EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document C2008/141/13

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2008 — Programm Kultur (2007-2013) — Durchführung der Programmmaßnahmen: mehrjährige Kooperationsprojekte, Kooperationsmaßnahmen, Sondermaßnahmen (Drittländer) sowie Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen

ABl. C 141 vom 7.6.2008, p. 27–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

7.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 141/27


Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2008 — Programm „Kultur“ (2007-2013)

Durchführung der Programmmaßnahmen: mehrjährige Kooperationsprojekte, Kooperationsmaßnahmen, Sondermaßnahmen (Drittländer) sowie Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen

(2008/C 141/13)

Einleitung

Grundlage dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ist der Beschluss Nr. 1855/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über das Programm „Kultur“ (2007-2013) (1) (im Folgenden „das Programm ‚Kultur‘“). Die genauen Bedingungen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sind dem Programmleitfaden („Hinweise für den Antragsteller“) für das Programm „Kultur“ (2007-2013) zu entnehmen, der auf der Europa-Website veröffentlicht wurde (vgl. Punkt VIII). Der Programmleitfaden („Hinweise für den Antragsteller“) ist fester Bestandteil dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen.

I.   Ziele

Das Programm „Kultur“ wurde eingerichtet, um den gemeinsamen europäischen Kulturraum, welcher auf einem gemeinsamen kulturellen Erbe gründet, durch den Ausbau der Kooperationstätigkeiten zwischen Kulturakteuren in förderfähigen Ländern (2) voranzubringen und damit die Entstehung einer Europabürgerschaft zu begünstigen.

Das Programm strebt drei spezifische Ziele an:

die Förderung der grenzüberschreitenden Mobilität von Menschen, die im Kultursektor arbeiten,

die Unterstützung der grenzüberschreitenden Verbreitung von kulturellen und künstlerischen Werken und Erzeugnissen,

die Förderung des interkulturellen Dialogs.

Das Programm beruht auf einem flexiblen, interdisziplinären Ansatz und ist auf die Bedürfnisse ausgerichtet, die von Kulturakteuren während der öffentlichen Konsultationen im Vorfeld seiner Konzeption geäußert wurden.

II.   Aktionsbereiche

Die vorliegende Aufforderung bezieht sich auf folgende Aktionsbereiche des Programms „Kultur“:

1.

Unterstützung kultureller Projekte (Aktionsbereich 1)

Kulturellen Einrichtungen wird Unterstützung für Projekte zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und zur Konzeption und Durchführung von kulturellen und künstlerischen Aktivitäten gewährt.

In diesem Aktionsbereich soll in erster Linie die Kooperation zwischen Einrichtungen wie z. B. Theatern, Museen, Berufsverbänden, Forschungszentren, Universitäten, Kulturinstituten und Behörden aus verschiedenen Teilnehmerländern des Programms „Kultur“ gefördert werden, damit verschiedene Bereiche mittels Zusammenarbeit ihre kulturelle und künstlerische Reichweite grenzüberschreitend ausweiten können.

Dieser Aktionsbereich gliedert sich in vier Kategorien, die im Folgenden ausführlicher beschrieben werden.

Aktionsbereich 1.1: Mehrjährige Kooperationsprojekte (Laufzeit 3 bis 5 Jahre)

Die erste Kategorie zielt auf die Förderung von mehrjährigen, grenzübergreifenden kulturellen Beziehungen, bei denen mindestens sechs Kulturakteure aus sechs verschiedenen förderfähigen Ländern bei der Entwicklung von gemeinsamen kulturellen Aktivitäten über einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren innerhalb eines Bereichs oder bereichsübergreifend zusammenarbeiten sollen. Dazu werden Mittel in Höhe von mindestens 200 000 EUR und höchstens 500 000 EUR pro Jahr zur Verfügung gestellt. Die Höhe des EU-Zuschusses ist jedoch auf maximal 50 % der förderfähigen Gesamtkosten beschränkt. Durch diese Finanzierung soll die Einrichtung von Projekten oder die Ausweitung ihrer geografischen Reichweite gefördert werden, um diese über den Finanzierungszeitraum hinaus tragfähig zu machen.

Aktionsbereich 1.2.1: Kooperationsprojekte (Laufzeit bis 24 Monate)

Die zweite Kategorie betrifft Maßnahmen, bei denen mindestens drei Kulturakteure aus mindestens drei förderfähigen Ländern über einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren innerhalb eines Bereichs oder bereichsübergreifend zusammenarbeiten. Ein besonderes Augenmerk wird dabei auf Maßnahmen gerichtet, bei denen Möglichkeiten zur langfristigen Zusammenarbeit ausgelotet werden. Dazu werden Mittel in Höhe von 50 000 EUR bis 200 000 EUR zur Verfügung gestellt. Die Höhe des EU-Zuschusses ist jedoch auf maximal 50 % der förderfähigen Gesamtkosten beschränkt.

Aktionsbereich 1.2.2: Literarische Übersetzungsprojekte (Laufzeit bis 24 Monate)

Bei der dritten Kategorie geht es um die Förderung von Übersetzungsprojekten. Durch die EU-Förderung für literarische Übersetzungen soll die Kenntnis der Literatur und des literarischen Erbes der Europäer untereinander verbessert werden, indem die länderübergreifende Verbreitung literarischer Werke angekurbelt wird. Verlage können finanzielle Beihilfen für Übersetzungen und Veröffentlichungen von belletristischen Werken aus einer europäischen Sprache in eine andere europäische Sprache erhalten. Dazu werden Mittel in Höhe von 2 000 EUR bis 60 000 EUR zur Verfügung gestellt. Die Höhe des EU-Zuschusses ist jedoch auf maximal 50 % der förderfähigen Gesamtkosten beschränkt.

Aktionsbereich 1.3: Projekte zur Zusammenarbeit mit Drittländern (Laufzeit bis 24 Monate)

Gegenstand der vierten Kategorie ist die Förderung von Projekten zur kulturellen Zusammenarbeit im Hinblick auf den Kulturaustausch zwischen den Teilnehmerländern des Programms und Drittländern, die mit der EU Assoziations- oder Kooperationsabkommen geschlossen haben, sofern diese Abkommen einen Kulturteil enthalten. Jedes Jahr werden ein oder mehrere Drittländer für das betreffende Jahr ausgewählt. Das (Die) ausgewählte(n) Land (Länder) wird (werden) jedes Jahr rechtzeitig vor Ablauf der Einreichungsfrist auf der Website der Exekutivagentur bekannt gegeben.

Die geförderten Maßnahmen müssen eine konkrete Dimension der internationalen Zusammenarbeit erzeugen. An den Kooperationsprojekten müssen mindestens drei Kulturakteure aus mindestens drei förderfähigen Ländern beteiligt sein, und es sollte dabei eine kulturelle Zusammenarbeit mit mindestens einer Organisation aus dem ausgewählten Drittland erfolgen und/oder die Durchführung kultureller Aktivitäten in dem ausgewählten Drittland vorgesehen sein. Dazu werden Mittel in Höhe von 50 000 EUR bis maximal 200 000 EUR zur Verfügung gestellt. Die Höhe des EU-Zuschusses ist jedoch auf maximal 50 % der förderfähigen Gesamtkosten beschränkt.

2.

Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen (Aktionsbereich 2)

Kulturellen Einrichtungen, die im Kulturbereich auf europäischer Ebene tätig sind oder tätig werden wollen, kann ein Zuschuss zu ihren Betriebskosten gewährt werden. Zielgruppe dieses Aktionsbereichs sind Einrichtungen, die das Gefühl einer gemeinsamen kulturellen Erfahrung mit einer wahrhaft europäischen Dimension vermitteln.

Die im Rahmen dieses Aktionsbereichs vergebene finanzielle Beihilfe ist ein Zuschuss zu den Betriebskosten, die für die fortlaufenden Tätigkeiten der begünstigten Einrichtungen anfallen. Damit unterscheidet sie sich grundlegend von allen anderen Beihilfen, die im Rahmen der anderen Aktionsbereiche des Programms vergeben werden.

Vier Kategorien von Einrichtungen sind in diesem Aktionsbereich förderfähig:

a)

Botschafter;

b)

Netzwerke der Interessenvertreter;

c)

Festivals;

d)

Politikunterstützungsstrukturen für die Kulturagenda; diese gliedern sich in zwei weitere Unterkategorien:

i)

Plattformen für strukturierte Dialoge;

ii)

Politikanalysegruppen.

Je nach Antragskategorie können Mittel in maximaler Höhe zur Verfügung gestellt werden. Die Höhe des EU-Zuschusses ist jedoch auf maximal 80 % der förderfähigen Gesamtkosten beschränkt.

III.   Förderfähige Maßnahmen und Antragsteller

Durch das Programm „Kultur“ werden Projekte, Einrichtungen, verbreitungsfördernde Tätigkeiten und Forschungsarbeiten in allen Kulturzweigen gefördert, mit Ausnahme des audiovisuellen Bereichs, für den ein gesondertes Programm namens MEDIA besteht (3). Kulturakteure, einschließlich Kulturunternehmen, können an dem Programm „Kultur“ teilnehmen, sofern sie ohne Gewinnerzielungsabsicht kulturell tätig sind.

Förderfähige Antragsteller müssen:

eine öffentliche (4) oder private Einrichtung mit Rechtsstatus sein, die hauptsächlich im kulturellen Bereich (Kultur- und Kreativbereich) tätig ist, und

ihren Sitz in einem der förderfähigen Länder haben.

Natürliche Personen können im Rahmen dieses Programms keine Förderung beantragen.

IV.   Förderfähige Länder

Förderfähige Länder im Rahmen dieses Programms sind:

EU-Mitgliedstaaten (5),

EWR-Staaten (6) (Island, Liechtenstein, Norwegen),

Bewerberländer, die den Beitritt zur EU anstreben (Kroatien, Türkei und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien), sowie Serbien.

Die westlichen Balkanländer (Albanien, Bosnien-Herzegowina und Montenegro) könnten in Zukunft vorbehaltlich des Abschlusses einer entsprechenden Absichtserklärung in Bezug auf die Teilnahme jedes dieser Länder am Programm (7) als förderfähig eingestuft werden.

V.   Vergabekriterien

1.

Umfang, in dem das Projekt einen wirklichen zusätzlichen europäischen Nutzen schaffen kann (0-5 Gesamtpunkte);

2.

Bedeutung der Aktivitäten im Hinblick auf die spezifischen Ziele des Programms (0-5 Gesamtpunkte);

3.

Maß, in dem die vorgeschlagenen Maßnahmen auf ein hohes Niveau ausgelegt sind und in dem sie erfolgreich durchgeführt werden können (0-5 Gesamtpunkte);

4.

Qualität der Partnerschaft (gilt nur für Aktionsbereiche 1.1, 1.2.1 und 1.3) (0-5 Gesamtpunkte);

5.

Umfang, in dem die Aktivitäten zu Ergebnissen führen, die zur Verwirklichung der Programmziele beitragen (0-5 Gesamtpunkte);

6.

Umfang, in dem die Ergebnisse der vorgeschlagenen Aktivitäten angemessen vermittelt und durch Öffentlichkeitsarbeit bekannt gemacht werden (0-5 Gesamtpunkte);

7.

LangzeitwirkungNachhaltigkeit (gilt nicht für Aktionsbereich 1.2.2) (0-5 Gesamtpunkte);

8.

Dimension der internationalen Zusammenarbeit (gilt nur für Aktionsbereich 1.3: Projekte zur kulturellen Zusammenarbeit mit Drittländern) (0-5 Gesamtpunkte).

VI.   Finanzrahmen

Für den Zeitraum 2007-2013 verfügt das Programm über Finanzmittel in Höhe von insgesamt 400 Mio. EUR (8). Die jährlichen Mittelzuweisungen, einschließlich der Zuweisungen für nicht im Programmleitfaden („Hinweise für den Antragsteller“) aufgeführte Maßnahmen, können je nach Jahr zwischen ca. 43 Mio. EUR und ca. 58 Mio. EUR schwanken.

Auf Vorschlag der Kommission wird die Aufschlüsselung der jährlichen Haushaltsmittel für jeden Aktionsbereich (entsprechend den nachstehend aufgeführten Annäherungswerten) vom Programmausschuss genehmigt.

Vorgesehene Haushaltsmittel 2009 für die folgenden Aktionsbereiche

Aktionsbereich 1.1

Mehrjährige Kooperationsprojekte

18 200 000 EUR

Aktionsbereich 1.2.1

Kooperationsprojekte

17 049 440 EUR

Aktionsbereich 1.2.2

Literarische Übersetzungsprojekte

2 000 000 EUR

Aktionsbereich 1.3

Projekte zur Zusammenarbeit mit Drittländern

1 024 000 EUR

Aktionsbereich 2

Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen

7 100 000 EUR

VII.   Antragsfristen

Aktionsbereiche

Einreichungsfrist

Aktionsbereich 1

Unterstützung kultureller Projekte

 

Aktionsbereich 1.1

Mehrjährige Kooperationsprojekte

1. Oktober 2008

Aktionsbereich 1.2.1

Kooperationsprojekte

1. Oktober 2008

Aktionsbereich 1.2.2

Literarische Übersetzungsprojekte

1. Februar 2009

Aktionsbereich 1.3

Projekte zur kulturellen Zusammenarbeit mit Drittländern

1. Mai 2009

Aktionsbereich 2

Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen

1. November 2008

Fällt das Ende der Einreichungsfrist auf ein Wochenende oder einen Feiertag im Lande des Antragstellers, wird keine Verlängerung gewährt. Dieser Umstand ist von den Antragstellern bei der Planung ihrer Antragseinreichung zu berücksichtigen.

Die Fristen für die Einreichung von Anträgen im Rahmen des Programms „Kultur“ für die folgenden Jahre fallen auf die gleichen Kalenderdaten, wie im Programmleitfaden („Hinweise für den Antragsteller“) aufgeführt.

VIII.   Weitere Informationen

Die ausführlichen Bedingungen für die Antragstellung sind dem Programmleitfaden („Hinweise für den Antragsteller“) für das Programm „Kultur“ zu entnehmen, der auf den folgenden Websites zur Verfügung steht:

 

Generaldirektion für „Bildung und Kultur“

http://ec.europa.eu/culture/index_de.htm

 

Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“

http://eacea.ec.europa.eu/culture/index_de.htm


(1)  ABl. L 372 vom 27.12.2006.

(2)  Vgl. Punkt IV.

(3)  http://eacea.ec.europa.eu/media/index_en.htm

(4)  Als öffentliche Einrichtungen gelten solche Einrichtungen, deren Kosten von Rechts wegen zumindest teilweise aus öffentlichen Mitteln (auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene) finanziert werden. Diese Kosten werden also aus Mitteln des öffentlichen Sektors gedeckt, die durch gesetzlich geregelte Steuern, Geldbußen oder Gebühren eingenommen wurden. Ein Antragsverfahren, das dazu führen könnte, dass die Mittel nicht bewilligt werden, ist nicht erforderlich. Einrichtungen, deren Fortbestand von Finanzhilfen abhängt und welche jährlich Zuschüsse erhalten, bei denen jedoch zumindest theoretisch die Möglichkeit besteht, dass sie keine Mittel erhalten, werden von der Kommission als private Organisationen betrachtet.

(5)  Die 27 EU-Mitgliedstaaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern.

(6)  Europäischer Wirtschaftsraum.

(7)  Weitere Informationen über Entwicklungen in Bezug auf diese Drittländer werden auf der Website der Exekutivagentur bekannt gegeben: http://eacea.ec.europa.eu

(8)  Förderfähige Nicht-EU-Staaten steuern ebenfalls Haushaltsmittel zum Programm bei.


Top