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Document C2010/107/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5786 — Française des Jeux/Groupe Lucien Barrière/JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall Text von Bedeutung für den EWR

ABl. C 107 vom 27.4.2010, p. 16–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

27.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 107/16


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5786 — Française des Jeux/Groupe Lucien Barrière/JV)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2010/C 107/09

1.

Am 19. April 2010 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Française des Jeux („FDJ“, Frankreich) und die Unternehmensgruppe Groupe Lucien Barrière („GLB“, Frankreich) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der EG-Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen an einem neugegründeten Gemeinschaftsunternehmen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Newco („Newco“, Frankreich).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

FDJ: etablierter Veranstalter von Glücksspielen und Sportwetten in Frankreich,

GLB: GLB wird gemeinsam von Accor und der Familie Barrière-Desseigne kontrolliert. Die Unternehmensgruppe ist hauptsächlich in Frankreich in den Bereichen Kasinomanagement, Hotelgewerbe und Thalassotherapie, Gaststättengewerbe, Management von Golfplätzen und Veranstaltungen tätig. GLB bietet außerdem Online-Pokerspiele in Malta und dem Vereinigten Königreich an,

Newco: Gemeinschaftsunternehmen, das nach der Öffnung des französischen Internet-Marktes für Gewinn- und Glücksspiele mit dem Betrieb einer Website für Poker-Online beauftragt ist. Newco wird außerdem Online-Pokerspiele und Multimedia-Software für die Einrichtung von Plattformen vertreiben, über die die Internetnutzer Zugang zu den Spielen haben.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5786 — Française des Jeux/Groupe Lucien Barrière/JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


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