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Document C2011/041/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6147 — Rosneft Oil Company/BP/Ruhr Oel) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall Text von Bedeutung für den EWR

ABl. C 41 vom 10.2.2011, p. 72–73 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

10.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 41/72


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6147 — Rosneft Oil Company/BP/Ruhr Oel)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 41/07

1.

Am 3. Februar 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die staatliche russische Mineralölgesellschaft Rosneft Oil Company („Rosneft“, Russland) und BP p.l.c. („BP“, England und Wales) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Geschäftssparten Lösungsmittel und Versorgungsdienste der Ruhr Oel GmbH („ROG-Geschäftssparten Lösungsmittel und Versorgungsdienste“, Deutschland), die gegenwärtig von BP und Petroleos de Venezuela Europa BV („PDVE“, Niederlande), die der Erdölgesellschaft Petroleos de Venezuela SA („PDVA“, Venezuela) angehört, kontrolliert wird.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Rosneft: Exploration und Produktion von Erdöl und Erdgas, Herstellung von Mineralölprodukten und petrochemischen Erzeugnissen sowie Vertrieb der Produkte in Russland und im Ausland,

BP: Exploration und Entwicklung von Erdöl- und Erdgasvorkommen, Erdöl- und Erdgasproduktion; Raffination, Verarbeitung und Vertrieb von Mineralölprodukten und petrochemischen Erzeugnissen sowie Entwicklung erneuerbarer Energieträger,

ROG-Geschäftssparten Lösungsmittel und Versorgungsdienste: Herstellung und Vertrieb von Lösungsmitteln sowie Erbringung von Dienstleistungen für Versorgungs- und Industriebetriebe.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6147 — Rosneft Oil Company/BP/Ruhr Oel per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


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