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Document C2007/297/40
Case C-445/07 P: Appeal brought on 28 September 2007 by the Commission of the European Communities against the judgment delivered on 18 July 2007 in Case T-189/02 Ente per le Ville Vesuviane v Commission of the European Communities
Rechtssache C-445/07 P: Rechtsmittel, eingelegt am 28. September 2007 von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 18. Juli 2007 in der Rechtssache T-189/02, Ente per le Ville vesuviane/Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Rechtssache C-445/07 P: Rechtsmittel, eingelegt am 28. September 2007 von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 18. Juli 2007 in der Rechtssache T-189/02, Ente per le Ville vesuviane/Kommission der Europäischen Gemeinschaften
ABl. C 297 vom 8.12.2007, p. 25–25
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
8.12.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 297/25 |
Rechtsmittel, eingelegt am 28. September 2007 von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 18. Juli 2007 in der Rechtssache T-189/02, Ente per le Ville vesuviane/Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(Rechtssache C-445/07 P)
(2007/C 297/40)
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: L. Flynn im Beistand von A. Dal Ferro, avvocato)
Andere Verfahrensbeteiligte: Ente per le Ville vesuviane
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 18. Juli 2007 in der Rechtssache T-189/02 aufzuheben, soweit darin die von der Ente per le Ville vesuviane erhobene Nichtigkeitsklage für zulässig erklärt wird; |
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die von der Ente per le Ville vesuviane erhobene Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung D(2002) 810111 der Kommission vom 13. März 2002 für unzulässig zu erklären; |
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der Ente per le Ville vesuviane die Kosten im vorliegenden Verfahren und im Verfahren des ersten Rechtszugs aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Kommission hält ihre Anfechtung des Urteils des Gerichts erster Instanz für zulässig, da die Rechtsmittelgegnerin, obwohl sie im ersten Rechtszug obsiegt habe, hinsichtlich der gegen sie erhobenen Einrede der Unzulässigkeit unterlegen sei.
Das angefochtene Urteil sei fehlerhaft: Es verstoße gegen Gemeinschaftsrecht, soweit es die Klage der Ente per le Ville vesuviane mit der Begründung für zulässig erkläre, dass diese im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG unmittelbar betroffen sei. Nach der maßgebenden Gemeinschaftsrechtsprechung sei der Kläger in einem Fall der vorliegenden Art — in dem es sich um eine an einen Mitgliedstaat gerichtete Maßnahme handele, bei der es in dessen Ermessen stehe, die Wirkungen der Gemeinschaftsrechtsprechung auf den Kläger anzuwenden —, unbeschadet der Tatsache, dass er „Empfänger“ der Gemeinschaftsmittel sei, von der fraglichen Entscheidung nicht als unmittelbar betroffen anzusehen.