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Document C2013/140/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6866 — Time Warner/CME) Text von Bedeutung für den EWR

ABl. C 140 vom 18.5.2013, p. 16–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

18.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 140/16


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6866 — Time Warner/CME)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 140/09

1.

Am 8. Mai 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Time Warner Inc. („Time Warner“, USA) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Central European Media Enterprises Ltd. („CME“, Bermuda).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Time Warner: Film- und Fernsehunterhaltung, TV-Netze und Zeitschriften,

CME: Fernsehprogramme und andere Medienbereiche in Bulgarien, der Tschechischen Republik, Kroatien, Rumänien, der Slowakischen Republik, Slowenien, Ungarn und der Republik Moldau.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6866 — Time Warner/CME per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).


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