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Document C2011/323/09

    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6235 — Honeywell/Sinochem/JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. C 323 vom 8.11.2011, p. 11–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    8.11.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 323/11


    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

    (Sache COMP/M.6235 — Honeywell/Sinochem/JV)

    Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    2011/C 323/09

    1.

    Am 28. Oktober 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Honeywell International Inc. („Honeywell“, USA) und das zur Sinochem-Gruppe gehörende Unternehmen Sinochem Lantian Company Ltd. („Sinochem Lantian“, China) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen („JV“, China).

    2.

    Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

    Honeywell: Produkte und Dienstleistungen für Luft- und Raumfahrt, Lösungen für die Automatisierungs- und Steuerungstechnik, Spezialmaterialien und Transport- und Energiesysteme,

    Sinochem Lantian: FuE und Herstellung von Chemikalien, Arzneimittelvertrieb, Konstruktion und Entwicklung, Pestizidherstellung und Immobilienentwicklung. Sinochem Lantian gehört zur Sinochem-Gruppe, die in verschiedenen Bereichen wie Chemikalien, Energie, Finanzen und Immobilien tätig ist,

    JV: Herstellung von HFC-245fa, einem Treibmittel, das vor allem für geschlossenzellige Polyurethanschaumisolierungen verkauft wird. Das Joint Venture wird ausschließlich in Asien tätig sein.

    3.

    Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

    4.

    Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

    Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6235 — Honeywell/Sinochem/JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Wettbewerb

    Registratur Fusionskontrolle

    J-70

    1049 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË


    (1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

    (2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


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