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Document C2012/052/07

    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6452 — Nomura/HLV/DLP/DLA/DLL) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. C 52 vom 22.2.2012, p. 14–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    22.2.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 52/14


    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

    (Sache COMP/M.6452 — Nomura/HLV/DLP/DLA/DLL)

    Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    2012/C 52/07

    1.

    Am 10. Februar 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen NIH (Guernsey) Limited („NIH“, Guernsey), das von dem Unternehmen Nomura Holdings, Inc. („Nomura“, Japan) kontrolliert wird, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Unternehmen Hamburger Lebensversicherung Aktiengesellschaft („HLV“, Deutschland), Delta Lloyd Pensionskasse Aktiengesellschaft („DLP“, Deutschland), Delta Lloyd Anlagemanagement GmbH („DLA“, Deutschland) und Delta Lloyd Lebensversicherung Aktiengesellschaft („DLL“, Deutschland).

    2.

    Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

    NIH: jüngst nach dem auf Guernsey geltenden Recht gegründete Holdinggesellschaft,

    Nomura: Finanzinstrumente, Bankwesen und Treuhandgeschäft, Versicherungen sowie weitere Finanzdienstleistungen und verwandte Tätigkeiten sowie Forschung in Verbindung mit Wirtschaft, Finanz- oder Kapitalmärkten oder Infrastruktur,

    HLV: Lebensversicherungen,

    DLP: Lebensversicherungen, nur Altersvorsorgeprodukte,

    DLA: Vermögensverwaltung,

    DLL: Lebensversicherungen.

    3.

    Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

    4.

    Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

    Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6452 — Nomura/HLV/DLP/DLA/DLL per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Wettbewerb

    Registratur Fusionskontrolle

    J-70

    1049 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË


    (1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

    (2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


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