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Document C2010/168/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5924 — Trident/Hellman & Friedman/Sedgwick) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall Text von Bedeutung für den EWR

ABl. C 168 vom 26.6.2010, p. 8–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

26.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 168/8


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5924 — Trident/Hellman & Friedman/Sedgwick)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2010/C 168/07

1.

Am 18. Juni 2010 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Hellman & Friedman Capital Partners VI, L.P. („HFCP VI“, Vereinigtes Königreich), einer der von Hellman & Friedman LLC kontrollierten Private-Equity-Fonds (diese Fonds, zusammen mit Hellman & Friedman LLC: „H&F“, USA), und Trident IV, L.P. („Trident IV“, USA), einer der von Stone Point Capital LLC kontrollierten Private-Equity-Fonds (diese Fonds, zusammen mit Stone Point Capital LLC: „Trident“, USA), erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Geschäftsführungsvertrag oder in sonstiger Weise die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Sedgwick, Inc. einschließlich der direkt oder indirekt von ihm kontrollierten Unternehmen („Sedgwick“, USA).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

H&F: Private-Equity-Fonds für langfristige Beteiligungen an Unternehmen auf Wachstumsmärkten,

Trident: Private-Equity-Fonds, der in folgenden Bereichen investiert: Versicherungen, Leistungen an Arbeitnehmer und Finanzdienstleistungsindustrie,

Sedgwick: Verwaltungsdienste für Dritte vor allem in den folgenden Bereichen: Arbeitnehmerentschädigungen, Invalidität, Haftpflicht und damit verbundene Märkte; ausschließlich in den USA und Kanada tätig.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5924 — Trident/Hellman & Friedman/Sedgwick per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


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