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Document C2011/117/15

    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6204 — Linea/Donalink) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. C 117 vom 15.4.2011, p. 22–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    15.4.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 117/22


    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

    (Sache COMP/M.6204 — Linea/Donalink)

    Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    2011/C 117/15

    1.

    Am 5. April 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Linea Ltd („Linea“, Bermuda) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über das Unternehmen Donalink Limited („Donalink“, Zypern), das derzeit von Linea, STI Limited („STI“, Jersey) und Altmirco Enterprises Limited („Altmirco“, Zypern) kontrolliert wird. Die einzige von Linea (mittelbar) kontrollierte Betriebsgesellschaft ist OJSC MCC Eurochem Russia Agrochemicals („Eurochem“, Russland). Die einzige von Donalink (mittelbar) kontrollierte Betriebsgesellschaft ist OJSC Siberian Coal Energy Company („SUEK“, Russland).

    2.

    Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

    Linea: Beteiligungsholding,

    Eurochem: Förderung von Mineralstoffen für Düngemittel, Herstellung und Verkauf von Düngemitteln,

    Donalink: Beteiligungsholding,

    SUEK: Kohleförderung in Russland, Lieferung von Kohle an Kunden weltweit und Stromerzeugung in Russland.

    3.

    Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

    4.

    Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

    Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6204 — Linea/Donalink per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Wettbewerb

    Registratur Fusionskontrolle

    J-70

    1049 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË


    (1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

    (2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


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