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Document C2008/019/10

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5015 — Sagard/BPEF/Fläkt Woods JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall Text von Bedeutung für den EWR

ABl. C 19 vom 25.1.2008, p. 21–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

25.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 19/21


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5015 — Sagard/BPEF/Fläkt Woods JV)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 19/10)

1.

Am 11. Januar 2008 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Sagard SAS („Sagard“, Frankreich), das zur Gruppe Power Corporation of Canada („PCC“, Kanada) gehört, und die Gesellschaft Barclays Private Equity France SAS („BPEF“, Frankreich), deren mittelbarer Eigentümer Barclays Bank PLC („Barclays“, Vereinigtes Königreich) ist, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung des Rates durch Abschluss einer neuen Aktionärsvereinbarung zwischen Sagard und BPEF die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Fläkt Woods (Luxembourg) Sàrl („Fläkt Woods“, Luxemburg).

2.

Im Folgenden sind die Geschäftsbereiche der beteiligten Unternehmen und der Gruppen, zu denen sie gehören, genannt:

PCC: Versicherungen, Finanzdienstleistungen, Kommunikationsdienste, Technologie und Biotechnologie,

Sagard: Verwaltung von Investmentfonds,

Barclays: Finanzdienstleistungen,

BPEF: Verwaltung von Investmentfonds,

Fläkt Woods: Herstellung von Lüftungs- und Klimatechniken.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Eine endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Nach der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) kommt dieser Fall für eine Behandlung nach dem in der Bekanntmachung festgelegten Verfahren in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5015 — Sagard/BPEF/Fläkt Woods JV per Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


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