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Document C2012/131/05

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6528 — Dow Europe/Aksa Akrilik/Aksa Karbon JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall Text von Bedeutung für den EWR

ABl. C 131 vom 5.5.2012, p. 4–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

5.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 131/4


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6528 — Dow Europe/Aksa Akrilik/Aksa Karbon JV)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 131/05

1.

Am 26. April 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Dow Europe Holding B.V. („Dow Europe“, Niederlande), das letztlich von The Dow Chemical Company („Dow“, USA) kontrolliert wird, und das Unternehmen Aksa Akrilik Kimya Sanayii A.S. („Aksa Akrilik“, Türkei), das letztlich von Akkök Sanayi Yatirim ve Gelistirme A.S. („Akkök“, Türkei) kontrolliert wird, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Aksa Karbon Elyaf Sanayi Anonim Șirketi („Aksa Karbon“, Türkei).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Dow: Kunststoffe und Chemikalien, Agrarwissenschaften sowie Produkte und Dienstleistungen in den Bereichen Kohlenwasserstoffe und Energie,

Akkök: organische, anorganische und Veredelungschemikalien; Acryl- und Kohlenstofffasern sowie technische Gewebe; Stromerzeugung; Herstellung und Färben von Garnen; Immobilienbau und -verwaltung sowie Hafenverwaltung,

Aksa Karbon: Herstellung von Kohlenstofffasern auf Polyacrylnitril-Basis (PAN), Kohlenstofffaser (Intermediate) und Kohlenstofffaserverbundwerkstoffen, die vor allem in den Bereichen Windenergie, Verkehr, Kfz und Infrastruktur sowie für Überlandleitungen und in Offshore-Öl- und Gasförderanlagen eingesetzt werden.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6528 — Dow Europe/Aksa Akrilik/Aksa Karbon JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).


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