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Document C2007/297/34

    Rechtssache C-420/07: Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (Civil Division) (England and Wales), eingereicht am 13. September 2007 — Meletis Apostolides/David Charles Orams und Linda Elizabeth Orams

    ABl. C 297 vom 8.12.2007, p. 20–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    8.12.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 297/20


    Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (Civil Division) (England and Wales), eingereicht am 13. September 2007 — Meletis Apostolides/David Charles Orams und Linda Elizabeth Orams

    (Rechtssache C-420/07)

    (2007/C 297/34)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Vorlegendes Gericht

    Court of Appeal (Civil Division) (England and Wales)

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Rechtsmittelführer: Meletis Apostolides

    Rechtsmittelgegner: David Charles Orams und Linda Elizabeth Orams

    Vorlagefragen

    1.

    In dieser Frage bezieht sich

    der Begriff „das von der Regierung kontrollierte Gebiet“ auf das Gebiet der Republik Zypern, über das die Regierung der Republik Zypern die tatsächliche Kontrolle ausübt, und

    der Begriff „Nordteil“ auf das Gebiet der Republik Zypern, über das die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt.

    Schließt die Aussetzung der Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Nordteil nach Art. 1 Abs. 1 des Protokolls Nr. 10 der Akte über den Beitritt Zyperns zur EU von 2003 aus, dass ein mitgliedstaatliches Gericht eine von einem Gericht der Republik Zypern erlassene Entscheidung — wenn sich das Gericht im von der Regierung kontrollierten Gebiet befindet und die Entscheidung den Nordteil betrifft — anerkennt und vollstreckt, wenn diese Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (1) (ABl. 2001, L 12, S. 1) begehrt wird, die Bestandteil des gemeinschaftlichen Besitzstands ist.

    2.

    Berechtigt oder verpflichtet Art. 35 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 ein mitgliedstaatliches Gericht, die Anerkennung und Vollstreckung einer von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats erlassene Entscheidung zu verweigern, wenn diese Entscheidung ein Grundstück in einem Gebiet dieses anderen Mitgliedstaats betrifft, über das die Regierung dieses Mitgliedstaats keine tatsächliche Kontrolle ausübt? Verstößt eine solche Entscheidung insbesondere gegen Art 22 der Verordnung Nr. 44/2001.

    3.

    Kann die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung eines mitgliedstaatlichen Gerichts nach Art. 34 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 — wenn sich das Gericht in einem Gebiet eines Staates befindet, über das die Regierung dieses Staates tatsächliche Kontrolle ausübt und die Entscheidung Land in diesem Staat betrifft, das in einem Gebiet dieses Staat belegen ist, über das die Regierung des Staates keine tatsächliche Kontrolle ausübt — mit der Begründung verweigert werden, die Entscheidung sei in der Praxis nicht dort vollstreckbar, wo das Grundstück belegen ist, obwohl die Entscheidung im von der Regierung kontrollierten Gebiet des Mitgliedstaats vollstreckbar ist.

    4.

    Kann sich ein Beklagter gemäß Art. 34 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 der Vollstreckung eines originären Versäumnisurteils oder der Entscheidung über den Aufhebungsantrag mit der Begründung widersetzen, das verfahrenseinleitende Schriftstück sei ihm nicht rechtzeitig und in der Weise zugestellt worden, dass er sich vor Erlass des originären Versäumnisurteils hätte verteidigen können, wenn

    gegen den Beklagten ein Versäumnisurteil erlassen wurde,

    der Beklagte daraufhin ein Rechtsbehelfsverfahren gegen das Versäumnisurteil vor dem ursprünglichen Gericht eingeleitet hat,

    sein Rechtsbehelf nach Durchführung einer umfassenden und fairen Gerichtsverhandlung als erfolglos mit der Begründung abgewiesen wurde, er habe keine gewichtigen Gründe gegen das Klagebegehren vorbringen können (was nach dem nationalen Recht erforderlich ist, bevor eine solche Entscheidung aufgehoben werden kann).

    Macht es einen Unterschied, wenn in der Gerichtsverhandlung nur die Klageerwiderung des Beklagten geprüft wurde?

    5.

    Welche Faktoren sind erheblich im Rahmen der Prüfung des Art. 34 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001, ob dem Beklagten „das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück … so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte“. Insbesondere:

    (a)

    Ist es erheblich, was der Beklagte oder seine Rechtsanwälte nach der Zustellung unternommen (oder nicht unternommen) haben, wenn der Beklagte das Schriftstück tatsächlich zur Kenntnis genommen hat.

    (b)

    Ist es erheblich, wie sich der Beklagte oder seine Rechtsanwälte verhalten haben oder vor welchen Schwierigkeiten sie gestanden haben.

    (c)

    Ist es erheblich, dass der Rechtsanwalt des Beklagten die Verteidigungsbereitschaft vor Erlass des Versäumnisurteils hätte anzeigen können.


    (1)  ABl. L 12, S. 1.


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