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Document C2007/297/49

    Rechtssache C-459/07: Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Graz (Österreich) eingereicht am 9. Oktober 2007 — Veli Elshani gegen Hauptzollamt Linz

    ABl. C 297 vom 8.12.2007, p. 30–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    8.12.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 297/30


    Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Graz (Österreich) eingereicht am 9. Oktober 2007 — Veli Elshani gegen Hauptzollamt Linz

    (Rechtssache C-459/07)

    (2007/C 297/49)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Graz

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Veli Elshani

    Beklagter: Hauptzollamt Linz

    Vorlagefragen

    1.

    Der Erlöschenstatbestand des Artikels 233 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (1) des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex) stellt nicht auf den Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld, sondern auf einen Zeitraum nach dem Entstehen der Zollschuld ab, weil er eine nach Artikel 202 Zollkodex „entstandene“ Zollschuld voraussetzt.

    Ist die Wortfolge „beim vorschriftswidrigen Verbringen“ im Sinne des Artikels 233 Unterabsatz 1 Buchstabe d Zollkodex so auszulegen,

    dass das Verbringen einer Ware in das Zollgebiet der Gemeinschaft, für die eine Zollschuld nach Artikel 202 Zollkodex entstanden ist, bereits mit ihrem Verbringen zur Grenzzollstelle oder an einen anderen von den Zollbehörden bezeichneten Ort, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Amtsplatzes der Grenzzollstelle oder des sonst bezeichneten Ortes endet, weil die Ware damit das Innere des Zollgebietes erreicht hat, so dass eine Beschlagnahme und Einziehung der Waren nach diesem Zeitpunkt nicht mehr zu einem Erlöschen der Zollschuld führt,

    oder so auszulegen,

    dass das Verbringen einer Ware in das Zollgebiet der Gemeinschaft, für die eine Zollschuld nach Artikel 202 Zollkodex entstanden ist, im Sinne einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise so lange andauert, so lange ihre Beförderung als einheitlicher Lebensvorgang im Anschluss an das Verbringen der Ware in das Zollgebiet noch andauert, die Ware im Zollgebiet demnach noch nicht an einem ersten Bestimmungsort eingetroffen und dort zur Ruhe gekommen ist, so dass eine Beschlagnahme und Einziehung der Waren noch bis zu diesem Zeitpunkt zu einem Erlöschen der Zollschuld führt.

    2.

    Im Falle eines vorschriftswidrigen Verhaltens im Sinne von Artikel 202 Zollkodex, das bei dem Verbringen entdeckt wird, erlischt die Zollschuld zwingend. Die Beschlagnahme von Waren unmittelbar beim Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung als vorschriftswidriges Verhalten im Sinne von Artikel 203 Zollkodex hingegen führt zu keinem sofortigen Erlöschen der Zollschuld.

    Ist Artikel 233 Unterabsatz 1 Buchstabe d Zollkodex so auszulegen, dass dieses ausdrücklich auf Fälle der Entstehung der Zollschuld nach Artikel 202 Zollkodex eingeschränkte Erlöschen der Zollschuld dennoch dem Gebot der Gleichbehandlung vorschriftswidrigen Verhaltens entspricht.


    (1)  ABl. L 302, S. 1.


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