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Document C2013/049/14

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6832 — Goldman Sachs/TPG Lundy/Ainscough) Text von Bedeutung für den EWR

ABl. C 49 vom 20.2.2013, p. 23–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

20.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 49/23


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6832 — Goldman Sachs/TPG Lundy/Ainscough)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 49/14

1.

Am 13. Februar 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Goldman Sachs Group, Inc. („Goldman Sachs“, USA) und das Unternehmen TPG LundyCo, L.P. („TPG Lundy“, Kaimaninseln) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die indirekte gemeinsame Kontrolle über das englische Unternehmen Bradley Hall Holdings Limited („Bradley Hall“, Vereinigtes Königreich), das als Holdinggesellschaft für die Ainscough Crane Hire Group fungiert.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Goldman Sachs: Investmentgesellschaft mit vielfältigem, weltweitem Dienstleistungsangebot für einen breiten Kundenstamm, zu dem Unternehmen, Finanzinstitute, Regierungen und vermögende Privatpersonen zählen,

TPG Lundy: Teil der TPG Group, einer weltweit tätigen Beteiligungsgesellschaft, die eine Fondsfamilie verwaltet, in deren Rahmen durch Übernahmen und Unternehmensumstrukturierungen Beteiligungen an unterschiedlichen Unternehmen erworben werden,

Bradley Hall: fungiert als Holdinggesellschaft für die Ainscough Crane Hire Group („Ainscough“), die in den Bereichen Kranverleih sowie Kran- und damit verbundene Dienstleistungen im gesamten Vereinigten Königreich tätig ist und darüber hinaus Bau, Wartung, Instandhaltung, Nachrüstung und umfassende Bauteilwechsel von Windturbinen anbietet.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6832 — Goldman Sachs/TPG Lundy/Ainscough per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).


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