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Document C2010/272/01

Mitteilung für die Personen, auf die Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/603/GASP des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 des Rates Anwendung finden

ABl. C 272 vom 8.10.2010, p. 1–1 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

8.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 272/1


Mitteilung für die Personen, auf die Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/603/GASP des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 des Rates Anwendung finden

2010/C 272/01

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

Den in Anhang I des Beschlusses 2010/603/GASP des Rates und in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 des Rates aufgeführten Personen wird Folgendes mitgeteilt:

Der Rat der Europäischen Union hat festgestellt, dass die in dem genannten Anhang aufgeführten Personen weiterhin das in dem Beschluss 2010/603/GASP des Rates und in der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 des Rates genannte Kriterium für die Anwendung weiterer Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) erfüllen und dass die mit dem Beschluss 2010/603/GASP des Rates verlängerten Maßnahmen daher weiterhin für sie gelten sollten.

Die betroffenen Personen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004) beantragen können, dass ihnen die Verwendung der eingefrorenen Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 3 der Verordnung).

Die betroffenen Personen können beim Rat (siehe nachstehende Anschrift) unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft wird.

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

Rue de la Loi 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Die betroffenen Personen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.


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