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Document C2008/119/07

Durchführung von Linienflugdiensten zwischen La Rochelle (Île de Ré), Poitiers (Biard) und Lyon (Saint-Exupéry) — Ausschreibung der Französischen Republik gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates zur Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen Text von Bedeutung für den EWR

ABl. C 119 vom 16.5.2008, p. 21–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

16.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 119/21


Durchführung von Linienflugdiensten zwischen La Rochelle (Île de Ré), Poitiers (Biard) und Lyon (Saint-Exupéry)

Ausschreibung der Französischen Republik gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates zur Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 119/07)

1.   Einleitung

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs hat Frankreich im Linienflugverkehr zwischen La Rochelle (Île de Ré) und Lyon (Saint-Exupéry) sowie zwischen Poitiers (Biard) und Lyon (Saint-Exupéry) gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt. Die Einzelheiten dieser gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen wurden im Amtsblatt der Europäischen Union vom 24. Juni 2005 unter der Nummer C 153/09 veröffentlicht.

Sofern am 1. Oktober 2008 kein Luftfahrtunternehmen den Linienflugverkehr zwischen La Rochelle und Lyon sowie zwischen Poitiers und Lyon entsprechend den auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und ohne die Beantragung einer finanziellen Ausgleichsleistung aufgenommen hat oder im Begriff ist aufzunehmen, wird Frankreich im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der vorgenannten Verordnung den Zugang zu diesen Strecken einem einzigen Luftfahrtunternehmen vorbehalten und das Recht zur Durchführung dieser Flugdienste ab dem 1. November 2008 im Zuge einer Ausschreibung vergeben.

2.   Auftraggeber

Chambre de commerce et d'industrie de La Rochelle

Rue de Jura

F-17000 La Rochelle

Tel. (33) 546 42 30 26

Fax (33) 546 00 04 84

E-Mail: t.juin@larochelle.aeroport.fr

Chambre de commerce et d'industrie de la Vienne

47, rue du Marché

BP 229

F-86006 Poitiers

Tel. (33) 549 60 98 00

Fax (33) 549 41 65 72

E-Mail: sdedianous@poitiers.cci.fr

3.   Leistungsbeschreibung

Durchführung von Linienflugdiensten ab dem 1. November 2008 entsprechend den in Absatz 1 genannten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen.

4.   Hauptmerkmale des Vertrags

Vertrag über die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen zwischen dem beauftragten Luftfahrtunternehmen und den Auftrag gebenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

Der Auftragnehmer erhält die Einnahmen aus den Flugdiensten. Er erhält außerdem von den Auftrag gebenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts einen Beitrag in Höhe der Differenz zwischen den tatsächlichen Betriebskosten ohne Steuern (Mehrwertsteuer und luftverkehrsbezogene Abgaben) und den erzielten Einnahmen ohne Steuern (Mehrwertsteuer und luftverkehrsbezogene Abgaben). Dieser Beitrag übersteigt in keinem Fall die im Gebot geforderte maximale Ausgleichsleistung abzüglich etwaiger Strafgelder gemäß Abschnitt 9-4.

5.   Laufzeit

Sofern die Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 am 1. Oktober 2008 in Kraft ist, beträgt die Laufzeit des Vertrags drei Jahre und beginnt am 1. November 2008. Befindet sich die Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 am 1. Oktober 2008 außer Kraft, so entspricht die Laufzeit des Vertrags der nach der neuen Regelung zulässigen Höchstdauer und beginnt am 1. November 2008.

6.   Teilnahme an der Ausschreibung

Die Teilnahme steht jedem Luftfahrtunternehmen offen, das im Besitz einer gültigen Betriebsgenehmigung ist, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen erteilt wurde.

7.   Vergabeverfahren und Auswahlkriterien

Diese Ausschreibung unterliegt den Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d bis i der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92, den Bestimmungen von Kapitel IV Abschnitt 1 des Gesetzes Nr. 93-122 vom 29. Januar 1993 über die Verhütung von Korruption und die Transparenz in der Wirtschaft und im öffentlichen Auftragswesen sowie der zugehörigen Durchführungsbestimmungen (insbesondere Dekret Nr. 97-638 vom 31. Mai 1997 zur Durchführung des Gesetzes Nr. 97-210 vom 11. März 1997 zur Bekämpfung der Schwarzarbeit).

7-1.   Bewerbungsunterlagen

Die Bewerbungen sind in französischer Sprache zu verfassen. Behördliche Dokumente, die in einer der Amtssprachen der Europäischen Union abgefasst sind, sind gegebenenfalls ins Französische zu übersetzen. Der französischen Fassung kann auch eine in einer anderen Amtssprache der Europäischen Union erstellte Fassung beigefügt werden, die nicht verbindlich ist.

Die Bewerber müssen folgende Unterlagen einreichen:

ein vom Geschäftsführer oder seinem Stellvertreter unterzeichnetes Bewerbungsschreiben mit Nachweis der Unterschriftsvollmacht,

eine Beschreibung des Unternehmens mit Angaben über die fachliche und finanzielle Leistungsfähigkeit des Bewerbers im Bereich des Luftverkehrs, gegebenenfalls mit entsprechenden Nachweisen. Die Unterlagen müssen die Fähigkeit des Bewerbers belegen, die Kontinuität der Dienste und die Gleichbehandlung der Fluggäste zu gewährleisten. Als Orientierung kann hierfür das Musterformular DC5 für die Vergabe öffentlicher Aufträge verwendet werden,

einen Beleg über den Gesamtumsatz und den Umsatz in der ausgeschriebenen Leistungsart in den letzen drei Jahren oder, falls vom Bewerber gewünscht, die Bilanzen und Ergebnisrechnungen der letzten drei Geschäftsjahre. Können diese Unterlagen nicht beigebracht werden, so hat der Bewerber dies zu begründen,

eine Erläuterung der Methodik zur Bearbeitung der Ausschreibungsunterlagen, sofern der Bewerber von den Industrie- und Handelskammern La Rochelle und Vienne zur Angebotsabgabe aufgefordert wird. Insbesondere sind anzugeben bzw. vorzulegen:

die technischen und personellen Mittel, die der Bewerber zur Bedienung der betreffenden Strecke einzusetzen beabsichtigt,

die Anzahl, Qualifikation und Einsatzgebiete der Mitarbeiter sowie gegebenenfalls beabsichtigte Neueinstellungen,

das eingesetzte Fluggerät und gegebenenfalls die entsprechenden Zulassungen,

eine Kopie der Betriebsgenehmigung des Bieters,

bei Betriebsgenehmigungen, die von einem anderen EU-Mitgliedstaat als Frankreich ausgestellt wurden, ist darüber hinaus Folgendes anzugeben:

das Ausstellungsland der Luftfahrzeugführerlizenz,

das den Arbeitsverträgen zugrunde liegende Arbeitsrecht,

die zuständigen Sozialversicherungsträger,

Vorkehrungen zur Einhaltung der Artikel L. 342.1 bis L. 342.6 sowie der Artikel D. 341-5 ff. des Arbeitsgesetzbuchs in Bezug auf die befristete Entsendung von Angestellten zur Erbringung von Dienstleistungen im Inland,

die Bescheinigungen bzw. eidesstattlichen Erklärungen gemäß Artikel 8 des Dekrets Nr. 97-638 vom 31. Mai 1997 und dem zugehörigen Durchführungserlass vom 31. Januar 2003, aus denen hervorgeht, dass der Bewerber seine Verpflichtungen gegenüber Steuerbehörden und Sozialversicherungsträgern erfüllt hat, insbesondere in Bezug auf:

Körperschaftsteuer,

Mehrwertsteuer,

Beiträge zur Sozial-, Unfall- und Krankenversicherung sowie zur Familienbeihilfe,

Luftverkehrssteuern,

Flughafensteuern,

Fluglärmabgabe,

Solidaritätsabgabe.

bei Bietern aus einem anderen EU-Mitgliedstaat als Frankreich sind diese Bescheinigungen oder Erklärungen von den Behörden und Einrichtungen des Herkunftslandes auszustellen,

eine eidesstattliche Erklärung, wonach keine im Bulletin Nr. 2 eingetragene Verurteilung wegen eines der in den Artikeln L. 324-9, L. 324-10, L. 341-6, L. 125-1 und L. 125-3 des Arbeitsgesetzes aufgeführten Verstöße vorliegt,

eine eidesstattliche Erklärung und/oder ein Nachweis über die Erfüllung der Pflicht zur Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer gemäß Artikel L. 323-1 des Arbeitsgesetzbuchs,

ein Auszug „K bis“ aus dem Handelsregister oder ein gleichwertiges Dokument,

eine höchstens drei Monate alte Versicherungsbescheinigung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 vom 23. Juli 1992, aus der hervorgeht, dass gegen die im Rahmen der Haftpflicht zu ersetzenden Schäden, die insbesondere Fluggästen, an Gepäck, an Fracht, an Post und Dritten durch Unfälle entstehen können, ein Versicherungsschutz im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 vom 21. April 2004, insbesondere Artikel 4, besteht,

im Fall von Schutz- oder Kollektivmaßnahmen eine Kopie des/der diesbezüglichen Urteils bzw. Urteile (ist das Urteil nicht in französischer Sprache abgefasst, ist ihm eine beglaubigte Übersetzung beizufügen).

7-2.   Prüfung der Bewerbungen

Die Auswahl der Bewerbungen erfolgt aufgrund nachstehender Kriterien:

berufliche und finanzielle Garantien der Bewerber,

Fähigkeit der Bewerber, die Kontinuität der Dienste und die Gleichbehandlung der Fluggäste zu gewährleisten,

Erfüllung der Pflicht zur Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer gemäß Artikel L. 323-1 des Arbeitsgesetzbuchs.

8.   Zuschlagskriterien

Die Luftfahrtunternehmen, deren Bewerbung ausgewählt wurde, werden anschließend aufgefordert, ihr Gebot zu den ihnen dann übermittelten Ausschreibungsbedingungen abzugeben.

Die eingereichten Angebote werden von den zuständigen Stellen der Industrie- und Handelskammern La Rochelle und Vienne frei verhandelt.

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 erfolgt die Auswahl unter den vorgelegten Angeboten unter Berücksichtigung der Angemessenheit des Dienstes und insbesondere der Preise und Bedingungen, die den Nutzern auferlegt werden können, sowie der verlangten finanziellen Ausgleichsleistung.

9.   Wichtige zusätzliche Angaben

9-1.   Finanzieller Ausgleich

In den Geboten der ausgewählten Bewerber muss ausdrücklich der Höchstbetrag der Ausgleichsleistung genannt werden, die für die Bedienung der Strecken über einen Zeitraum von drei Jahren ab 1. November 2008 (nach Jahren aufgeschlüsselt) gefordert wird. Die zu leistende Ausgleichszahlung wird für jedes Jahr nachträglich anhand der nachgewiesenen Aufwendungen und Einnahmen des Flugdienstes festgesetzt, übersteigt jedoch in keinem Fall den im Angebot genannten Betrag. Dieser Höchstbetrag kann nur abgeändert werden, wenn sich die Bedingungen für die Durchführung der Flugdienste auf unvorhersehbare Weise ändern.

Die jährlichen Zahlungen werden in Anzahlungen und einen Restbetrag aufgeteilt. Der Restbetrag wird erst ausbezahlt, wenn gemäß nachstehendem Abschnitt 9-2 die Buchführung des Luftfahrtunternehmens für die betreffende Strecke bestätigt und die ordnungsgemäße Durchführung des Dienstes festgestellt worden sind.

Bei vorzeitiger Kündigung des Vertrags kommt baldmöglichst das Verfahren von Abschnitt 9-2 zur Anwendung, damit dem Luftfahrtunternehmen der ihm zustehende Ausgleichsbetrag angewiesen werden kann. Dabei ist der im ersten Absatz genannte Höchstbetrag entsprechend der tatsächlichen Dauer der Durchführung des Dienstes zu verringern.

9-2.   Feststellung der ordnungsgemäßen Durchführung des Dienstes und Bestätigung der Buchführung des Luftfahrtunternehmens

Die Durchführung des Dienstes und die Buchführung des Luftfahrtunternehmens für die betreffende Strecke werden im Einvernehmen mit dem Luftfahrtunternehmen mindestens einmal jährlich geprüft.

9-3.   Änderung und Kündigung des Vertrags

Ist nach Auffassung des Luftfahrtunternehmens aufgrund einer unvorhergesehenen Veränderung der Betriebsbedingungen eine Änderung des Höchstbetrags des finanziellen Ausgleichs gerechtfertigt, kann es den anderen Vertragsparteien, die sich binnen zwei Monaten dazu äußern können, einen begründeten Antrag vorlegen. Der Vertrag kann daraufhin entsprechend geändert werden.

Die Vertragsparteien müssen bei vorzeitiger Kündigung des Vertrags eine sechsmonatige Kündigungsfrist einhalten. Im Falle schwerwiegender Versäumnisse des Luftfahrtunternehmens bei der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen gilt der Vertrag als durch dieses Unternehmen fristlos gekündigt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach einer entsprechenden Mahnung den Dienst entsprechend diesen Verpflichtungen wieder aufgenommen hat.

9-4.   Sanktionen und sonstige Vertragsstrafen

Die Nichteinhaltung der in Abschnitt 9-3 genannten Kündigungsfrist durch das Luftfahrtunternehmen wird gemäß Artikel R. 330-20 des Zivilluftfahrtgesetzes mit einer Vertragsstrafe oder mit einer Strafe belegt, die sich errechnet aus der Zahl der Karenzmonate und dem tatsächlichen Defizit der Dienste in dem betreffenden Jahr, das höchstens bis zu der in Abschnitt 9-1 vorgesehenen maximalen Ausgleichsleistung berücksichtigt wird.

Im Falle begrenzter Versäumnisse bei der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen wird die in Abschnitt 9-1 vorgesehene Ausgleichszahlung unbeschadet der Anwendung des Artikels R. 330-20 des Zivilluftfahrtgesetzes gekürzt.

Bei diesen Kürzungen wird gegebenenfalls Folgendes berücksichtigt: die Zahl der Flüge, die aus Gründen annulliert wurden, die vom Luftfahrtunternehmen zu vertreten sind, die Zahl der Flüge, die mit einer geringeren als der erforderlichen Kapazität durchgeführt wurden, sowie die Zahl der Flüge, bei denen die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen hinsichtlich der Zwischenlandungen oder der angewandten Tarife nicht erfüllt wurden.

10.   Einreichung von Bewerbungen

Bewerbungen sind in einem versiegelten Umschlag einzureichen, der folgende Aufschrift trägt: „Réponse à l'appel de candidatures Ligne aérienne La Rochelle/Poitiers/Lyon — À n'ouvrir que par le destinataire“. Die Bewerbungen sind spätestens bis 1. Juli 2008, 12.00 Uhr Ortszeit, per Einschreiben mit Rückschein (es gilt das Datum der Empfangsbestätigung) an nachstehende Anschrift zu senden oder gegen Empfangsbestätigung dort zu hinterlegen:

Chambre de Commerce et d'Industrie de La Rochelle

Rue de Jura

F-17000 La Rochelle

11.   Weiteres Verfahren

Die Industrie- und Handelskammer La Rochelle übermittelt den ausgewählten Bewerbern spätestens bis zum 4. Juli 2008 die Ausschreibungsunterlagen, die die Ausschreibungsbedingungen und einen Vertragsentwurf enthalten.

Die Gebote sind bis spätestens 30. Juli 2008, 12.00 Uhr Ortszeit einzureichen.

Ab dem Tag der Einreichung ist der Bieter für 280 Tage an sein Gebot gebunden.

12.   Gültigkeit der Ausschreibung

Diese Ausschreibung gilt nur, sofern kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft vor dem 1. Oktober 2008 ein Programm zur Bedienung der betreffenden Strecken ab dem 1. November 2008 entsprechend den auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen vorlegt, ohne eine finanzielle Ausgleichsleistung zu fordern.

13.   Zusätzliche Auskünfte

Zusätzliche Auskünfte können bei

Monsieur Thomas Juin — Directeur de l'aéroport de La Rochelle, Île de Ré

Chambre de commerce et d'industrie de La Rochelle

Rue de Jura

F-17000 La Rochelle

Tel. (33) 546 42 30 26,

angefordert werden.


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