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Document C2007/206/06

    FI-Helsinki: Durchführung von Linienflugdiensten — Ausschreibung

    ABl. C 206 vom 5.9.2007, p. 15–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    5.9.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 206/15


    FI-Helsinki: Durchführung von Linienflugdiensten

    Ausschreibung

    (2007/C 206/06)

    1.   Einleitung: Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23.7.1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs hat der finnische Staat (Ministerium für Verkehr und Kommunikation) beschlossen, im Linienflugverkehr auf den Strecken Helsinki-Varkaus und/oder Helsinki-Savonlinna, gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aufzuerlegen.

    Die genannten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sind im Amtsblatt der Europäischen Union C 205 vom 4.9.2007 veröffentlicht.

    Sofern kein Luftfahrtunternehmen bis 1.9.2007 die Aufnahme von Linienflügen auf den Strecken Helsinki-Varkaus und/oder Helsinki-Savonlinna unter Einhaltung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ohne Beantragung von Ausgleichszahlungen begonnen bzw. die Absicht zur Aufnahme solcher Flüge bekundet hat, wird das Ministerium für Verkehr und Kommunikation den Zugang zu diesen Strecken für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren einem einzigen Luftfahrtunternehmen vorbehalten. Das Recht zur Durchführung dieser Flugdienste wird in diesem Falle im Zuge einer Ausschreibung auf der Grundlage der oben genannten Verordnung gemäß deren Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d vergeben. Das Ministerium für Verkehr und Kommunikation (Auftraggeber) hat am 14.6.2007 die Durchführung einer Ausschreibung beschlossen.

    2.   Gegenstand der Ausschreibung: Durchführung von Linienflugdiensten auf den Strecken Helsinki-Varkaus und Helsinkin-Savonlinna ab dem 1.12.2007 bis zum 30.9.2010, außer an folgenden Daten: 4.7. – 2.8.2008, 3.7. – 1.8.2009 und 2.7. – 31.7.2010.

    3.   Teilnahme an dem Ausschreibungsverfahren: Die Teilnahme an dem Ausschreibungsverfahren steht allen Luftfahrtunternehmen offen, die über eine gültige Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23.7.1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen verfügen.

    4.   Ausschreibungsverfahren: Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d bis i der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates ist bei der Ausschreibung einzuhalten.

    Der Auftraggeber kann jedes Angebot zurückweisen, bei dem die Preise zu hoch angesetzt oder die Umstände oder Bedingungen für die Erbringung des Flugdienstes so wesentlich verändert sind, dass der geplante Flugdienst dem erklärten Zweck nicht entspricht oder nicht wie in der Ausschreibung dargelegt verwirklicht werden kann.

    Der Auftraggeber behält sich bis zur Unterzeichnung des Vertrags vor, den Zeitpunkt für die Aufnahme des geplanten Flugdienstes verschieben zu können. Bei einer Verschiebung dieses Zeitpunkts wird auch der Endzeitpunkt für diesen Flugdienst entsprechend verschoben.

    5.   Ausschreibungsunterlagen: Die vollständigen Ausschreibungsunterlagen, die unter anderem die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots, die Ausschreibungs- und Vertragsbedingungen, die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sowie die Ausschreibungsformulare umfassen, sind erhältlich unter folgender Anschrift:

    Liikenne- ja viestintäministeriö, Kirjaamo, PL (PO Box) 31, -00023 Valtioneuvosto, Helsinki.

    Sie können auch per E-Mail angefordert werden unter der Adresse: kirjaamo@mintc.fi oder per Telefax unter der Nummer +358 9 160 286 19.

    6.   Ausgleichszahlungen: In dem Angebot sind die für den Flugbetrieb geforderten Ausgleichszahlungen in Euro eindeutig anzugeben. Dem geforderten Betrag ist eine Schätzung der tatsächlichen Kosten und Einnahmen zugrunde zu legen, und die Mindesterfordernisse gemäß den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sind dabei zu berücksichtigen. Die Ausgleichszahlungen dürfen nur den eigentlichen Flugdienst und die auf den Flughäfen Helsinki-Vantaa, Varkaus und Savonlinna entstehenden Kosten umfassen, die ausschließlich durch den Flugverkehr auf diesen Strecken bedingt sind. Der Gesamtbetrag der Ausgleichszahlungen darf keine Kosten enthalten, die auf anderen Strecken oder auf anderen Flughäfen entstehen.

    Sämtliche Ausgleichszahlungen und Kosten müssen auf Euro lauten.

    7.   Flugpreise: In dem Angebot sind die verschiedenen Flugtarife, die dafür geltenden Konditionen und die in der Tarifstruktur enthaltenen Tarifklassen detailliert anzugeben. Die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen für diese Strecke sind bei der Preisgestaltung zu berücksichtigen.

    8.   Auswahlkriterien: Die Auswahl erfolgt unter den Angeboten, die der Ausschreibung entsprechend abgefasst sind und die Ausschreibungsbedingungen erfüllen. Für die Auswahl gelten die Kriterien von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates.

    9.   Geltungsdauer des Vertrags: Der Vertrag gilt vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bis zum 30.9.2010. Die Flugdienste sind in der Zeit vom 1.12.2007 bis zum 30.9.2010 durchzuführen.

    Sollte der Auftraggeber sich veranlasst sehen, den Beginn des geplanten Flugdienstes aufzuschieben, so wird auch der Zeitpunkt für das Ende des Flugdienstes und das Ablaufdatum des Vertrags entsprechend verschoben.

    10.   Änderung oder Beendigung des Vertrags: Der Vertrag darf nur insoweit geändert werden, wie die Änderungen nicht zur Folge haben, dass den Erfordernissen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen für diese Strecke nicht mehr entsprochen wird. Jede Vertragsänderung bedarf der Schriftform. Die Vertragsparteien können den Vertrag beenden, wenn dafür ein in den Vertragsbedingungen festgelegter Grund besteht.

    11.   Vertragsstrafen: Das Luftfahrtunternehmen ist für die Erfüllung seiner Vertragspflichten verantwortlich. Kommt das Luftfahrtunternehmen seinen Vertragspflichten nicht oder nur unzureichend nach, so kann der Auftraggeber die fälligen Ausgleichszahlungen kürzen.

    12.   Termin für die Angebotsabgabe: Angebote sind spätestens 31 Tage nach Bekanntgabe der Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union, den Tag der Veröffentlichung eingerechnet, abzugeben.

    13.   Angebotsabgabe: Die Angebote müssen spätestens zu dem in Nummer 12 genannten Tag um 16:15 Uhr im Ministerium für Verkehr und Kommunikation eingegangen sein. Auf dem Umschlag ist folgender Vermerk anzubringen: „Tarjous: Varkauden ja/tai Savonlinnan lentoliikenne, 734/79/2007. (Angebot, Flugverkehr Varkaus und/oder Savonlinna, 734/79/2007“.) Das Angebot kann per Post an die unter Punkt 5 angegebene Adresse geschickt oder bei der Registratur des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation (Liikenne- ja viestintäministeriö, Kirjaamo, Eteläesplanadi 16, Helsinki) abgegeben werden. Die Registratur ist Montag bis Freitag von 8:00 bis 16:15 Uhr geöffnet.

    Der Preis des Angebots ist in einem gesondert beizufügenden, verschlossenen und mit dem Namen des Bieters versehenen Umschlag anzugeben.

    Das Angebot muss bis 31.12.2007 gültig sein.

    14.   Gültigkeit der Ausschreibung: Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d kann das Ministerium für Verkehr und Kommunikation das Vergabeverfahren unterbrechen und/oder alle Angebote zurückweisen, sofern ein Luftfahrtunternehmen eines EU-Mitgliedstaats der Luftfahrtbehörde Finnlands vor dem 1.9.2007 mitteilt, dass es mit Beginn am 1.12.2007 auf der betreffenden Strecke einen Linienflugdienst gemäß den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ohne ausschließliche Rechte und ohne Erhalt von Ausgleichszahlungen aufzunehmen beabsichtigt.

    Vorraussetzung für die Annahme eines Angebots ist, dass im staatlichen Haushalt ausreichend Mittel für das Vorhaben vorgesehen sind und dass die Samtgemeinde der Region Savonlinna sowie die Stadt Varkaus als Auftraggeber des Verkehrsdienstes sich ihrerseits zur Finanzierung des Vorhabens verpflichten.


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