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Document C2007/283/34

    Rechtssache C-422/07: Klage, eingereicht am 13. September 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

    ABl. C 283 vom 24.11.2007, p. 19–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    24.11.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 283/19


    Klage, eingereicht am 13. September 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

    (Rechtssache C-422/07)

    (2007/C 283/34)

    Verfahrenssprache: Spanisch

    Parteien

    Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: S. Pardo Quintillán und D. Recchia)

    Beklagter: Königreich Spanien

    Anträge

    Die Kommission beantragt,

    festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 3 der Richtlinie 2004/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis und zur Kontrolle ihrer Anwendung bei Versuchen mit chemischen Stoffen (1) verstoßen hat, dass es nicht die Maßnahmen erlassen hat, die für die Kontrolle der Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis im Zusammenhang mit den Inspektionen und Überprüfungen von Studien im Bereich der chemischen Industrieerzeugnisse erforderlich sind;

    dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Für die Kommission stehe nicht fest, dass in Spanien die Maßnahmen erlassen worden seien, die für die Kontrolle der Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis durch Laboratorien erforderlich seien, die Versuche mit industriellen chemischen Stoffen durchführten. Auch sei in Spanien keine Behörde mit der Kontrolle der Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis durch die bereits erwähnten Laboratorien beauftragt worden, oder zumindest sei der Kommission nicht die Bezeichnung dieser Behörde mitgeteilt worden.

    Daher sei festzustellen, dass das Königreich Spanien noch immer nicht die Maßnahmen erlassen habe, die für die Kontrolle der Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis im Zusammenhang mit Inspektionen und Überprüfungen von Studien im Bereich der industriellen chemischen Erzeugnisse im Sinne von Art. 3 der Richtlinie erforderlich seien.


    (1)  ABl. L 50, S. 44.


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