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Document C2012/152/05

Aufruf zur Interessenbekundung für die Mitgliedschaft im Wissenschaftlichen Ausschuss der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) — Ref.: CEI-SCIE-2012

ABl. C 152 vom 30.5.2012, p. 5–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

30.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 152/5


Aufruf zur Interessenbekundung für die Mitgliedschaft im Wissenschaftlichen Ausschuss der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA)

Ref.: CEI-SCIE-2012

2012/C 152/05

1.   DIE AGENTUR

Die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte ist eine beratende Einrichtung der Europäischen Union mit Sitz in Wien, Österreich (1) .

Das Ziel der FRA besteht darin, den relevanten Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Gemeinschaftsrechts in Bezug auf die Grundrechte Unterstützung zu gewähren und ihnen Fachkenntnisse bereitzustellen, um ihnen die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte zu erleichtern, wenn sie in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Maßnahmen einleiten oder Aktionen festlegen (2) .

Die Agentur befasst sich mit der Situation der Grundrechte in der EU und ihren 27 Mitgliedstaaten. Kandidatenländer sowie Länder, die ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit der EU geschlossen haben, können eingeladen werden, sich an der Agentur zu beteiligen. Dies ist derzeit für Kroatien der Fall.

Die FRA besteht aus folgenden Gremien:

 

Verwaltungsrat

 

Exekutivausschuss

 

wissenschaftlicher Ausschuss

 

Direktor

2.   DER WISSENSCHAFTLICHE AUSSCHUSS

Mit diesem Aufruf zur Interessenbekundung werden Experten mit der erforderlichen Erfahrung in einer oder mehreren wissenschaftlichen Fachrichtungen im Bereich der Grundrechte aufgefordert, ihr Interesse an einer Mitgliedschaft im wissenschaftlichen Ausschuss der Agentur zu bekunden.

Gemäß Artikel 14, Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 (nachstehend „Verordnung“) zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (nachstehend „Agentur“) ernennt der Verwaltungsrat einen wissenschaftlichen Ausschuss, der sich aus elf unabhängigen und in Grundrechtsfragen hoch qualifizierten Personen zusammensetzt.

Aufgaben des wissenschaftlichen Ausschusses:

Gemäß Artikel 14, Absatz 5 der Verordnung ist der vorgenannte wissenschaftliche Ausschuss der Garant für die wissenschaftliche Qualität der Arbeiten der Agentur.

Dazu bezieht der Direktor der Agentur den wissenschaftlichen Ausschuss in die Ausarbeitung der Entwürfe für Dokumente ein, mit deren Erstellung die Agentur Gemäß Artikel 4, Absatz 1 Buchstaben a bis f und h der Verordnung betraut ist. Dabei handelt es sich um:

die Sammlung, Erfassung und Verbreitung relevanter, objektiver, verlässlicher und vergleichbarer Informationen und Daten zu den Grundrechten, einschließlich der Ergebnisse von Forschungs- und Überwachungsmaßnahmen, die der Agentur von den EU-Mitgliedstaaten und Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, von Forschungszentren, nationalen Stellen, Nichtregierungsorganisationen, Drittländern und internationalen Organisationen, wie u. a. von den zuständigen Gremien des Europarates, übermittelt werden;

die Entwicklung von Methoden und Standards in Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission und den EU-Mitgliedstaaten, um eine bessere Vergleichbarkeit, Objektivität und Verlässlichkeit der Daten auf europäischer Ebene zu erzielen;

die Durchführung von wissenschaftlichen Forschungsarbeiten und Erhebungen sowie Voruntersuchungen und Durchführbarkeitsstudien zu Fragen in Zusammenhang mit den Grundrechten;

die Ausarbeitung und Veröffentlichung von Gutachten zu bestimmten Themen in Zusammenhang mit den Grundrechten;

die Veröffentlichung eines Jahresberichts über Grundrechtsfragen im Tätigkeitsbereich der Agentur, in dem auch einige Beispiele für bewährte Verfahrensweisen angeführt werden;

die Veröffentlichung themenspezifischer Berichte auf der Grundlage der eigenen Analysen, Forschungsarbeiten und Erhebungen der Agentur;

die Entwicklung einer Kommunikationsstrategie und die Förderung des Dialogs mit der Zivilgesellschaft, um die Öffentlichkeit für Grundrechtsfragen zu sensibilisieren und aktiv über die Tätigkeit der Agentur zu informieren.

Die Arbeitsweise des wissenschaftlichen Ausschusses:

Im Gegensatz zum Verwaltungsrat ist der wissenschaftliche Ausschuss ein beratendes Gremium, das nicht an der Verwaltung und Leitung der Agentur eingebunden ist. Gleichzeitig ist der Ausschuss ein Arbeitsgremium, das an den Forschungsprozessen der Agentur beteiligt ist. Dies erfordert, dass die Mitglieder bereit sind, mit vollstem Einsatz im Hinblick auf Zeit- und Arbeitsaufwand einen substanziellen Beitrag zu den Arbeiten der Agentur zu leisten; ihr Beitrag sollte in Form durchdachter Argumente zur Qualität der Arbeit der Agentur erfolgen, was ausführliche schriftliche Stellungnahmen erfordern kann. Gemäß den derzeitigen Arbeitsmethoden (3) überwachen die einzelnen Mitglieder des Ausschusses ein oder mehrere spezielle Forschungsprojekte als „Berichterstatter“ von der Entstehung der Projektidee bis zur Veröffentlichung der abschließenden Ergebnisse. Entscheidungen im Hinblick auf die „wissenschaftliche Qualität der Arbeit der Agentur“ werden jedoch von den Mitgliedern des wissenschaftlichen Ausschusses gemeinsam getroffen. Die Leitung des Ausschusses obliegt einem Vorsitzenden, der vom Ausschuss für eine Amtszeit von einem Jahr gewählt wird (4). Der Vorsitz wird im Rahmen der operativen Dienste der FRA von einem Sekretariat unterstützt.

Zusammensetzung des wissenschaftlichen Ausschusses:

Gemäß Artikel 14, Absatz 1 der Verordnung setzt sich der wissenschaftliche Ausschuss aus elf unabhängigen und in Grundrechtsfragen hoch qualifizierten Personen zusammen. Der Verwaltungsrat ernennt die Mitglieder im Rahmen eines transparenten Bewerbungs- und Auswahlverfahrens nach Konsultation des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments (5).

Der Verwaltungsrat der Agentur gewährleistet bei der Ernennung der Mitglieder des von ihm einzusetzenden wissenschaftlichen Ausschusses eine ausgewogene geografische Vertretung. Außerdem achtet der Verwaltungsrat auf eine ausgewogene Beteiligung von Frauen und Männern im wissenschaftlichen Ausschuss. Ebenso trägt er den verschiedenen wissenschaftlichen Fachrichtungen und Spezialgebieten gebührend Rechnung, um die im Mehrjahresrahmen der Agentur festgelegten verschiedenen Tätigkeitsbereiche abzudecken.

Gemäß Artikel 14, Absatz 1 der Verordnung dürfen Mitglieder des Verwaltungsrates der Agentur nicht zugleich Mitglieder des wissenschaftlichen Ausschusses sein.

Die Mitglieder des wissenschaftlichen Ausschusses müssen über Sachverstand in einer oder mehreren Fachrichtungen verfügen, die Bezug zu den Menschenrechten aufweisen, oder für diese von Belang sind. Dies sind u. a.:

Sozialwissenschaften; einschließlich Bewerbern mit Fachkenntnissen im Bereich Forschungsmethoden und im Bereich der länderübergreifenden vergleichenden Forschung;

Rechtswissenschaften, einschließlich vergleichendes Verfassungsrecht, EU-Recht und Völkerrecht;

Politikwissenschaft;

Statistik.

Amtszeit:

Die Amtszeit der Mitglieder des wissenschaftlichen Ausschusses beträgt fünf Jahre. Sie ist nicht verlängerbar. Die Mitglieder des wissenschaftlichen Ausschusses sind unabhängig und haben die Vertraulichkeitsbestimmungen zu beachten.

Sie können nur auf eigene Veranlassung oder im Falle einer dauerhaften Hinderung an der Erfüllung ihrer Pflichten ersetzt werden. Erfüllt jedoch ein Mitglied nicht mehr das Kriterium der Unabhängigkeit, so setzt es die Kommission und den Direktor der Agentur unverzüglich hiervon in Kenntnis. Außerdem kann der Verwaltungsrat auf Vorschlag eines Drittels seiner Mitglieder oder auf Vorschlag der Kommission erklären, dass die Unabhängigkeit nicht gegeben ist, und die Ernennung der betreffenden Person widerrufen. Der Verwaltungsrat ernennt gemäß dem Ernennungsverfahren für die ordentlichen Mitglieder ein neues Mitglied für die restliche Amtszeit. Ist die verbleibende Amtszeit kürzer als zwei Jahre, so kann das Mandat des neuen Mitglieds auf eine volle Amtszeit von fünf Jahren ausgedehnt werden. Die Agentur veröffentlicht auf ihrer Website die Liste der Mitglieder des wissenschaftlichen Ausschusses und aktualisiert sie regelmäßig.

Sitzungen des wissenschaftlichen Ausschusses:

Laut Artikel 14, Absatz 6 der Verordnung tritt der wissenschaftliche Ausschuss viermal jährlich zu Plenarsitzungen zusammen. Diese Sitzungen finden, von Ausnahmefällen abgesehen, am Sitz der Agentur (Wien) statt. Von den Mitgliedern wird die Teilnahme an diesen Sitzungen und ein beträchtliches zeitliches Engagement und Arbeitspensum erwartet, was auch die Überprüfung und Kommentierung der ihnen vorgelegten Unterlagen beinhaltet — die vorzugsweise schriftlich erfolgen und schlüssig begründet sein sollten.

Die Mitglieder des wissenschaftlichen Ausschusses haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung für ihre Mitwirkung an den Tätigkeiten des wissenschaftlichen Ausschusses (6).

3.   GEFORDERTE QUALIFIKATIONEN UND ERFAHRUNG, BEWERTUNGSKRITERIEN

A.   Zulassungsvoraussetzungen

Bewerber um die Mitgliedschaft im wissenschaftlichen Ausschuss müssen die folgenden vier Voraussetzungen erfüllen:

einen Postgraduiertenabschluss oder vergleichbaren Hochschulabschluss in einem relevanten wissenschaftlichen Fachgebiet;

sieben Jahre nachgewiesener Berufserfahrung in der Auseinandersetzung mit Grundrechtsfragen im Rahmen von Fachrichtungen wie Sozialwissenschaften, Politikwissenschaft, Rechtwissenschaften und/oder Statistik - nach Erwerb des oben genannten Hochschulabschlusses;

Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats;

Gründliche Kenntnisse einer der Amtssprachen der EU und ausreichende Kenntnisse einer weiteren Sprache der EU (7).

B.   Auswahlkriterien

ZWINGEND ERFORDERLICH:

Die fünf zwingenden Anforderungen für die Auswahl der Mitglieder des wissenschaftlichen Ausschusses sind:

—   Herausragende wissenschaftliche Leistungen: herausragende wissenschaftliche Leistungen auf den Gebieten, auf die sich der Auftrag Agentur erstreckt, einschließlich Veröffentlichungen in diesen und/oder eng damit zusammenhängenden Fachgebieten;

—   Erfahrung im länderübergreifenden, vergleichenden Bereich: umfassende Erfahrung im Bereich der Arbeit und/oder Forschung in mehr als einem Land und auf Gebieten, die in engem Bezug zur Tätigkeit der Agentur stehen;

—   Fundierte Kenntnisse im Bereich der Menschenrechtspraxis: umfassende Erfahrung im Bereich der rechtlichen, sozialwissenschaftlichen, politischen und/oder praktischen Aspekte der Umsetzung der Menschenrechte in die Praxis — wie Erfahrungen mit Feldforschung und Datenauswertung, Bereitstellung fachlicher Beratung, Rechtsprechung oder der Tätigkeit für internationale Organisationen oder Nichtregierungsorganisationen;

—   Abfassung von Gutachten und/oder Empfehlungen: Erfahrung in der Abfassung von Gutachten oder Empfehlungen auf nationaler und internationaler Ebene mit Bezug zu den Interessengebieten der Agentur, in Form von Schlussfolgerungen und Befunden wichtiger Forschungsvorhaben;

—   Ausgezeichnetes Wissenschaftsenglisch: ausgezeichnete Englischkenntnisse in Wort und Schrift. Die Arbeitssprache der Agentur ist Englisch.

VON VORTEIL:

Die folgenden drei Kriterien werden als zusätzliche Vorteile gewertet:

Professur oder Dozentur an einer akademischen Einrichtung (aktuell oder in der Vergangenheit);

Promotion;

Berufserfahrung in einem multidisziplinären Umfeld, vorzugsweise in einem internationalen Kontext.

Insbesondere die Erfüllung der oben stehenden zwingenden Anforderungen wird auf der Grundlage der folgenden Skala von Bewertungspunkten, Fakten und Nachweisen bewertet:

1.   Herausragende wissenschaftliche Leistungen (0-30 Punkte)

Einschlägige wissenschaftliche Veröffentlichungen — mindestens zehn hochklassige Veröffentlichungen;

einschlägige Sachverständigengutachten, Empfehlungen oder Schlussfolgerungen für öffentliche Stellen;

einschlägige Forschungsprojekte in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten;

einschlägige Lehrerfahrung in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten und Erfahrung in der Leitung internationaler Konferenzen, der Teilnahme an internationalen Arbeitsgruppen und an multidisziplinären Projekten.

2.   Erfahrung im länderübergreifenden, vergleichenden Bereich (0-15 Punkte)

Einschlägige Erfahrung in der Feldforschung, einschließlich z. B. länderübergreifender Erhebungen;

einschlägige Erfahrung in der Bereitstellung von politischer und rechtlicher Beratung in einem internationalen oder transnationalen Kontext;

einschlägige Erfahrung mit dem Vergleich politischer Systeme und im Bereich des vergleichenden Verfassungsrechts (EU).

3.   Fundierte Kenntnisse im Bereich der Menschenrechtspraxis und –politik (0-15 Punkte)

Einschlägige Erfahrung im Bereich der öffentlichen Verwaltung oder der Politik, einschließlich Wahrnehmung von Führungsaufgaben (aktuell oder in der Vergangenheit);

einschlägige Erfahrung im Gerichtswesen, einschließlich Wahrnehmung von Führungsaufgaben (aktuell oder in der Vergangenheit);

einschlägige Erfahrung in Nichtregierungsorganisationen, einschließlich Wahrnehmung von Führungsaufgaben (aktuell oder in der Vergangenheit);

einschlägige Erfahrung in nationalen Menschenrechtsinstitutionen oder anderen Menschenrechtsgremien auf nationaler Ebene, einschließlich Wahrnehmung von Führungsaufgaben (aktuell oder in der Vergangenheit);

einschlägige Erfahrung im Bereich Grundrechte auf internationaler Ebene, einschließlich Wahrnehmung von Führungsaufgaben (aktuell oder in der Vergangenheit).

4.   Abfassung von Gutachten und/oder Empfehlungen/Schlussfolgerungen (0-15 Punkte)

Umfassende Erfahrung in der Umsetzung wissenschaftlicher Forschung in sachdienliche Empfehlungen für die Praxis;

umfassende Erfahrung in der Bereitstellung präziser und politikrelevanter Sachverständigengutachten für öffentliche Stellen und NRO;

umfassende Erfahrung als wissenschaftlicher Lektor/Redakteur;

Erfahrung in der Vermittlung des Themas Grundrechte an eine breitere Öffentlichkeit.

5.   Ausgezeichnetes Wissenschaftsenglisch (0-10 Punkte)

Ausgezeichnetes schriftliches Wissenschaftsenglisch;

umfassende Erfahrung im wissenschaftlichen Schreiben und Redigieren in englischer Sprache.

Für die als „von Vorteil“ angegebenen Kriterien werden 0-5 Punkte vergeben.

Der Notwendigkeit der geografischen Ausgewogenheit und eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen Männern und Frauen wird in der Auswahlphase ebenfalls Rechnung getragen.

4.   EINREICHUNG VON BEWERBUNGEN

Die Bewerber müssen ihre Bewerbung elektronisch über die Website der Agentur einreichen: http://www.fra.europa.eu

Es werden ausschließlich Online-Bewerbungen berücksichtigt. Bewerbungen werden nur zugelassen, wenn sie Folgendes enthalten:

ein Bewerbungsschreiben (höchstens eine Seite);

ein Anmeldeformular, das auf der Website der Agentur über die Seite mit dem Aufruf zur Interessenbekundung abrufbar ist;

eine Liste der wissenschaftlicher Veröffentlichungen in Büchern und referierten wissenschaftlichen Fachzeitschriften, einschließlich der Abstracts der fünf wichtigsten Beiträge (drei dieser Abstracts sollten in englischer Sprache verfasst sein). Weitere Nachweise können in einer späteren Phase des Auswahlverfahrens angefordert werden.

Erläuterungen zum Aufruf und zum Bewerbungsverfahren können unter folgender E-Mail-Adresse angefordert werden:

selection-scientific-committee@fra.europa.eu

5.   AUSWAHLVERFAHREN, ERNENNUNG UND AMTSZEIT

Vorauswahl:

Der Direktor der Agentur ist für die Vorbereitung und Organisation der Arbeiten zur Vorauswahl der Mitglieder des wissenschaftlichen Ausschusses zuständig. Er/sie führt den Vorsitz eines Vorauswahlausschusses, dem die Abteilungsleiter der Agentur und ein zu diesem Zweck ernannter Vertreter des Europarats angehören. Zwei Mitglieder des Verwaltungsrats der FRA können als Beobachter an den Sitzungen des Vorauswahlausschusses teilnehmen.

Der Vorauswahlausschuss überprüft die Zulässigkeit der Bewerbungen nach Maßgabe der Zulassungsvoraussetzungen. Werden nicht alle diese Voraussetzungen erfüllt, so führt dies zum Ausschluss des betreffenden Bewerbers von den nächsten Schritten des Auswahlverfahrens.

Dann bewertet der Vorauswahlausschuss jeden zulässigen Bewerber unter Berücksichtigung der Auswahlkriterien. Der Ausschuss erstellt für jeden Bewerber ein „individuelles Bewertungsformular“, das einen kurzen Kommentar enthält, in dem die besonderen Stärken bzw. Schwächen des betreffenden Bewerbers erläutert werden.

Der Direktor legt die Ergebnisse des Vorauswahlverfahrens dem Exekutivausschuss der FRA vor, einschließlich der Informationen zu Bewerbern, die für nicht zulässig befunden wurden.

Auswahl:

Der Exekutivausschuss bewertet alle Bewerber auf der Grundlage der festgelegten Auswahlkriterien.

Bei dieser Bewertung berücksichtigt der Exekutivausschuss:

die Arbeit des Vorwahlausschusses;

die Notwendigkeit, dass die Fachgebiete der Mitglieder des wissenschaftlichen Ausschusses die wichtigsten wissenschaftlichen Fachgebiete mit Bezug zu den Grundrechten gemäß dem Auftrag und den Zielen der FRA abdecken;

die Notwendigkeit, geografische Ausgewogenheit und ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Männern und Frauen sicherzustellen.

Der Exekutivausschuss legt dem Verwaltungsrat eine Liste mit den am besten geeigneten Bewerbern vor. Diese Liste sollte mehr als elf und weniger als 22 Namen enthalten. Die Liste enthält außerdem die Bewertungspunkte für jeden Bewerber sowie eine Schlussfolgerung bezüglich seiner Eignung als Mitglied des wissenschaftlichen Ausschusses.

Der Vorsitzende des Exekutivausschusses legt dem Verwaltungsrat die Ergebnisse des Auswahlverfahrens vor, einschließlich einer Auflistung der Bewerber, die nicht in die oben genannten Listen aufgenommen wurden, sowie der für unzulässig befundenen Bewerber.

Die operativen Dienste der Agentur stellen technische und logistische Unterstützung für das Auswahlverfahren zur Verfügung.

Ernennung:

Auf der Grundlage der vom Exekutivausschuss vorgelegten Liste ernennt der Verwaltungsrat der Agentur nach Konsultation des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments die Mitglieder des wissenschaftlichen Ausschusses. Die nicht ernannten Bewerber werden in eine Reserveliste aufgenommen.

Gemäß Artikel 14, Absatz 2 der Verordnung werden die Mitglieder für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt, die nicht verlängerbar ist.

Die Reserveliste ist für die Dauer der Amtszeit des ernannten wissenschaftlichen Ausschusses gültig. Wird eine Position vakant, ernennt der Verwaltungsrat ein neues Mitglied, das auf der Grundlage der Reserveliste ausgewählt wurde. Die Besetzung einer vakanten Position erfolgt für die Dauer der restlichen Amtszeit des wissenschaftlichen Ausschusses. Gemäß Artikel 14, Absatz 1 der Verordnung geht der Verwaltungsrat dabei nach demselben Ernennungsverfahren vor wie bei der Ernennung des ursprünglichen Mitglieds, einschließlich der Konsultation des LIBE-Ausschusses des Europäischen Parlaments. Der LIBE-Ausschuss kann die Namen der Bewerber und ihre Lebensläufe veröffentlichen.

6.   VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG, INTERESSENERKLÄRUNG UND ERKLÄRUNG ÜBER DIE BEACHTUNG DER VERTRAULICHKEITSBESTIMMUNGEN

Die Mitglieder des wissenschaftlichen Ausschusses werden ad personam ernannt. Die Mitglieder verpflichten sich, unabhängig von jedem äußeren Einfluss zu handeln. Aus diesem Grund werden sie aufgefordert, eine Verpflichtungserklärung und eine Interessenerklärung abzugeben (8).

Ferner werden sie aufgefordert, eine Erklärung über die Beachtung der Vertraulichkeitsbestimmungen abzugeben, in der sie sich verpflichten, diese zu beachten, wenn sie mit Informationen umgehen, die von der Agentur ausdrücklich als RESTREINT (nur für den Dienstgebrauch) oder CONFIDENTIEL (vertraulich) eingestuft wurden (9).

7.   CHANCENGLEICHHEIT

Die FRA fordert alle Personen zur Bewerbung auf, die die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen und an einer Mitgliedschaft im wissenschaftlichen Ausschuss der FRA interessiert sind.

Die FRA bekennt sich zur Chancengleichheit und gewährleistet, dass ihre Auswahlverfahren Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Hautfarbe, Rasse, ethnischer oder sozialer Herkunft, genetischer Merkmale, Sprache, Religion oder Weltanschauung, politischer oder sonstiger Anschauung, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, Vermögen, Geburt, Behinderung, Alter, sexueller Ausrichtung oder jeglicher anderen Situation ausschließen.

8.   SCHUTZ PERSONENBEZOGENER DATEN

Bitte beachten Sie, dass die FRA eingereichte Bewerbungen nicht an die Bewerber zurücksendet. Die personenbezogenen Informationen, die die FRA von den Bewerbern anfordert, werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr verarbeitet. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Vertraulichkeit und Sicherheit dieser Daten.

Personenbezogene Daten werden ausschließlich für die Zwecke dieses Auswahlverfahrens verarbeitet. Bewerber, die Fragen zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten haben, können sich an die folgende Adresse wenden:

selection-scientific-committee@fra.europa.eu

9.   BEWERBUNGSFRIST

Die Frist für die Einreichung von Bewerbungen endet am 4. Juli 2012 um 13.00 Uhr (Ortszeit, GMT +1).

Bitte beachten Sie, dass es kurz vor Ablauf der Bewerbungsfrist aufgrund der hohen Zahl der Bewerbungen zu Problemen bei der Verarbeitung dieser großen Datenmengen kommen kann. Wir empfehlen Ihnen daher, Ihre Bewerbung zu einem möglichst frühen Zeitpunkt vor Ablauf der Bewerbungsfrist zu übermitteln.


(1)  Die vom Rat der Europäischen Union erlassene Gründungsverordnung der Agentur wurde im ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1 veröffentlicht.

(2)  Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte.

(3)  Diese wurden vom derzeitigen wissenschaftlichen Ausschuss angenommen und können geändert werden.

(4)  Artikel 19 der Geschäftsordnung der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte.

(5)  Der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres („Ausschuss LIBE“).

(6)  Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 1-3 der Geschäftsordnung der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte; und Beschluss Nr. 11FIN 2010 vom 20. April 2010: „Rules on the reimbursement of expenses incurred by members or alternate members of the Management Board, members of the Executive Board, members of the Scientific Committee, external members of Selection Committee(s) and experts invited to attend meetings“ (Regelung für die Erstattung der Kosten von Mitgliedern oder stellvertretenden Mitgliedern des Verwaltungsrates, Mitgliedern des Exekutivausschusses, Mitgliedern des wissenschaftlichen Ausschusses, externen Mitgliedern des/r Auswahlausschusses/Auswahlausschüsse, die zur Teilnahme an Sitzungen aufgefordert wurden).

(7)  

Hinweis: Die Arbeitssprache bei allen Sitzungen und für alle Produkte — sowohl für die FRA als auch für die Mitglieder des wissenschaftlichen Ausschusses — ist Englisch. Die FRA übersetzt lediglich die Endfassungen ihrer Produkte in andere EU-Sprachen. Daher werden von Bewerbern hervorragende Englischkenntnisse — Hör- und Leseverstehen sowie schriftlicher Ausdruck — erwartet, denn im Rahmen der Arbeit des Ausschusses ist keine Übersetzung und Verdolmetschung möglich.

(8)  Artikel 27 Absatz 1-4 der Geschäftsordnung und Anhänge 2 und 3 von Anhang I.

(9)  Artikel 26 Absatz 1-3 der Geschäftsordnung und Anhang 1 von Anhang I.


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