Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document C2007/297/40

Rechtssache C-445/07 P: Rechtsmittel, eingelegt am 28. September 2007 von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 18. Juli 2007 in der Rechtssache T-189/02, Ente per le Ville vesuviane/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

ABl. C 297 vom 8.12.2007, p. 25–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

8.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/25


Rechtsmittel, eingelegt am 28. September 2007 von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 18. Juli 2007 in der Rechtssache T-189/02, Ente per le Ville vesuviane/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-445/07 P)

(2007/C 297/40)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: L. Flynn im Beistand von A. Dal Ferro, avvocato)

Andere Verfahrensbeteiligte: Ente per le Ville vesuviane

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 18. Juli 2007 in der Rechtssache T-189/02 aufzuheben, soweit darin die von der Ente per le Ville vesuviane erhobene Nichtigkeitsklage für zulässig erklärt wird;

die von der Ente per le Ville vesuviane erhobene Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung D(2002) 810111 der Kommission vom 13. März 2002 für unzulässig zu erklären;

der Ente per le Ville vesuviane die Kosten im vorliegenden Verfahren und im Verfahren des ersten Rechtszugs aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Kommission hält ihre Anfechtung des Urteils des Gerichts erster Instanz für zulässig, da die Rechtsmittelgegnerin, obwohl sie im ersten Rechtszug obsiegt habe, hinsichtlich der gegen sie erhobenen Einrede der Unzulässigkeit unterlegen sei.

Das angefochtene Urteil sei fehlerhaft: Es verstoße gegen Gemeinschaftsrecht, soweit es die Klage der Ente per le Ville vesuviane mit der Begründung für zulässig erkläre, dass diese im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG unmittelbar betroffen sei. Nach der maßgebenden Gemeinschaftsrechtsprechung sei der Kläger in einem Fall der vorliegenden Art — in dem es sich um eine an einen Mitgliedstaat gerichtete Maßnahme handele, bei der es in dessen Ermessen stehe, die Wirkungen der Gemeinschaftsrechtsprechung auf den Kläger anzuwenden —, unbeschadet der Tatsache, dass er „Empfänger“ der Gemeinschaftsmittel sei, von der fraglichen Entscheidung nicht als unmittelbar betroffen anzusehen.


Top