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Document C2007/184/06

Programm Kultur (2007-2013) — Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — EACEA/25/07 — Unterstützung kultureller Projekte: literarische Übersetzung (Aktionsbereich 1.2.2)

ABl. C 184 vom 7.8.2007, p. 9–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

7.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/9


PROGRAMM KULTUR (2007-2013)

AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN — EACEA/25/07

Unterstützung kultureller Projekte: literarische Übersetzung (Aktionsbereich 1.2.2)

(2007/C 184/06)

1.   Rechtsgrundlage

Grundlage dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bildet der Beschluss Nr. 1855/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über das Programm Kultur (2007-2013) (1) (im Folgenden „das Programm“).

2.   Ziele und Beschreibung

Das Programm steht im Kontext des fortlaufenden Engagements der Europäischen Union, durch den Ausbau der kulturellen Zusammenarbeit zwischen Kulturschaffenden, Kulturakteuren und kulturellen Einrichtungen der am Programm teilnehmenden Länder zur Förderung des gemeinsamen europäischen Kulturraums, der auf einem gemeinsamen kulturellen Erbe gründet, beizutragen und damit die Entstehung einer Europabürgerschaft zu begünstigen.

Das Programm schließt den gesamten Kultursektor ein und möchte durch die grenzüberschreitende Mobilität von Menschen, die im Kultursektor arbeiten, durch die internationale Verbreitung von künstlerischen und kulturellen Werken und Erzeugnissen und durch den interkulturellen Dialog Synergien freisetzen, die zu einer nachhaltigen kulturellen Zusammenarbeit auf europäischer Ebene führen.

3.   Gegenstand dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen

Zur Erfüllung der Programmziele werden im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Anschluss an zwei Auswahlverfahren (2) Gemeinschaftszuschüsse für literarische Übersetzungsprojekte gewährt werden.

Die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (im Folgenden „die Exekutivagentur“) ist für die Durchführung dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zuständig.

4.   Finanzrahmen und Projektlaufzeit

4.1   Finanzrahmen

Die verfügbaren Gesamtmittel belaufen sich auf ungefähr 1, 7 Mio. EUR.

Die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft beträgt mindestens 2 000 EUR, höchstens jedoch 60 000 EUR. Sie soll die Übersetzungskosten decken, sofern diese Kosten nicht mehr als 50 % der gesamten Betriebskosten ausmachen.

Das Recht, nicht alle verfügbaren Mittel zu vergeben, bleibt vorbehalten.

4.2   Projektlaufzeit

Die Höchstlaufzeit eines literarischen Übersetzungsprojekts beträgt 18 (achtzehn) Monate.

5.   Förderfähigkeits- und Auswahlkriterien

Förderfähige Antragsteller sind öffentliche oder private Verlage oder Verlagsgruppen, deren eingetragener Sitz rechtmäßig in einem der am Programm teilnehmenden Länder (3) errichtet wurde.

Natürliche Personen können keine Finanzhilfe beantragen.

Die Antragsteller müssen ihre operative und finanzielle Leistungsfähigkeit zur vollständigen Durchführung der Projekte nachweisen, ferner, dass sie über verlässliche und ausreichende finanzielle Mittel und über die erforderlichen Fachkenntnisse, beruflichen Qualifikationen und Erfahrungen verfügen, um ihre Tätigkeit während der Dauer der Durchführung der geförderten Projekte aufrechtzuerhalten.

Förderfähig sind Werke der Prosaliteratur, unabhängig von ihrer literarischen Gattung (Romane, Erzählungen, Kurzgeschichten, Theaterstücke, Dichtung, Comics usw.).

Förderfähig sind Autoren, die Staatsangehörige oder Gebietsansässige eines am Programm teilnehmenden Landes sind.

Förderfähig sind die Amtssprachen (4) der am Programm teilnehmenden Länder und alte Sprachen wie Latein und Altgriechisch.

Der Förderzeitraum für das erste Auswahlverfahren muss vor dem 30. Juni 2008 beginnen und spätestens am 31. Dezember 2009 enden.

Der Förderzeitraum für das zweite Auswahlverfahren muss vor dem 31. Dezember 2008 beginnen und spätestens am 30. Juni 2010 enden.

6.   Vergabekriterien

Die Gewährung einer Finanzhilfe ist nicht nur von der Prüfung der Förderfähigkeits-, Ausschluss- und Auswahlkriterien abhängig. Ausschlaggebend für die Beschlussfassung sind die Vergabekriterien.

Die Vergabekriterien lassen sich wie folgt beschreiben:

der Umfang. in dem das Projekt einen wirklichen zusätzlichen europäischen Nutzen schaffen kann;

die Bedeutung der Aktivitäten im Hinblick auf die besonderen Ziele des Programms;

das Maß, in dem die vorgeschlagenen Aktivitäten auf ein hohes Niveau ausgelegt sind und in dem sie erfolgreich durchgeführt werden können;

der Umfang, in dem die Aktivitäten zu Ergebnissen führen, die zur Verwirklichung der Programmziele beitragen;

der Umfang, in dem die Ergebnisse der vorgeschlagenen Aktivitäten angemessen vermittelt und durch Öffentlichkeitsarbeit bekannt gemacht werden.

7.   Frist für die Einreichung der Anträge

Erstes Auswahlverfahren:

 

1. Oktober 2007 (Datum des Post- oder Kurierdienststempels)

Zweites Auswahlverfahren:

 

1. April 2008 (Datum des Post- oder Kurierdienststempels)

8.   Weitere Informationen

Der zugehörige Leitfaden ist Bestandteil dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen EACEA/25/07. Die Anträge müssen den Vorgaben in dem Leitfaden entsprechen und auf den hierfür vorgesehenen Antragsformularen eingereicht werden.

Der Leitfaden, das Antragsdossier und sämtliche dazugehörigen Formblätter sind auf der Website der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur unter folgender Adresse verfügbar:

http://eacea.ec.europa.eu/


(1)  ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 1.

(2)  Siehe Abschnitt 7 — Fristen für die Einreichung der Anträge

(3)  Die 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union; die EWR-Länder (Island, Liechtenstein, Norwegen); die Beitrittskandidaten (Kroatien und Türkei; FYROM, vorbehaltlich des Abschlusses der entsprechenden Vereinbarung („Memorandum of Understanding“), welche die Modalitäten der Teilnahme dieses Landes am Programm festlegt); die westlichen Balkanländer (Albanien, Bosnien-Herzegowina, Montenegro und Serbien einschließlich Kosovo (Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen)), vorbehaltlich des Abschlusses der entsprechenden Vereinbarung („Memorandum of Understanding“), welche die Modalitäten der Teilnahme jedes dieser Länder am Programm festlegt.

(4)  Laut Definition in der Verfassung oder im Grundgesetz des jeweiligen Landes.


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