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Document C2011/181/06

    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6274 — Bridgepoint/Eurazeo/Foncia Groupe) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. C 181 vom 22.6.2011, p. 37–38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    22.6.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 181/37


    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

    (Sache COMP/M.6274 — Bridgepoint/Eurazeo/Foncia Groupe)

    Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    2011/C 181/06

    1.

    Am 15. Juni 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Bridgepoint Europe IV Investments (2) Sàrl (Luxemburg), das letztlich von dem Unternehmen Bridgepoint Capital Group Limited („Bridgepoint“, Vereinigtes Königreich) kontrolliert wird, und das Unternehmen Eurazeo SA („Eurazeo“, Frankreich) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Foncia Groupe SA („Foncia“, Frankreich).

    2.

    Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

    Bridgepoint: private Kapitalbeteiligungsgesellschaft, die in einer Vielzahl von Wirtschaftszweigen (z. B. Finanzdienstleistungen, Medien und Gesundheitswesen) in Unternehmen investiert,

    Eurazeo: in zahlreichen Branchen wie Autovermietung, Parkhausbetreibung, Immobilien und Vermietung bzw. Reinigung von Textilien tätige Kapitalbeteiligungsgesellschaft,

    Foncia: auf Objektverwaltung spezialisierte, überwiegend in Frankreich tätige Gruppe.

    3.

    Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

    4.

    Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

    Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6274 — Bridgepoint/Eurazeo/Foncia Groupe per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Wettbewerb

    Registratur Fusionskontrolle

    J-70

    1049 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË


    (1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

    (2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


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