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Document C2013/326/06

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.7010 — Bolton/Tri-Marine/JV) Text von Bedeutung für den EWR

ABl. C 326 vom 12.11.2013, p. 9–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. C 326 vom 12.11.2013, p. 7–7 (HR)

12.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 326/9


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.7010 — Bolton/Tri-Marine/JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 326/07

1.

Am 4. November 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Bolton Group International Srl („Bolton“, Italien) erwirbt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über die Unternehmen Tri-Marine Holdings Coöperatief UA (Niederlande), Tri Marine US Holdings, LLC (USA), Cape Fisheries Holdings, LP (USA) und CFH GP, LLC (USA), die zusammen die Unternehmensgruppe Tri Marine bilden.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Bolton produziert gängige Konsumgüter in folgenden Wirtschaftszweigen: i) Lebensmittel, ii) Haushaltsprodukte, iii) Körper- und Gesundheitspflege, iv) Kosmetik, v) Klebstoffe und Leime. Den Kernbereich in der Lebensmittelbranche bildet die Fischkonservensparte, insbesondere die Herstellung und der Verkauf von Thunfischkonserven und anderem pelagischem Fisch in Dosen,

Die Unternehmensgruppe Tri Marine ist in der Lieferkette für Fischkonserven tätig, d. h. vor allem im Fischfang, im Handel und der Verarbeitung von Thunfisch und anderem pelagischem Fisch.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.7010 — Bolton/Tri-Marine/JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).


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