ernennung der Mitglieder des Gerichts für den öffentlichen Dienst vorzunehmen.

    c)

    Kategorien der betroffenen Daten und Herkunft der Daten

    Verschiedene personenbezogene Daten, die dem Rat vom Bewerber mitgeteilt werden.

    d)

    Empfänger oder Kategorien der Empfänger der Daten

    Der Generalsekretär des Rates und sein Kabinett; die Direktion 4 und der Generaldirektor des Juristischen Diensts des Rates; die Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten und ihr Personal, die Mitglieder des in Artikel 3 Absatz 3 von Anhang I des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs vorgesehenen Ausschusses. Bestimmte Daten, insbesondere die Lebensläufe der Bewerber, können an die Vorbereitungsgremien des Rates und an den Rat weitergeleitet werden.

    e)

    Verfahren zur Gewährleistung der Rechte der betroffenen Personen

    Die Verfahren zur Gewährleistung der Rechte der betroffenen Personen sind in Abschnitt 5 des Beschlusses 2004/644/EG des Rates niedergelegt.

    f)

    Rechtsgrundlage der Verarbeitung

    Artikel 257 AEUV und Absatz 3 von Anhang I des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes; Artikel 240 Absatz 2 AEUV und Artikel 23 der Geschäftsordnung des Rates.

    g)

    Fristen für die Speicherung von Daten

    Die Daten betreffend die zu Richtern ernannten Personen werden sechs Jahre lang ab dem Inkrafttreten des Ernennungsbeschlusses gespeichert. Die Daten betreffend die beim Auswahlverfahren nicht berücksichtigten Bewerber werden ab der Veröffentlichung des Beschlusses des Rates zur Ernennung der Richter am Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union im Amtsblatt drei Monate lang gespeichert.

    h)

    Recht, sich an den Europäischen Datenschutzbeauftragten zu wenden

    Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 können die betroffenen Personen sich an den Europäischen Datenschutzbeauftragen wenden.


    (1)  ABl. L 333 vom 9.11.2004, S. 7.

    (2)  ABl. L 33 vom 5.2.2005, S. 1.


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