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Document C2007/184/03

Kultur (2007-2013) — Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — EACEA/22/07 — Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen

ABl. C 184 vom 7.8.2007, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

7.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/3


KULTUR (2007-2013)

AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN — EACEA/22/07

Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen

(2007/C 184/03)

1.   Rechtsgrundlage

Grundlage dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bildet der Beschluss Nr. 1855/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über das Programm Kultur (2007-2013) (1) (im Folgenden „das Programm“).

2.   Ziele und Beschreibung

Das Programm steht im Kontext des fortlaufenden Engagements der Europäischen Union, durch den Ausbau der kulturellen Zusammenarbeit zwischen Kulturschaffenden, Kulturakteuren und kulturellen Einrichtungen der am Programm teilnehmenden Länder zur Förderung des gemeinsamen europäischen Kulturraums, der auf einem gemeinsamen kulturellen Erbe gründet, beizutragen und damit die Entstehung einer Europabürgerschaft zu begünstigen.

Das Programm sieht vor, dass die Gemeinschaft mit ihren Fördermaßnahmen Einrichtungen unterstützt, welche die kulturelle Zusammenarbeit fördern, eine Vertretung auf Gemeinschaftsebene bieten, Informationen zur Förderung der transeuropäischen gemeinschaftlichen kulturellen Zusammenarbeit erheben und verbreiten, zur Vernetzung von auf europäischer Ebene im Kulturbereich tätigen Einrichtungen beitragen, an Projekten der kulturellen Zusammenarbeit teilnehmen oder die Rolle eines Boschafters für die europäische Kultur wahrnehmen.

3.   Gegenstand der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen

Zur Erfüllung der Programmziele werden im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen Betriebskostenzuschüsse zur Kofinanzierung der Ausgaben im Zusammenhang mit dem fortlaufenden Arbeitsprogramm von Einrichtungen gewährt, die ein Ziel von allgemeinem europäischen Interesse im Bereich Kultur verfolgen oder ein Zielim Rahmen der Politik der Europäischen Union in diesem Bereich haben.

Diese Unterstützung wird in Form von Partnerschaftsrahmenvereinbarungen oder jährlichen Betriebskostenzuschüssen gewährt. Darüber hinaus wird die Unterstützung für die Kategorien Festivals und Netzwerke — Strukturierte Dialogplattformen gemäß Definition unter Punkt 5.1 in Form von zielgerichteten Betriebskostenzuschüssen bewilligt.

Die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (2) (im Folgenden 'die Exekutivagentur') ist für die Durchführung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zuständig.

4.   Finanzrahmen und Projektlaufzeit

Die für die Kofinanzierung der Betriebskostenzuschüsse für das Jahr 2008 verfügbaren zweckgebundenen Mittel belaufen sich für alle Kategorien zusammen auf insgesamt mindestens 5 Mio. EUR (3).

Der Anteil der Rahmenpartnerschaftsabkommen an der gesamten Mittelausstattung beträgt rund Formula. Jährliche Finanzhilfen werden rund Formula der gesamten verfügbaren Mittel ausmachen, wovon mindestens 20 % garantiert sind.

5.   Förderfähigkeits- und Auswahlkriterien

Bei den förderfähigen Antragstellern muss es sich um Einrichtungen ohne Erwerbszweck handeln, die seit mindestens zwei Jahren bestehen. Sie müssen außerdem öffentliche oder private unabhängige kulturelle Einrichtungen mit Rechtsstatus sein, deren Hauptaktivität im Kulturbereich angesiedelt ist.

Im Zusammenhang mit dieser Aufforderung sind internationale, nationale, regionale oder lokale Behörden wie Gemeinden, Provinzen oder Regionen sowie Einzelpersonen nicht förderfähig.

Förderfähige Antragsteller müssen einer der Kategorien gemäß Definition unter Punkt 6.1 des Leitfadens entsprechen, die fester Bestandteil dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ist d. h.:

Kategorie Botschafter

Kategorie Netzwerk

Kategorie Festival

Förderfähige Antragsteller müssen ihren eingetragenen rechtsgültigen Sitz in einem der Länder haben, die am Programm teilnehmen (4). Förderfähige Antragsteller müssen außerdem über die finanzielle und operative Leistungsfähigkeit verfügen, um die Kooperationsprojekte vollständig durchführen zu können.

6.   Vergabekriterien

Die Gewährung einer Finanzhilfe ist nicht nur von der Prüfung der Förderfähigkeits-, Ausschluss- und Auswahlkriterien abhängig. Ausschlaggebend für die Beschlussfassung sind die Vergabekriterien.

Die Vergabekriterien lassen sich wie folgt beschreiben:

1)

der Umfang. in dem das Projekt einen wirklichen zusätzlichen europäischen Nutzen sowie eine europäische Dimension für die vorgeschlagenen Aktivitäten schaffen kann;

2)

die Bedeutung des Arbeitsprogramms und der weiteren Aktivitäten für die besonderen Ziele des Programms;

3)

der Grad, in dem das vorgeschlagene Arbeitsprogramm und die weiteren Aktivitäten auf ein hohes Niveau ausgelegt sind und in dem sie erfolgreich durchgeführt werden können;

4)

der Umfang, in dem das vorgeschlagene Arbeitsprogramm und die weiteren Aktivitäten zu Ergebnissen führen, die möglichst viele Menschen direkt und indirekt erreichen;

5)

derUmfang, in dem die Ergebnisse der vorgeschlagenen Aktivitäten angemessen vermittelt und durch Öffentlichkeitsarbeit bekannt gemacht werden;

6)

der Grad, in dem die Aktivitäten ein geeignetes Maß an Nachhaltigkeit (langfristige Ergebnisse und Zusammenarbeit) schaffen und als Multiplikatoren für andere mögliche Förderer dienen können.

7.   Frist für die Einreichung der Anträge

5. November 2007

8.   Weitere informationen

Der zugehörige Leitfaden ist Bestandteil dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen EACEA/22/07. Die Anträge müssen den Vorgaben im Leitfaden entsprechen und auf den hierfür vorgesehenen Antragsformularen eingereicht werden.

Der Leitfaden, das Antragsdossier und sämtliche dazu gehörigen Formblätter sind auf der Website der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur verfügbar.

http://eacea.cec.eu.int/index.htm


(1)  ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 1.

(2)  Beschluss Nr. 2005/56/EG der Kommission vom 14. Januar 2005 zur Einrichtung der „Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 35).

(3)  Zahl EU-27

(4)  Die 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die EWR-Länder; die Beitrittskandidaten Kroatien, Türkei und die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien, vorbehaltlich des Abschlusses der entsprechenden Vereinbarung („Memorandum of Understanding“), welche die Modalitäten der Teilnahme dieses Landes am Programm „Kultur“ festlegt; und die westlichen Balkanländer (Albanien, Bosnien-Herzegowina, Montenegro und Serbien einschließlich Kosovo (Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen), vorbehaltlich des Abschlusses der entsprechenden Vereinbarung („Memorandum of Understanding“), welche die Modalitäten der Teilnahme jedes dieser Länder am Programm „Kultur“ festlegt.


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