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Document C2012/026/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6461 — TPV/Philips TV Business) Text von Bedeutung für den EWR

ABl. C 26 vom 31.1.2012, p. 11–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

31.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 26/11


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6461 — TPV/Philips TV Business)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 26/07

1.

Am 20. Januar 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen TPV Technology Limited („TPV“, Bermuda) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über den weltweiten (mit Ausnahme einiger nicht dem EWR angehörender Länder) Unternehmensbereich Philips-Farbfernseher („Philips TV Business“, Niederlande).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

TPV: Lieferant von Bildschirmen, Entwurf und Herstellung jeder Art von Computerbildschirmen und Fernsehern sowohl als OEM-Zulieferer (Erstausrüster) im Auftrag Dritter für den weltweiten Vertrieb als auch unter der eigenen Marke AOC,

Philips TV Business: Herstellung, Markenentwicklung und Vertrieb von Philips-Farbfernsehern in den von dem Rechtsgeschäft betroffenen relevanten Gebieten.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6461 — TPV/Philips TV Business per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).


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