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Document C2007/283/42

Rechtssache C-448/07 P: Rechtsmittel, eingelegt am 27. September 2007 vom Ayuntamiento de Madrid und Madrid Calle 30, S.A., gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 12. Juli 2007 in der Rechtssache T-177/06, Ayuntamiento de Madrid und Madrid Calle 30, S.A./Kommission der Europäischen Gemeinschaften

ABl. C 283 vom 24.11.2007, p. 23–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

24.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 283/23


Rechtsmittel, eingelegt am 27. September 2007 vom Ayuntamiento de Madrid und Madrid Calle 30, S.A., gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 12. Juli 2007 in der Rechtssache T-177/06, Ayuntamiento de Madrid und Madrid Calle 30, S.A./Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-448/07 P)

(2007/C 283/42)

Verfahrenssprache: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Ayuntamiento de Madrid und Madrid Calle 30, S.A. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. L. Buendía Sierra und R. González-Gallarza Granizo)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Rechtsmittelführer beantragen,

den Unzulässigkeitsbeschluss des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 12. Juli 2007 in der Rechtssache T-177/06, Ayuntamiento de Madrid und Madrid Calle 30, S.A./Kommission der Europäischen Gemeinschaften, aufzuheben;

den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Im angefochtenen Beschluss habe das Gericht erster Instanz die Klage des Ayuntamiento de Madrid und der Madrid Calle 30, S.A., für unzulässig erklärt, mit der die Nichtigerklärung der Zuordnung von Madrid Calle 30 zum Sektor „Staat“ durch die Kommission (Eurostat) in Übereinstimmung mit dem „Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen“ (ESVG 95) nach Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 (1) des Rates vom 25. Juni 1996 verlangt worden sei. Diese Zuordnung ergebe sich aus der von der Kommission (Eurostat) am 24. April 2006 veröffentlichten Jahresbilanz der Daten für das Jahr 2005 zum öffentlichen Defizit und zum öffentlichen Schuldenstand im Hinblick auf die Anwendung des dem EG-Vertrag beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit. Die genannte Jahresbilanz stehe in der Mitteilung 48/2006 der Kommission (Eurostat).

Das Gericht erster Instanz habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Mitteilung 48/2006 keine stillschweigende Entscheidung der Kommission (Eurostat) mit verbindlichen Rechtswirkungen darstelle und es sich daher nicht um einen angreifbaren Rechtsakt handele.

Die Rechtsmittelführer weisen auf die zentrale Rolle der Kommission (Eurostat) bei der endgültigen Feststellung der Daten zum Defizit und zum öffentlichen Schuldenstand der Mitgliedstaaten hin, die sich nicht nur aus den anwendbaren Vorschriften (Art. 104 des EG-Vertrags, dem Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit und der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 (2) des Rates vom 22. November 1993 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2103/2005 (3) geänderten Fassung), sondern auch aus dem institutionellen Gefüge des Normensystems ergebe.

Das Gericht erster Instanz habe im angefochtenen Beschluss mit rechtsfehlerhafter Begründung ausgeschlossen, dass die Kommission (Eurostat) verpflichtet sei, zu überprüfen, ob die öffentliche Jahresbilanz den Verbuchungsregeln des ESVG 95 entspräche, bevor sie diese Daten zum Defizit und zum öffentlichen Schuldenstand der Mitgliedstaaten veröffentliche. Das Fehlen von Vorbehalten und/oder Änderungen durch die Kommission (Eurostat) innerhalb der durch die geänderte Verordnung Nr. 3605/93 festgelegten einschlägigen Frist bringe mit sich, dass der ohne diese Vorbehalte und/oder Änderungen erlassene Akt rechtskräftig werde und deshalb ein anfechtbarer Rechtsakt sei. Zudem habe dieser Akt folgenschwere Rechtswirkungen in mehreren Bereichen wie z. B. im Rahmen des bei einem übermäßigen Defizit anwendbaren Verfahrens oder im Rahmen der Strukturfonds.


(1)  Verordnung Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 310, S. 1).

(2)  ABl. L 332, S. 7.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 2103/2005 des Rates vom 12. Dezember 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 im Hinblick auf die Qualität der statistischen Daten im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 337, S. 1).


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