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Document C2012/023/12

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6451 — Schneider Electric France/Bouygues Immobilier/JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall Text von Bedeutung für den EWR

ABl. C 23 vom 28.1.2012, p. 36–36 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

28.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 23/36


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6451 — Schneider Electric France/Bouygues Immobilier/JV)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 23/12

1.

Am 20. Januar 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Schneider Electric France und das Unternehmen Bouygues Immobilier (Frankreich) gründen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung ein Gemeinschaftsunternehmen, das Dienstleistungen im Bereich der Energieeffizienz anbieten wird. Das Vorhaben stellt einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung dar.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Schneider Electric France wird von dem auf Energiemanagement spezialisierten Konzern Schneider Electric kontrolliert. Der Konzern ist im Bereich der Konzeption, Herstellung und Vermarktung von Produkten, Ausrüstungen und Lösungen für die Stromverteilung und die Steuerungs- und Automatisierungstechnik tätig. Schneider Electric France vertritt den Konzern in Frankreich,

Bouygues Immobilier gehört zur Bouygues-Gruppe („Bouygues“). Bouygues (Frankreich) ist in der Bau-, der Telekommunikations- und der Medienbranche tätig,

Das Gemeinschaftsunternehmen wird Dienstleistungen zur Verbesserung und Optimierung der Energieeffizienz von neuen und alten Bürogebäuden anbieten.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6451 — Schneider Electric France/Bouygues Immobilier/JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


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