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Document C2012/255/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6577 — Avnet/Magirus) Text von Bedeutung für den EWR

ABl. C 255 vom 24.8.2012, p. 26–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

24.8.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/26


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6577 — Avnet/Magirus)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 255/08

1.

Am 17. August 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Avnet, Inc („Avnet“, Vereinigte Staaten von Amerika) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Aktien die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Magirus AG („Magirus“, Deutschland).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Avnet: Vertrieb von elektronischen Bauelementen, Computerprodukten und Technologiedienstleistungen,

Magirus: Vertrieb von IT-Hardware, Software und integrierten Lösungen für Rechenzentren sowie von damit zusammenhängenden Dienstleistungen wie Beratung, Schulung, Implementierung und Zertifizierung.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6577 — Avnet/Magirus per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).


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