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Document C2009/115/08

    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses — (Sache COMP/M.5524 — Météo-France/CDC/NYSE Euronext/MetNext) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. C 115 vom 20.5.2009, p. 21–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    20.5.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 115/21


    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

    (Sache COMP/M.5524 — Météo-France/CDC/NYSE Euronext/MetNext)

    Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    2009/C 115/08

    1.

    Am 30. April 2009 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Caisse des Dépôts et Consignations („CDC“, Frankreich), das dem französischen Staat gehört, das Unternehmen Météo-France (Frankreich), das dem französischen Staat gehört, und das Unternehmen NYSE Euronext (Vereinigte Staaten) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung durch Erwerb von Aktien die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen MetNext (Frankreich).

    2.

    Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

    CDC: staatlicher Konzern mit Tätigkeiten in den Bereichen Personenversicherung (CNP Assurances), Immobilien (SNI und Icade), Kapitalanlagen und Dienstleistungen,

    Météo-France: Zusammenstellung und Bereitstellung meteorologischer und klimatischer Daten über Frankreich und Europa,

    NYSE Euronext: Verwaltung von Märkten für Finanzinstrumente,

    MetNext: Entwicklung und Vermarktung von Produkten, die es i) Industrieunternehmen erlauben, die Auswirkungen von Wetterveränderungen auf ihre Tätigkeit vorherzusehen und sich ihnen anzupassen, und die ii) bestimmten Leistungsanbietern (insbesondere Versicherungsunternehmen) die Strukturierung indexgebundener Produkte zur Absicherung gegen Klimafolgen für ihre Kunden ermöglichen.

    3.

    Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

    4.

    Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

    Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5524 — Météo-France/CDC/NYSE Euronext/MetNext per Fax (+32 2 2964301 oder 2967244) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Wettbewerb

    Registratur Fusionskontrolle

    J-70

    1049 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË


    (1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

    (2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


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