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Document C2011/244/08

    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6372 — OTPP/Macquarie/SFPI-FPIM/The Brussels Airport Company) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. C 244 vom 23.8.2011, p. 8–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    23.8.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 244/8


    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

    (Sache COMP/M.6372 — OTPP/Macquarie/SFPI-FPIM/The Brussels Airport Company)

    Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    2011/C 244/08

    1.

    Am 17. August 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Ontario's Teachers Pension Plan (Kanada) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen zusammen mit der Macquarie Group (Australien) und La Société Fédérale de Participations et d'Investissement/De Federale Participatie- en Investeringsmaatschappij (SFPI/FPIM) (Belgien) die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens The Brussels Airport Company (Belgien).

    2.

    Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

    Ontario's Teachers Pension Plan: Verwaltung und Management der Pensionskasse für aktive und pensionierte Lehrer in Ontario sowie Tätigung von Investitionen für die Pensionskasse,

    Macquarie Group: Erbringung von Bank-, Finanz-, Beratungs-, Wertpapier- und Fondsmanagementdienstleistungen,

    SFPI/FPIM: Auf eigene Initiative erfolgende Tätigung von Investitionen im Interesse der belgischen Wirtschaft und auf Betreiben des Staates erfolgende Übernahme der Rolle einer Holdinggesellschaft für die Staatsfinanzen,

    The Brussels Airport Company SA: Eigentum und Betrieb des Flughafens in Brüssel (Belgien).

    3.

    Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

    4.

    Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

    Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6372 — OTPP/Macquarie/SFPI-FPIM/The Brussels Airport Company per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Wettbewerb

    Registratur Fusionskontrolle

    J-70

    1049 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË


    (1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

    (2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


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