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Document C2007/180/09

Kultur (2007-2013) — Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — EACEA/21/07 — Sondermassnahmen zur kulturellen Zusammenarbeit mit und in Drittländern

ABl. C 180 vom 2.8.2007, p. 18–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

2.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 180/18


KULTUR (2007-2013)

AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN — EACEA/21/07

Sondermassnahmen zur kulturellen Zusammenarbeit mit und in Drittländern

(2007/C 180/09)

1.   Rechtsgrundlage

Grundlage dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bildet der Beschluss Nr. 1855/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über das Programm „Kultur“ (2007-2013) (1) (im Folgenden „das Programm“).

2.   Ziele und Beschreibung

Das Programm steht im Kontext des fortlaufenden Engagements der Europäischen Union, durch den Ausbau der kulturellen Zusammenarbeit zwischen Kulturschaffenden, Kulturakteuren und kulturellen Einrichtungen der am Programm teilnehmenden Länder zur Förderung des gemeinsamen europäischen Kulturraums, der auf einem gemeinsamen kulturellen Erbe gründet, beizutragen und damit die Entstehung einer Unionsbürgerschaft zu begünstigen.

Das Programm ermöglicht auch die Zusammenarbeit mit weiteren Drittländern, die mit der Europäischen Gemeinschaft Assoziations- oder Kooperationsabkommen geschlossen haben, sofern diese einen Kulturteil enthalten, und zwar auf der Grundlage der Bereitstellung zusätzlicher Mittel und spezifischer zu vereinbarender Modalitäten.

Das Programm sieht eine gemeinschaftliche Förderung in Form von „Sondermaßnahmen“ vor; in diesem Rahmen kann die Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen unterstützt werden.

3.   Gegenstand der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen

Um die Ziele des Programms zu erreichen und folgende Aspekte zu berücksichtigen:

die wachsende Konvergenz der kulturellen Auffassungen und die immer engere Zusammenarbeit zwischen der EU und diesen Partnern sowohl auf bilateraler Ebene als auch in internationalen Foren, wie sie derzeit insbesondere im Umfeld der Ratifizierung und Implementierung der UNESCO-Konvention zum Schutz und zur Förderung kultureller Ausdrucksformen sowie im Rahmen des Gipfels EU/Asien (ASEM) zu beobachten ist, und

die wachsende Bedeutung neuer, auf der Weltbühne auftauchender Partner der Europäischen Union,

sollen mit dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zweijährige kulturelle Kooperationsprojekte (2007–2009) gefördert werden, die sich auf zwei große asiatische Länder konzentrieren: China und Indien.

Die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (im Folgenden „die Exekutivagentur“) ist für die Durchführung dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zuständig.

4.   Finanzrahmen und Projektlaufzeit

Die verfügbaren Finanzmittel für diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen belaufen sich auf 1,8 Mio. EUR.

Finanzhilfe wird für etwa 10 Kooperationsprojekte gewährt (5 Kooperationsprojekte mit Indien und 5 Kooperationsprojekte mit China). Die maximale Projektlaufzeit beträgt 24 Monate.

Die gemeinschaftliche Kofinanzierung darf 50 % der gesamten förderfähigen Kosten des jeweiligen Projekts nicht überschreiten (mit einem Höchstbetrag von 180 000 EUR je Projekt).

5.   Förderfähigkeits- und Auswahlkriterien

Förderfähige Bewerber sind öffentliche oder private Einrichtungen mit Rechtsstatus, deren Hauptaktivität im Kulturbereich angesiedelt ist, und die eine mindestens zweijährige Erfahrung in der Konzeption und Durchführung von kulturellen Projekten auf internationaler Ebene und insbesondere in Indien und China nachweisen können. Diese Organisationen müssen sich an der Konzeption und Durchführung des Projekts beteiligen und einen realen und bedeutenden finanziellen Beitrag zur Projektfinanzierung leisten, nämlich mindestens 50 % der gesamten Finanzmittel für das Projekt.

Die Organisationen müssen ihren eingetragenen Sitz in einem der am Programm teilnehmenden Länder haben (2). Sie müssen außerdem über eine finanzielle und operative Kapazität verfügen, die ihnen die vollständige Durchführung der Kooperationsprojekte erlaubt.

Förderfähig sind zweijährige kulturelle Kooperationsprojekte, an denen sich mindestens drei Partner aus drei verschiedenen förderfähigen Ländern beteiligen. Damit ein Projekt förderfähig ist, muss mindestens ein assoziierter Partner entweder aus Indien, wenn die Maßnahme in oder mit diesem Land durchgeführt werden soll, oder aus China beteiligt sein, wenn die Maßnahme in oder mit diesem Land durchgeführt werden soll. Grundlage der Kooperation muss eine von den Partnern und assoziierten Partnern unterzeichnete Partnerschaftserklärung sein. Mindestens 50 % der im Rahmen der kulturellen Kooperationsprojekte vorgesehenen Maßnahmen sind im Hoheitsgebiet des betreffenden Drittlands (Indien bzw. China) durchzuführen. Kooperationsprojekte mit assoziierten Partnern, deren Sitz in China oder in Indien eingetragen ist, könnten Vorrang erhalten.

6.   Vergabekriterien

Die Gewährung einer Finanzhilfe ist nicht nur von der Prüfung der Förderfähigkeits-, Ausschluss- und Auswahlkriterien abhängig. Beschlussgrundlage sind die Vergabekriterien.

Vergabekriterien sind

1.

der Umfang, in dem das Projekt einen wirklichen zusätzlichen europäischen Nutzen schaffen kann,

2.

der Umfang. in dem das Projekt tatsächlich eine Dimension der internationalen Kooperation erzeugt,

3.

die Qualität der Partnerschaft zwischen den Partnern und den assoziierten Partnern,

4.

der Grad, in dem das Projekt ein geeignetes Maß an Innovation und Kreativität demonstrieren kann,

5.

der Grad, in dem die Aktivitäten ein geeignetes Maß an Nachhaltigkeit schaffen können, und

6.

der Umfang, in dem die Ergebnisse der vorgeschlagenen Aktivitäten angemessen vermittelt und durch Werbung gefördert werden (Sichtbarkeit).

7.   Frist für die Einreichung der Anträge

1. Oktober 2007

8.   Weitere Informationen

Die zugehörige Leistungsbeschreibung ist Bestandteil dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen EACEA/21/07. Die Anträge müssen den Vorgaben in der Leistungsbeschreibung entsprechen und auf den hierfür vorgesehenen Antragsformularen eingereicht werden.

Die Leistungsbeschreibung, das Antragspaket und sämtliche dazu gehörigen Formblätter sind auf der Website der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur unter folgender Adresse verfügbar:

http://eacea.cec.eu.int/static/index.htm


(1)  ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 1.

(2)  Die 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die EWR-Länder; die Beitrittskandidaten Kroatien, Türkei und die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien, vorbehaltlich des Abschlusses der entsprechenden Vereinbarung („Memorandum of Understanding“), welche die Modalitäten der Teilnahme jedes dieser Länder am neuen Programm „Kultur“ 2007 festlegt; und die westlichen Balkanländer (Albanien, Bosnien-Herzegowina, Montenegro und Serbien einschließlich Kosovo (Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen), vorbehaltlich des Abschlusses der entsprechenden Vereinbarung („Memorandum of Understanding“), welche die Modalitäten der Teilnahme jedes dieser Länder am Programm „Kultur“ 2007 festlegt.


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