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Document C2010/321/04

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6015 — Banco Santander/Bank Zachodni WBK/BZWBK AIB Asset Management) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall Text von Bedeutung für den EWR

ABl. C 321 vom 26.11.2010, p. 8–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

26.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 321/8


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6015 — Banco Santander/Bank Zachodni WBK/BZWBK AIB Asset Management)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2010/C 321/04

1.

Am 17. November 2010 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Banco Santander SA („Santander“, Spanien) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der EG-Fusionskontrollverordnung im Wege eines am 10. September 2010 angekündigten öffentlichen Übernahmeangebots die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Bank Zachodni WBK SA („BZWBK“, Polen) und durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens BZWBK AIB Asset Management SA („BZWBK Asset Management“, Poland).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Santander: internationaler Banken- und Finanzkonzern, der international im Privat- und Firmenkundengeschäft, in der Vermögensverwaltung, im Investment-Banking, im Treasury-Bereich und im Versicherungssektor tätig ist,

BZWBK: Universalbank mit umfassender Dienstleistungspalette für Privatkunden, KMU und Großunternehmen: Bankdienstleistungen, Vermittlungsgeschäfte, offene Investmentfonds, Versicherungen und Leasing- und Factoringprodukte in Polen,

BZWBK Asset Management: Tochtergesellschaft von BZWBK, die in Polen in der Vermögensverwaltung tätig ist.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6015 — Banco Santander/Bank Zachodni WBK/BZWBK AIB Asset Management per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


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