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Document C2007/224/03

    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4870 — EDF EN/Alcofinance/Alcogroup JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. C 224 vom 25.9.2007, p. 13–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    25.9.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 224/13


    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

    (Sache COMP/M.4870 — EDF EN/Alcofinance/Alcogroup JV)

    Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2007/C 224/03)

    1.

    Am 14. September 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen EDF Energie Nouvelles („EDF EN“, Frankreich), das der EDF Gruppe („EDF“, Frankreich) angehört und Alcofinance (Belgien) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle bei dem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen Alcogroup SA („Alcogroup“, Belgien) durch Anteilserwerb.

    2.

    Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

    EDF: Erzeugung, Übertragung, Verteilung, Bereitstellung von und Handel mit Strom und verwandten Dienstleistungen, vorwiegend in Frankreich, aber auch mit erheblicher Präsenz im EWR;

    EDF EN: Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen, insbesondere in den Bereichen Windkraft, Wasserkraft, Biomasse und Solar;

    Alcofinance: Erzeugung, Verteilung und Verkauf von Ethanol;

    Alcogroup: Erzeugung, Verteilung und Verkauf von Ethanol.

    3.

    Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt.

    4.

    Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

    Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. [32-2] 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4870 — EDF EN/Alcofinance/Alcogroup, an folgende Anschrift übermittelt werden:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Wettbewerb

    Kanzlei Fusionskontrolle

    J-70

    B-1049 Brüssel


    (1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

    (2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


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