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Document C2013/151/12
Prior notification of a concentration (Case COMP/M.6904 — Yamaha/KYB/KYB Motorcycle Suspension JV) — Candidate case for simplified procedure Text with EEA relevance
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6904 — Yamaha/KYB/KYB Motorcycle Suspension JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall Text von Bedeutung für den EWR
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6904 — Yamaha/KYB/KYB Motorcycle Suspension JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall Text von Bedeutung für den EWR
ABl. C 151 vom 30.5.2013, p. 23–23
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
30.5.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 151/23 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.6904 — Yamaha/KYB/KYB Motorcycle Suspension JV)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
2013/C 151/12
1. |
Am 24. Mai 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Yamaha Motor Co., Ltd („Yamaha“, Japan) und Kayaba Industry Co., Ltd („KYB“, Japan) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen KYB Motorcycle Suspension Co., Ltd („JV“, Japan). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Geschäftstätigkeit von KYB Motorcycle Suspension Co., Ltd wird in der Herstellung und im Verkauf von Fahrwerkausrüstung für Motorräder (sowie in begrenztem Umfang für Geländefahrzeuge und Schneemobile) und von Geräten, Teilen und Zubehör bestehen. Das Gemeinschaftsunternehmen wird in erster Linie in Asien tätig sein; der Absatz im EWR dürfte sehr begrenzt sein. |
4. |
Die Europäische Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage. |
5. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Europäischen Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6904 — Yamaha/KYB/KYB Motorcycle Suspension JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).
(2) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).