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Document C2007/311/16

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4975 — Mitsui/Rubis/JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall Text von Bedeutung für den EWR

ABl. C 311 vom 21.12.2007, p. 28–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

21.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/28


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4975 — Mitsui/Rubis/JV)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 311/16)

1.

Am 13. Dezember 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Mitsui & Co, Ltd („Mitsui“, Japan) und die Rubis-Gruppe („Rubis“, Frankreich) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Rubis Terminal Antwerp (Belgien) durch Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen (Joint Venture).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Mitsui: weltweiter Handel mit verschiedenen Waren, darunter auch Energie und energiebezogene Produkte, Eisen und Stahl und NE-Metalle,

Rubis: Lagerung flüssiger Industrieprodukte und Vertrieb von Flüssiggas und Mineralölprodukten in Europa, Afrika und der Karibik,

Rubis Terminal Antwerp: Lagerung und Umschlag flüssiger Industrieprodukte im Hafen von Antwerpen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission per Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4975 — Mitsui/Rubis/JV, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


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