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Document C2007/297/35

Rechtssache C-423/07: Klage, eingereicht am 13. September 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

ABl. C 297 vom 8.12.2007, p. 21–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

8.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/21


Klage, eingereicht am 13. September 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

(Rechtssache C-423/07)

(2007/C 297/35)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: D. Kukovec im Beistand von Rechtsanwältin M. Canal Fontcuberta)

Beklagter: Königreich Spanien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 3 und 11 Abs. 3, 6, 7, 11 und 12 der Richtlinie 93/37/EWG (1) sowie gegen die Grundsätze des EG-Vertrags, insbesondere den Grundsatz der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung, verstoßen hat, dass es bei den Bauwerken, die Gegenstand der Konzession sind, in die Ausschreibung der Konzession und in die Verdingungsunterlagen für die Vergabe einer Verwaltungskonzession für den Bau, Unterhalt und Betrieb der Verbindungen der Autobahn A 6 mit Segovia und Ávila sowie für den Unterhalt und Betrieb des Abschnitts Villalba-Adanero dieser Autobahn Bauwerke nicht aufgenommen hat, für die später Aufträge vergeben wurden;

dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Das Ministerio de Fomento (Ministerium für Infrastrukturen und Verkehr) habe nach dem Königlichen Dekret 1724/1999 vom 5. November eine Verwaltungskonzession für den Bau, Unterhalt und Betrieb von Abschnitten der gebührenpflichtigen Autobahn vergeben: für die Verbindung der gebührenpflichtigen Autobahn A 6 mit Segovia, die Verbindung der gebührenpflichtigen Autobahn A 6 mit Ávila sowie den Unterhalt und Betrieb des Abschnitts Villalba-Adanero der gebührenpflichtigen Autobahn A 6 ab 2018. Anlässlich der Vergabe der genannten Konzession seien viele andere Bauaufträge vergeben worden, die nicht ausgeschrieben worden seien, einen über dem Gesamtwert der veröffentlichten Bauaufträge liegenden Wert hätten und sich teilweise außerhalb des Gebiets, das Gegenstand der Konzession sei, befänden.

Zum einen habe das Königreich Spanien gegen Art. 3 der Richtlinie 93/37 und folglich gegen Art. 11 Abs. 3, 6, 7, 11 und 12 dieser Richtlinie verstoßen, indem es Aufträge für Bauwerke ohne vorherige Veröffentlichung vergeben habe. Alle für Bauwerke vergebenen Aufträge hätten nach der Richtlinie 93/37 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden müssen.

Zum anderen habe es weder in der Ausschreibung noch in den veröffentlichten Verdingungsunterlagen einen Hinweis gegeben, der den Bietern erlaubt hätte, Bauwerke in Abschnitten außerhalb der Verbindungen der gebührenpflichtigen Autobahn A 6 mit Ávila und Segovia wie die vorzuschlagen, die später vergeben worden seien. Deshalb hätten die spanischen Behörden gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, indem sie einen Vorschlag akzeptiert hätten, der offensichtlich von den in der Ausschreibung und den veröffentlichten Verdingungsunterlagen niedergelegten grundlegenden Bestimmungen abgewichen sei.


(1)  Richtlinie 93/37 des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (ABl. L 199, S. 54).


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