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Document C2007/206/12

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4905 — WL Ross/C&A Automotive Interior Businesses II) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall Text von Bedeutung für den EWR

ABl. C 206 vom 5.9.2007, p. 28–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

5.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 206/28


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4905 — WL Ross/C&A Automotive Interior Businesses II)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 206/12)

1.

Am 29. August 2007, ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen WL Ross (USA) erwirbt über International Automotive Components North America Mexico, S de R.L. de C.V., International Automotive Components North America, International Automotive Components Group Brazil und über International Automotive Components Group LLC (insgesamt „IAC“) im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung die Kontrolle über bestimmte Vermögenswerte der C&A Corporation („C&A Automotive Interior Businesses“).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

WL Ross: Beteiligungsgesellschaft, die über IAC bestimmte Kfz-Innenausstattungsteile herstellt und vertreibt;

C&A Automotive Interior Businesses: Herstellung und Vertrieb von Cockpit-Modulen, Armaturenbrettern, Innenverkleidungen und Bodenbelägen sowie akustischen Systemen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Eine endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Nach der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) kommt dieser Fall für eine Behandlung nach dem in der Bekanntmachung festgelegten Verfahren in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission per Fax (Nummer [32-2] 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4780 — WL Ross/C&A Automotive Interior Businesses II, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


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